Urteil des BVerwG vom 02.01.2003

Zustand, Verordnung, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 61.02
OVG 1 K 3/01
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungs-ge-
richt Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni
2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für
das Beschwerdeverfahren auf 30 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht
begründet. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung zu.
Soweit die Beschwerde der Sache grundsätzliche Bedeutung für
die einheitliche Auslegung und Anwendung des Verhältnismäßig-
keitsgrundsatzes beimisst, legt sie bereits nicht dar, welche
weiterführenden, über den Einzelfall hinausreichenden Aussagen
zu diesem in der Rechtsprechung vielfach behandelten Grundsatz
in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wären. Der
Sache nach wendet sich die Beschwerde vielmehr in der Art
einer Berufungsbegründung gegen die Ansicht des
Oberverwaltungsgerichts, die umstrittene Naturschutzverordnung
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enthalte keine gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verstoßenden Bestimmungen. Mit einem derartigen Vorbringen
kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht
dargetan werden.
Die von der Beschwerde weiter als klärungsbedürftig
bezeichnete Frage, "ob eine konkrete, positive Entwicklung von
zu schützenden Arten bei der Frage der Notwendigkeit eines
Verbotes gänzlich ausgeblendet werden darf, wie es das Schles-
wig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht getan hat", führt
gleichfalls nicht auf einen Zulassungsgrund. Abgesehen davon,
dass das Normenkontrollgericht die Vermehrung einiger Vogelar-
ten in den letzten Jahren durchaus in seine Würdigung einbezo-
gen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 15 und 16), macht die
Beschwerde nicht deutlich, welche noch ungeklärte Frage des
revisiblen Rechts in einem Revisionsverfahren zu beantworten
wäre. Das Normenkontrollgericht hat die Gültigkeit der
angegriffenen Verordnung am Maßstab des irrevisiblen
Landesnaturschutzrechts geprüft und bejaht.
Zu Unrecht hält schließlich die Beschwerde die Frage für
grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob ein Verordnungsgeber in
FFH-Gebieten einen störungsfreien Zustand anstreben und darauf
ausgerichtete Verbote aussprechen darf". Eine solche Frage
lässt sich nicht mit einer allgemein gültigen rechtlichen Aus-
sage beantworten, sondern nur nach Maßgabe der Umstände im je-
weiligen Einzelfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1
VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Fest-
setzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG (10 000 € je Antragsteller).
Paetow
Rojahn
Jannasch