Urteil des BVerwG vom 24.03.2010

Gemeinde, Sanierung, Abgrenzung, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 60.09
OVG 7 D 130/08.NE
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzu-
lassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Frage,
ob den Gemeinden bei der Prüfung des Tatbestands-
merkmals „städtebaulicher Missstand“ im Sinne des § 136
Abs. 2 BauGB ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht
(Beschwerdebegründung S. 8 - 10),
dürfte auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Beschwerdebegründung
nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
gen. Die Beschwerde zeigt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern
rügt, das Oberverwaltungsgericht habe „in Anerkennung eines ,weiten Beurtei-
lungsspielraums’ darauf (verzichtet), auf die diesseitige Kritik an der Annahme
städtebaulicher Missstände vollumfänglich einzugehen“, habe nur einige Teil-
aspekte des erstinstanzlichen Vortrags gewürdigt und lasse unbegründet, „wo-
raus sich seine ausgesprochen extensive Interpretation des Tatbestandmerk-
1
2
- 3 -
mals ,städtebaulicher Missstand’ ergeben soll. Darlegungen, worin die allge-
meine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, lässt die
Beschwerde vermissen. Ungeachtet der Darlegungsanforderungen lässt sich
die Frage aber auch ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzes mit dem
Oberverwaltungsgericht bejahen.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet
zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umge-s-
taltet wird. Ob ein Gebiet städtebauliche Missstände aufweist, beurteilt sich
nach der Gesamtsituation des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - III ZR
27/77 - BGHZ 77, 338 - juris Rn. 14) und beruht auf prognostischen Annahmen
(vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 4 CN 2.02 - Buchholz 406.11
§ 136 BauGB Nr. 6 - juris Rn. 21). Das gilt insbesondere im Fall der Funktions-
schwächensanierung. Gerade für den Tatbestand der Funktionsschwächensa-
nierung ist es kennzeichnend, dass der städtebauliche Missstand mit der zu-
künftigen Struktur und Funktion des Sanierungsgebiets im gemeindlichen Be-
reich begründet wird (Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 14.81 - Buchholz
406.15 § 15 StBauFG Nr. 6 - juris Rn. 23). Die Bewertung der zukünftigen
Struktur und Funktion eines Sanierungsgebiets knüpft an die gemeindliche Pla-
nungskonzeption an. Es ist Sache der Gemeinde, wie sie ihre Planungshoheit
handhabt. Hierzu gehört insbesondere die planerische, auch durch eine Sanie-
rungssatzung zum Ausdruck kommende Entschließung, wie und in welcher
Richtung sie sich städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Das Gesetz räumt
damit der Gemeinde einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum ein
(vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
Stand Oktober 2009, § 142 Rn. 19; ders., in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
11. Aufl., 2009, § 136 Rn. 11). Die Gemeinde muss allerdings beachten, dass
Sanierungsmaßnahmen nur bei Vorliegen städtebaulicher Missstände in Be-
tracht kommen und erforderlich sein müssen. Ob ein bestimmtes Gebiet sanie-
rungsbedürftig ist und ob seine Sanierung aus der maßgeblichen Sicht der Ge-
meinde erforderlich ist, lässt sich abschließend nur unter Berücksichtigung des
- seinerseits auf einer Abwägung beruhenden - Sanierungskonzepts und aller
übrigen öffentlichen und privaten Belange, also im Wege einer Abwägung, ent-
3
- 4 -
scheiden (Urteil vom 4. März 1999 - BVerwG 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142
BauGB Nr. 5 - juris Rn. 19).
