Urteil des BVerwG vom 16.01.2003

Beweisantrag, Unparteilichkeit, Qualifikation, Erfahrung

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 62.02
OVG 8 C 11774/01
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen
der Antragsteller zu 1 ein Viertel, die An-
tragsteller zu 2 und 3 ein Viertel, die An-
tragsteller zu 4 und 5 ein Viertel sowie die
Antragsteller zu 6 und 7 ein Viertel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die
ihr die Antragsteller beilegen.
a) Die Frage, "wann das Trennungsprinzip Vorrang vor etwaigen
Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen hat und wann selbst bei An-
ordnung derartiger Maßnahmen ein Abwägungsergebnis fehlerhaft
ist, mit dem eine Straße, die auch überörtlichen Verkehr auf-
nimmt, durch oder unmittelbar an einem Wohngebiet geführt
wird", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision auf der
Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dahinstehen kann, ob
sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügt. Sie lässt sich jedenfalls anhand der Rechtsprechung
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des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es eigens
der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Lärm-
schutzproblematik ist bereits unterhalb der in § 41 BImSchG
bezeichneten Zumutbarkeitsschwelle als abwägungsrelevanter Be-
lang im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung
von rechtlicher Bedeutung. Der in § 50 BImSchG normierte Tren-
nungsgrundsatz hat in diesem Zusammenhang die Funktion einer
Abwägungsdirektive (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999
- BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248). In der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts gleichfalls geklärt ist, dass
auch Lärmbeeinträchtigungen oberhalb der Schwelle, die durch
die 16. BImSchV markiert wird, gegebenenfalls als Abwägungs-
posten zu berücksichtigen sein können (vgl. BVerwG, Urteile
vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 und vom
28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350). Die
Antragsteller legen nicht dar, in welcher Richtung diese Judi-
katur präzisionsbedürftig ist.
b) Auch mit der Frage, "ob § 41 Abs. 2 BImSchG einen herausge-
hobenen Fall einer allgemeinen Abwägung darstellt oder ob in-
soweit kein planerischer Gestaltungsspielraum besteht", zeigen
die Antragsteller keinen Klärungsbedarf auf. Sie machen zwar
darauf aufmerksam, dass in diesem Punkt zwischen dem 4. und
dem 11. (jetzt 9.) Senat des Bundesverwaltungsgerichts Mei-
nungsverschiedenheiten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 und vom
28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - a.a.O.). Sie bleiben aber
den Nachweis dafür schuldig, dass die von ihnen insoweit auf-
geworfene Frage entscheidungserheblich ist. Das Normenkon-
trollgericht bringt im angefochtenen Urteil zum Ausdruck, dass
es bei der Auslegung des § 41 Abs. 2 BImSchG der Auffassung
des 4. Senats zuneigt, bescheinigt der Antragsgegnerin indes
auch für den Fall, dass dem Planungsträger hinsichtlich der
Entscheidung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz in An-
lehnung an die Rechtsprechung des 11. Senats ein Abwägungs-
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spielraum zuzugestehen sein sollte, mit einem fehlerfreien
verkehrslärmbezogenen Schutzkonzept aufwarten zu können (UA
S. 19). Nach seiner Einschätzung rechtfertigen es beide Be-
trachtungsweisen, aus Kostengründen auf weitergehende Maßnah-
men des aktiven Schallschutzes zu verzichten. Ob die von den
Antragstellern angeführten weiteren Gesichtspunkte hätten be-
rücksichtigt werden müssen, ist eine Frage der Würdigung des
Einzelfalls.
c) Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn von einer Lärmschutz-
wand erdrückende Wirkungen ausgehen, bedarf keiner Erörterung
in einem Revisionsverfahren. Der Senat hat zu diesem Problem-
kreis nicht bloß in dem von den Antragstellern zitierten Be-
schluss vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 4 B 209.94 - (nur in ju-
ris veröffentlicht), sondern auch im Urteil vom 28. Januar
1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - (a.a.O.) Stellung genommen. In die-
ser Entscheidung charakterisiert er den Lärmschutz als eine,
wenn auch wichtige Facette des Gesundheitsschutzes, in dessen
Dienst der Gesetzgeber des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die
Technik hat stellen wollen. Für den Fall indes, dass die
Nachteile, die Nachbarn dadurch erleiden, dass ihnen durch
Schallschutzmaßnahmen Licht und Luft entzogen werden oder in
anderer Weise ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigt
wird (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG), die Vorteile überwiegen, die
andere dadurch erlangen, dass sie vor Verkehrslärm oberhalb
der festgelegten Erheblichkeitsschwelle bewahrt bleiben, hält
der Senat den Planungsträger für verpflichtet, dieser Kon-
fliktlage bei der Anwendung des § 41 BImSchG Rechnung zu tra-
gen. Wann die Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist, die ei-
ne Rücksichtnahme gebietet, hängt von den konkreten Gegeben-
heiten ab und entzieht sich jeglicher Verallgemeinerung.
