Urteil des BVerwG vom 19.02.2014

Bebauungsplan, Kritik, Mangel, Eigentumsgarantie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 6.14
VGH 9 N 13.1681
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 20. November 2013 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten
der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller
beimessen.
1. Die Frage, ob der Gesetzesbefehl des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach
Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städ-
1
2
- 3 -
tebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, auch für den Erlass einer
Veränderungssperre im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB zur Anwendung gelangt,
führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sich die Antwort unmittelbar aus
dem Gesetz ergibt. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt für Bauleitpläne. Das sind
nach § 1 Abs. 2 BauGB der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Die
Veränderungssperre ist kein Bauleitplan, sondern dient der Sicherung eines
künftigen Bebauungsplans.
Sollten die Antragsteller die Frage aufwerfen wollen, ob eine Veränderungs-
sperre unwirksam ist, wenn der in Aussicht genommene Bebauungsplan er-
kennbar gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt, so könnte sie beantwortet
werden, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In
der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Veränderungssperre als
Sicherungsmittel u.a. ungeeignet ist, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan
mit einem rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel behaftet ist (Be-
schluss vom 21. Dezember 1993 - BVerwG 4 NB 40.93 - Buchholz 406.11 § 14
BauGB Nr. 23 S. 13). Ein solcher Mangel liegt vor, wenn evident ist, dass der
Bebauungsplan nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist
(Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2013,
§ 14 Rn. 57). Der Verwaltungsgerichtshof hat verneint, dass mit der umstritte-
nen Veränderungssperre ein Bebauungsplan gesichert werden soll, der aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar ist und deshalb gegen
§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt (UA Rn. 26). Die Antragsteller üben daran
Kritik. Mit ihr lässt sich die grundsätzliche, d.h. fallübergreifende Bedeutung der
Rechtssache allerdings nicht begründen.
2. Die Frage, welche Anforderungen an die hinreichende Gewichtigkeit privater
Belange, die eine Gemeinde zum Anlass für eine Bauleitplanung nehmen darf,
zu stellen sind, ist in dieser Formulierung zu unbestimmt, weil sie für eine Viel-
zahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte
sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe
eines Revisionsverfahrens.
3
4
- 4 -
In ihrer - sprachlich verunglückten - Konkretisierung, ob unzutreffende tatsächli-
che Annahmen und/oder rechtlich fehlgehende Bewertungen des im Geltungs-
bereich eines bestehenden Bebauungsplans zur Genehmigung gestellten Vor-
habens hinreichend gewichtige private Belange darstellen, die zum Anlass einer
Bauleitplanung in Orientierung an den Wünschen der Grundstückseigentümer
im Plangebiet zu qualifizieren sind, ist die Frage ohne Weiteres zu verneinen.
Sie würde sich in einem Revisionsverfahren auch nicht stellen. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat nämlich im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Be-
schluss vom 21. Dezember 1993 a.a.O. S. 12) entschieden (UA Rn. 31), dass
die Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon abhängt, ob der - noch
nicht beschlossene - Bebauungsplan von einer ordnungsgemäßen und gerech-
ten Abwägung getragen wird. Hiervon unabhängig hat der Verwaltungsge-
richtshof ausdrücklich offen gelassen, ob die Planungsentscheidung der An-
tragsgegnerin auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen und rechtlichen Be-
wertungen beruht und damit die Voraussetzungen der aufgeworfenen Frage
nicht festgestellt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache aber
nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht
erst auf Grund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückver-
weisung der Sache beantwortet (stRspr, Beschluss vom 29. März 1961
- BVerwG 3 B 43.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 120 S. 151).
Bei der Frage, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs mit der
Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, übersehen die
Antragsteller, dass es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ge-
nügt, die Frage als grundsätzlich bedeutsam aufzuwerfen, ob die Auslegung
und Anwendung einfachen Rechts grundgesetzkonform ist. Vielmehr muss dar-
gelegt werden, dass der verfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulas-
sung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschluss
vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>;
stRspr). Daran fehlt es hier.
3. Die Frage, welche Anforderungen an die einer planerischen Bewältigung be-
dürfenden und somit die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
5
7
8
- 5 -
Satz 1 BauGB begründenden Spannungen zu stellen sind, genügt nicht den an
ihre Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Sie dient den Antragstellern
auch lediglich als Anknüpfungspunkt, um der Einschätzung des Verwaltungsge-
richtshofs entgegenzutreten (UA Rn. 28), ihr Betrieb löse im gegebenen Umfeld
bewältigungsbedürftige Spannungen aus. Mit einer Kritik an der vorinstanzli-
chen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung wird ein grundsätzlicher
Klärungsbedarf jedoch nicht aufgezeigt.
Die Revision ist auch nicht zur Klärung der als rechtsgrundsätzlich bezeichne-
ten Frage zuzulassen, ob die Auslegung des Rechtsbegriffes der „typisierten
Betrachtungsweise“ ausschließlich auf der Grundlage einer immissionsschutz-
fachlichen Bewertung erfolgen kann. Die Frage stellt sich nicht. Denn der Ver-
waltungsgerichtshof hat seine Annahme, der Betrieb der Antragsteller habe im
gegebenen Umfeld Spannungen ausgelöst, nicht auf eine typisierte Betrach-
tungsweise, sondern auf Gutachten zum Einzelfall gestützt. (UA Rn. 28).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3
VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
9
10