2. Mit der Frage,
ob funktionale städtebauliche Missstände im Sinne des
§ 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauGB bereits dann anzuneh-
men sind, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten in einem
Gebiet auf Grundlage einer Prognoseentscheidung der
Gemeinde hinter dessen Entwicklungsmöglichkeiten zu-
rückbleiben (Beschwerdebegründung S. 10 - 13),
macht die Beschwerde geltend, ein städtebaulicher Mangel sei etwas anderes
als ein nicht „gehobenes Entwicklungspotential“. Die Frage, mit der die Be-
schwerde der Sache nach die Erforderlichkeit des Sanierungskonzepts themati-
siert, beruht auf Annahmen, die sich nicht mit den Feststellungen des Oberver-
waltungsgerichts decken, und erschöpft sich - wie auch die Begründung, das
Gebiet müsse erheblich beeinträchtigt sein, erhellt - ungeachtet der allgemein
gehaltenen Formulierung in Angriffen gegen die Sachverhaltswürdigung. Das
Oberverwaltungsgericht ist nicht - wie die Beschwerde meint - davon ausge-
gangen, „dass immer dann, wenn ein Gebiet nach den Vorstellungen der Ge-
meinde noch entwicklungsfähig ist, bereits ein städtebauliche Missstand be-
gründet wäre“ (Beschwerdebegründung S. 11). Es hat vielmehr festgestellt, die
Augenscheinseinnahme habe eindeutige Schwächen der derzeitigen Gestal-
tung des Aufstiegs zur Drachenfelsruine bestätigt (UA S. 28). Darüber hinaus
hat das Oberverwaltungsgericht nicht nur auf bestehende bauliche Mängel von
Gebäuden oder Wegen hingewiesen, sondern auch Defizite hinsichtlich der
baulichen Nutzung, insbesondere der gastronomischen Nutzung festgestellt
(UA S. 29). Insofern verfängt auch nicht der Hinweis in der ergänzenden Be-
schwerdebegründung, allein die Gefahr des Entstehens einer Funktionsschwä-
che reiche nicht aus.
Die weitere unter II.2. aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 13 - 16)
beruht auf der Annahme, es sei im Zuge der Aufstellung der Sanierungssatzung
ungeklärt geblieben, inwieweit das angenommene Potential im Hinblick auf eine
Stärkung des Tourismus wegen gebietsübergreifenden Natur- und FFH-Schut-
zes überhaupt gesteigert werden könne (Beschwerdebegründung S. 13). Zur
4
5
- 5 -
Begründung wird u.a. ausgeführt, es liege auf der Hand, dass die beabsichtig-
ten Maßnahmen dem Schutzziel der Naturschutzgebietsverordnung diametral
entgegenstünden (Beschwerdebegründung S. 15). Auch das deckt sich nicht
mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Zur Begründung, dass
der Umsetzung keine dauernden rechtlichen Hindernisse entgegenstünden,
weil naturschutzrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen in Betracht zu ziehen
seien (UA S. 33), hat das Oberverwaltungsgericht in revisionsrechtlich binden-
der Auslegung der landesrechtlichen Naturschutzverordnung ausgeführt, dass
sich die Naturschutzverordnung hinsichtlich der Blickbeziehungen mit einem
Anliegen der Sanierungssatzung decke. Im Übrigen stelle die Naturschutzver-
ordnung selbst bereits auf Zusammenhänge ab, die angesichts der Bedeutung
des Aufstiegs zum Drachenfelsplateau als Ziel auch des überörtlichen Touris-
mus bei Erlass der Naturschutzverordnung nicht zu verkennen gewesen seien
(UA S. 33 f.). Die Naturschutzverordnung stehe darüber hinaus baulichen Ände-
rungen - die das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Ziele der Sanierungs-
satzung präzisiert - nicht generell entgegen (UA S. 34). Vor diesem Hintergrund
kann keine Rede davon sein, dass „vollständig offen geblieben“ sei (Beschwer-
debegründung S. 15), inwieweit die Voraussetzungen für die Erteilung von Aus-
nahmen und Befreiungen überhaupt vorliegen. In der ergänzenden Beschwer-
debegründung beschränkt sich die Beschwerde darauf, diesen Vorwurf zu wie-
derholen und darzulegen, warum nach ihrer Auffassung nicht von einer Ziel-
kongruenz ausgegangen werden kann.
3. Die Frage, ob sich ein städtebauliche Missstand auch aus einem Zusam-
menspiel von Substanzmängeln und Funktionsmängeln ergeben kann (Be-
schwerdebegründung S. 16 - 17), lässt sich, ohne dass es der Durchführung
eines Revisionsverfahrens bedarf, ohne Weiteres auf der Grundlage des Ge-
setzes mit dem Oberverwaltungsgericht bejahen.