2. Die Divergenzrüge genügt nicht den formellen Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dem Beschwerdevorbringen lässt
sich nicht entnehmen, inwiefern sich die Vorinstanz in Anwen-
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dung ein und derselben Rechtsvorschrift mit einem das ange-
fochtene Urteil tragenden Rechtssatz zu der Auffassung in Wi-
derspruch gesetzt haben soll, die der Senat im Beschluss vom
9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - (BRS 57 Nr. 42) vertre-
ten hat. Nach Ansicht des Normenkontrollgerichts stellt die
von den Antragstellern geltend gemachte Minderung des Grund-
stücksverkehrswerts keinen selbständig abwägungserheblichen
Belang dar. Mit dieser Formulierung knüpft die Vorinstanz na-
hezu wörtlich an die Senatsentscheidung vom 9. Februar 1995
an. Danach stellt eine Grundstückswertminderung keinen eigen-
ständigen Abwägungsposten dar. Abwägungsbeachtlich sind nach
den Ausführungen des Senats allenfalls die Auswirkungen, die
von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Die Antragsteller
unterlegen dieser Aussage fälschlich den Sinn, dass die tat-
sächlichen Auswirkungen unter bestimmten Voraussetzungen als
Unterfall der Grundstückswertminderung anzusehen sein können.
In Wahrheit versteht der Senat Grundstückswertminderungen und
tatsächliche Auswirkungen aber als Gegensatzpaar. Auch dem
Normenkontrollurteil liegt diese Vorstellung zugrunde, die im
Übrigen ständiger gefestigter Rechtsprechung entspricht (vgl.
BVerwG, Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 und 97.76 -
Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34 und vom 4. Mai 1988
- BVerwG 4 C 2.85 - NVwZ 1989, 151; Beschluss vom 24. April
1992 - BVerwG 4 B 60.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz
Nr. 109).
3. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
a) Das Normenkontrollgericht führt aus, dass "die Alternativ-
trasse einer ortsfernen Umgehungsstraße in die Erwägungen der
Antragsgegnerin einbezogen, aber im Hinblick auf die äußerst
geringen Verwirklichungschancen (anderer Straßenbaulastträger
ohne ausreichende Finanzmittel), den starken Bedarf einer
zeitnahen Ortskernentlastung und die Notwendigkeit einer Sam-
melerschließungsstraße für die angrenzenden Wohngebiete abwä-
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gungsfehlerfrei verworfen worden" sei (UA S. 17). Die An-
tragsteller legen nicht dar, weshalb die Vorinstanz trotz der
mitgeteilten Gründe, die auf der Grundlage der zum Abwägungs-
gebot entwickelten Grundsätze gegen die Alternativtrasse spra-
chen, Anlass dazu hatte, sich mit der Alternativenproblematik
eingehender auseinander zu setzen.
b) Der geltend gemachte Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Die
Antragsteller räumen selbst ein, zur Lärmprognose und zu den
Immissionsberechnungen keinen Beweisantrag gestellt zu haben.
Sie legen auch nicht dar, wieso sich dem Normenkontrollgericht
insoweit eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen
müssen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist anerkannt, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, bei
seiner Entscheidung Gutachten zu berücksichtigen, die nicht
von ihm, sondern von einem der Verfahrensbeteiligten eingeholt
worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C
1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120; Beschluss vom
18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 137). Ob das Gericht es mit dem Gutachtenmaterial be-
wenden lassen darf, das ihm vorliegt, oder verpflichtet ist,
noch einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, hängt von
der Überzeugungskraft der gutachterlichen Äußerung ab. Die
Notwendigkeit, einen gutachterlich aufgehellten Sachverhalt
weiter zu erforschen, muss sich grundsätzlich nur dann auf-
drängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, wider-
sprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist,
wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn
Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbe-
auftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sach-
verständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel
verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden
Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanti-
ierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermitt-
lungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt er-
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scheinen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG
8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 15. Oktober 1985 - BVerwG
9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38; Beschluss vom
26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 bis 11.92 - Buchholz 407.4 § 17
FStrG Nr. 89). Das Normenkontrollgericht führt unter Angabe
verschiedener Gründe aus (UA S. 20 - 23), weshalb es die von
den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Qualifikation und
Erfahrung des mit der Entwicklung des Lärmschutzkonzepts der
Antragsgegnerin beauftragten Sachverständigen nicht teilt. Die
Antragsteller bringen zum Ausdruck, dass sie diese Einschät-
zung nicht billigen. Sie legen indes nicht dar, woraus sie
herleiten, dass das Normenkontrollgericht bei seinen Überle-
gungen wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159
Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Von den 30 000 € entfallen auf den Antragsteller zu 1 7 500 €
sowie auf die Antragsteller zu 2 und 3, zu 4 und 5 sowie zu 6
und 7 jeweils gemeinsam weitere 7 500 €.
Lemmel Halama Gatz