Die Gemeinde ist nicht darauf beschränkt, mit ihrem Sanierungskonzept Ziele
zu verfolgen, die auf die Verbesserung der baulichen Struktur des Gebiets ge-
richtet sind. Das Baugesetzbuch grenzt die Art der zulässigen Ziele der Sanie-
rung nicht ein. Sanierung ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein
Prozess, der als Gesamtmaßnahme eine Koordination sehr unterschiedlicher
6
7
- 6 -
Einzelmaßnahmen erfordert (Urteil vom 24. Mai 2006 - BVerwG 4 C 9.04 -
BVerwGE 126, 104 Rn. 22). § 136 Abs. 2 BauGB unterscheidet zwei Grundfäl-
le, die jedoch nicht - wie es der Beschwerde vorzuschweben scheint - in einem
Verhältnis der Exklusivität nach dem Muster eines „entweder-oder“ stehen,
sondern - wie in der Praxis häufig - auch zusammentreffen können (vgl. auch
Krautzberger a.a.O. § 136 Rn. 94). Ob ein städtebaulicher Missstand vorliegt,
beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtschau, bei der alle ermittelten
Mängel, d.h. sowohl Substanzmängel als auch Funktionsmängeln zu würdigen
und zu gewichten sind.
4. Die Frage,
ob eine Gemeinde vor Ausweisung eines Sanierungsge-
bietes in einem Naturschutz- und FFH-Gebiet mit der
übergeordneten Zielsetzung „Stärkung des Tourismus“ ihr
Sanierungskonzept auf seine Verträglichkeit mit den Er-
haltungszielen des Gebietes hin überprüfen muss, um
abwägungsfehlerfrei sicherzustellen, dass das beabsich-
tigte Gesamtkonzept durchführbar und das Sanierungsziel
erreichbar ist (Beschwerdebegründung S. 18 - 22),
stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht; sie bedarf der Präzisierung.
Projekte sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (a.F.) (§ 48d Abs. 4 LG NRW)
vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Ge-
biets von gemeinschaftlicher Bedeutung hin zu überprüfen. Sie dürfen grund-
sätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass
das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandtei-
len führen kann (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130,
299 Rn. 67). Das Oberverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Sanie-
rungssatzung ein Plan im Sinne dieser Bestimmung sei, weil die Satzung jeden-
falls nach den Umständen des Einzelfalls nicht geeignet sei, ein Gebiet von
gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung zu beeinträchtigen. Es hat - mit Blick auf
§ 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG (a.F.) - bereits die Möglichkeit einer tatsächlichen
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele, deren Schutz die FFH-Richtlinie be-
zweckt, verneint und dies zum einen damit begründet, dass eine Sanierungs-
8
9
- 7 -
satzung von vornherein nicht geeignet sei, das FFH-Gebiet zu beeinträchtigen,
und zum anderen mit den Regelungen der (landesrechtlichen) Naturschutzver-
ordnung begründet. Ob es sich dabei um „Umstände des Einzelfalls“ handelt,
kann dahingestellt bleiben. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage muss
jedenfalls mit Blick auf die Naturschutzverordnung präzisiert werden. Auch dann
bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um mit
dem Oberverwaltungsgericht die Frage zu verneinen.
Die Sanierungssatzung ist ähnlich wie die städtebauliche Entwicklungssatzung
Ausdruck einer auf Durchführung angelegten Gesamtmaßnahme (vgl. zu § 165
Abs. 6 BauGB Beschluss vom 31. März 1998 - BVerwG 4 BN 5.98 - Buchholz
406.11 § 165 BauGB Nr. 2 - juris Rn. 5). Sie stellt eine Rahmenordnung dar, die
auf Konkretisierung angelegt ist und hat eine andere Aufgabe als ein Bebau-
ungsplan: Sie löst die Genehmigungsvorbehalte des § 144 BauGB aus, ohne
dabei materiell auf die bestehende bauplanungsrechtliche Ausgangslage unmit-
telbar Einfluss zu nehmen. Sie erfüllt - mit den Genehmigungsvorbehalten, so-
weit diese für Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB gelten - vor allem den Zweck
der Sicherung der Bauleitplanung, den sonst die Instrumente der §§ 14, 15
BauGB erfüllen (Beschluss vom 15. Juli 1994 - BVerwG 4 B 109.94 - Buchholz
406.11 § 34 BauGB Nr. 170 - juris Rn. 10; vgl. auch Urteil vom 20. Oktober
1978 - BVerwG 4 C 48.76 - Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1 - juris Rn. 20).
Für den Erlass einer Sanierungssatzung genügt ein Sanierungskonzept mit der
Feststellung, dass städtebauliche Missstände vorliegen, der Benennung der
Ziele und Zwecke der Sanierung und der Feststellung, dass die Sanierung im
Allgemeinen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB) durchführbar erscheint. Die Sanie-
rungsziele bedürfen der Konkretisierung durch nachfolgende Planung. Eine Sa-
nierungssatzung leidet nicht an einem Rechtsfehler, wenn die Sanierungsziele
im Zeitpunkt des Satzungserlasses noch nicht konkretisiert sind (Urteil vom
27. Mai 1997 - BVerwG 4 B 98.96 - Buchholz 406.11 § 145 BauGB Nr. 5 - juris
Rn. 3; vgl. auch Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 4 C 20.81 - BVerwGE
70, 83 <90>). Auch ist ein Sanierungsbebauungsplan nicht aus der Sanierungs-
satzung zu entwickeln (vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-
berg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2009, § 142 Rn. 50). Das scheint die
Beschwerde mit ihrem Einwand, die Sanierungssatzung habe auch Einfluss auf
10
- 8 -
nachfolgende Umsetzungsmaßnahmen (Beschwerdebegründung S. 20 f.), nicht
zu beachten. Eine Sanierungssatzung vermag daher schon aus Rechtsgründen
eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes in für die Erhaltungsziele
maßgeblichen Bestandteilen nicht zu bewirken.
Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen der Durchführung. Nach § 146
Abs. 1 BauGB umfasst die Durchführung der Sanierung die Ordnungsmaßnah-
men (§ 147 BauGB) und die Baumaßnahmen (§ 148 BauGB) innerhalb des
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der
Sanierung erforderlich sind. Grundsätzlich könnten daher auch solche Ord-
nungs- und Baumaßnahmen auf der Grundlage einer Sanierungssatzung ver-
anlasst und durchgeführt werden, obwohl sie mit naturschutzrechtlich relevan-
ten Beeinträchtigungen verbunden sein könnten. Wenn indes Ordnungs- und
Baumaßnahmen, die mit entsprechenden Beeinträchtigungen verbunden sein
können, entweder verboten sind oder aus rechtlichen Gründen nicht ohne vor-
herige FFH-Vorprüfung bzw. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt
werden dürfen, kann es auf Grundlage der Sanierungssatzung nicht zu natur-
schutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen kommen.
So liegt der Fall hier. Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der Natur-
schutzverordnung und damit für die revisionsrechtliche Beurteilung bindend
ausgeführt, dass die Naturschutzverordnung verhindere, dass die abstrakt mög-
lichen Maßnahmen, wenn es denn tatsächlich zu entsprechenden Beeinträchti-
gungen kommen könne, auf Grundlage der Sanierungssatzung ohne vorherige
FFH-Prüfung durchgeführt werden könnten. Die in Betracht zu ziehenden Maß-
nahmen seien - soweit sie nicht ohnehin nur auf eine bloße Rechtsänderung
wie den Grundstückserwerb zielten - nach der Naturschutzverordnung von
vornherein verboten, soweit sie zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver-
änderung des geschützten Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen könnten (vgl. § 5 Nr. 1 Satz 1 NSchVO). Gleiches
gelte nach Satz 2 der Nr. 1 für Handlungen, die zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der in § 3 genannten Biotope sowie der Lebensräume und
Populationen der dort genannten Pflanzen- und Tierarten führen könnten. So-
weit Ausnahmen von der Verbotsnorm der Naturschutzverordnung zugelassen
11
12
- 9 -
würden und diese zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könnten, sehe das
Schutzregime der Naturschutzverordnung eine vorangehende FFH-Verträglich-
keitsprüfung vor. Danach löst die mit einer Sanierungssatzung grundsätzlich
eröffnete Möglichkeit, Ordnungs- und Baumaßnahmen ergreifen zu dürfen, kei-
ne Pflicht zur FFH-Prüfung aus, weil eine tatsächliche Beeinträchtigung aus
rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Der Einwand, für große Teile des Sa-
nierungsgebiets sei eine gebietsübergreifende Untersuchung der FFH-Verträg-
lichkeit auf der Bebauungsplanebene nicht annähernd sichergestellt (Be-
schwerdebegründung S. 21), führt nicht weiter. Er beruht auf der Annahme,
dass es zu Maßnahmen kommt, die nach der Naturschutzverordnung verboten
sind oder für die die Voraussetzungen einer Ausnahme oder Befreiung nicht
vorliegen.
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei fraglich, ob die Antragsgegnerin
die Prüfung der Vereinbarkeit ihres Sanierungskonzepts mit den Erhaltungszie-
len des Naturschutz- und FFH-Gebiets auf nachfolgende Planungs- und Reali-
sierungsebenen verlagern durfte (Beschwerdebegründung S. 19), zeigt sie nicht
auf, inwieweit die Rechtsprechung des Senats zu den Grenzen zulässiger Kon-
fliktverlagerung auf nachfolgende Planungsebenen einer Weiterentwicklung
bedürfte. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht ausführlich begründet,
dass die Aussicht bestehe, dass sich die städtebaulichen Sanierungsmaßnah-
men innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchführen lassen (UA S. 38 f.).
Dass bestimmte Maßnahmen voraussetzen, dass ihre FFH- und naturschutz-
rechtliche Verträglichkeit zuvor festgestellt werden kann, stellt die Realisierbar-
keit des Sanierungskonzepts nicht generell in Frage, wie die vom Oberverwal-
tungsgericht angeführten Beispiele zur Umsetzung belegen.
5. Auch die Frage,
ob es im Hinblick auf die Anforderungen der Plan-UP-
Richtlinie erforderlich ist, vor Erlass einer Sanierungssat-
zung in einem FFH-Gebiet eine Umweltprüfung durchzu-
führen (Beschwerdebegründung S. 22 - 26),
lässt sich ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzes beantworten. Art. 3
Abs. 2 Plan-UP-Richtlinie regelt vorbehaltlich des Absatzes 3, bei welchen Plä-
13
14
- 10 -
nen eine Umweltprüfung vorgenommen wird. Die Variante nach Abs. 2
Buchst. a) scheidet mangels Anhaltspunkten für UVP-pflichtige Maßnahmen
von vornherein aus. Aber auch die Variante nach Abs. 2 Buchst. b), mit der auf
Art. 6 oder 7 der FFH-Richtlinie verwiesen wird, ist nicht einschlägig, weil - wie
unter 4. dargelegt - eine Sanierungssatzung jedenfalls im Zusammenspiel mit
einer Naturschutzverordnung, die eine vorangehende FFH-Verträglichkeits-
prüfung sicherstellt, bereits aus rechtlichen Gründen zu keiner entsprechenden
Beeinträchtigung führen kann. Das Oberverwaltungsgericht hatte daher keinen
Anlass, an der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie durch den Bundes-
gesetzgeber zu zweifeln, und etwa im Wege einer europarechtkonformen Aus-
legung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auch im Fall einer
Sanierungssatzung zu bejahen. Die Beschwerdebegründung wie auch die er-
gänzende Beschwerdebegründung wiederholen letztlich nur den Einwand, das
Sanierungskonzept beeinflusse maßgeblich alle weiteren planerischen Ent-
scheidungen der Gemeinde.
6. Die vier Fragen zur Abgrenzung des Sanierungsgebiets rechtfertigen eben-
falls nicht die Zulassung der Revision.
6.1 Bei der auf die Zulässigkeit der Einbeziehung weitläufiger Außenbereichs-
flächen ohne Sanierungsbedarf zielenden Frage (Beschwerdebegründung
S. 26 - 29) verkennt die Beschwerde, dass sich Fragen der Abgrenzung eines
Sanierungsgebiets nicht verallgemeinernd beantworten lassen, sondern von
den räumlichen Gegebenheiten im Einzelfall mit Blick auf die Sanierungsziele
abhängen. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde - ungeachtet der all-
gemein gehaltenen Formulierung - nur gegen die Würdigung des Oberverwal-
tungsgerichts, wonach die relativ weiträumige (allerdings nur wenige Parzellen
umfassende) Ausdehnung des Sanierungsgebiets östlich der Drachenfelsbahn
nicht zu beanstanden sei, weil erst der Einbezug in ein über den Burghof hin-
ausgehendes Gesamtkonzept das gesamte Entwicklungspotential des Gebiets
und damit auch des Burghofs eröffne (UA S. 42). Mit dem in der ergänzenden
Beschwerdebegründung erhobenen Vorwurf, es fehle eine klare Konzeption für
die Flächen, wird kein Klärungsbedarf dargelegt.
15
16
- 11 -
6.2 Das gilt auch für die weitere - ebenfalls die Einbeziehung des östlich der
Drachenfelsbahn liegenden Gebiets betreffende - Frage (Beschwerdebegrün-
dung S. 29 - 30), ob es abwägungsfehlerhaft sei, wenn „dessen funktionaler
Zusammenhang mit dem übrigen Sanierungsgebiet … erst im Zuge der Sanie-
rungsmaßnahme hergestellt werden soll, ohne dass die Realisierbarkeit dieses
Konzepts und seine Vereinbarkeit mit dem Natur- und FFH-Schutz untersucht
wurde“ (Beschwerdebegründung S. 29). Wie die Beschwerde durch ihren Ver-
weis selbst deutlich macht, wiederholt sie letztlich nur den bereits mit der
Grundsatzrüge II.2. erhobenen Einwand, die Realisierbarkeit der Satzungsziele
sei nicht geprüft worden. Auf die Ausführungen unter 2. wird Bezug genommen.
6.3 Die Frage nach der Einbeziehung eines in Randlage befindlichen Freibades
(Beschwerdebegründung S. 30 - 31), wenn es „in das für das Sanierungsgebiet
aufgestellte touristische Gesamtkonzept funktional nicht einbezogen ist“ (Be-
schwerdebegründung S. 30), geht an dem rechtlichen Ausgangspunkt des
Oberverwaltungsgericht vorbei. Das Oberverwaltungsgericht hat dahin gestellt
sein lassen, ob hinsichtlich des Lemmerzbades Sanierungsziele hinreichend
konkret ersichtlich seien; die Abgrenzung eines Sanierungsgebiets sei nicht
allein deshalb fehlerhaft, weil einzelne Grundstücke in das Sanierungsgebiet
einbezogen seien, auf denen keine Sanierungsmaßnahme beabsichtigt sei (UA
S. 44). Im Übrigen hat der Senat bereits entscheiden, dass ein Grundstück in
ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet auch dann einbezogen werden
kann, wenn auf ihm selbst keine Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden
sollen. Das ist insbesondere bei der sog. Funktionsschwächesanierung der Fall
(Beschlüsse vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 B 69.95 - Buchholz 406.11 § 142
BauGB Nr. 3 - juris Rn. 6; vom 19. Mai 2009 - BVerwG 4 BN 1.09 - juris Rn. 6).
Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen sind, können,
müssen jedoch nicht aus dem Gebiet ausgenommen werden. Die Gemeinde
hat insofern einen planerischen Gestaltungsspielraum. Darauf verweist auch
das Oberverwaltungsgericht, wenn es ausführt, es sei nicht fehlerhaft, dass die
Gemeinde Sanierungsmaßnahmen für ein Grundstück angebe, die jedoch
(noch) nicht hinreichend konkretisiert seien, und zugleich anmerkt, im Übrigen
sei die Einbeziehung des Grundstücks jedenfalls zweckmäßig (UA S. 44 f.).
Dass die Rechtsprechung des Senats zur Einbeziehung eines nicht von Sanie-
17
18
- 12 -
rungsmaßnahmen betroffenen Grundstücks im Sanierungsgebiet einer Weiter-
entwicklung bedürfte, zeigt die Beschwerde nicht auf.
6.4 Die Frage, mit der die Beschwerde die Abgrenzung des Sanierungsgebiets
mit Blick auf die Herausnahme von Grundstücken, die städtebauliche Missstän-
de aufweisen, thematisiert (Beschwerdebegründung S. 31 - 34), lässt sich
ebenfalls nicht in verallgemeinerungsfähiger Art und Weise beantworten und
beruht abgesehen davon auf der Behauptung, ohne die Grundstücke könne die
von der Gemeinde verfolgte Gesamtkonzeption nicht umgesetzt werden, wäh-
rend das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich die Bedeutung der
Zuwegung im Grunde erst dann ergeben könne, wenn der Parkplatz aufgewer-
tet sei und Bedeutung für das Touristenaufkommen am Drachenfelsen entfalte
(UA S. 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
19
20
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BauGB
§ 136 Abs. 2, § 146 Abs. 1
Stichworte:
Sanierungssatzung; städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; Substanzmängel;
Funktionsmängel; Naturschutzverordnung; FFH-Verträglichkeit; Abgrenzung
eines Sanierungsgebiets.
Leitsatz:
Der Gemeinde ist bei der Bewertung der zukünftigen Struktur und Funktion ei-
nes Sanierungsgebiets ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum ein-
geräumt.
Wenn Ordnungs- und Baumaßnahmen nach § 146 Abs. 1 BauGB, die mit ent-
sprechenden Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes verbunden sein können,
entweder verboten sind oder aus rechtlichen Gründen nicht ohne vorherige
FFH-Vorprüfung bzw. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden
dürfen, kann es auf Grundlage der Sanierungssatzung nicht zu naturschutz-
rechtlich relevanten Beeinträchtigungen kommen.
Beschluss des 4. Senats vom 24. März 2010 - BVerwG 4 BN 60.09
OVG Münster vom 24.07.2009 - Az.: OVG 7 D 130/08.NE -