Urteil des BVerwG vom 07.06.2012

Wohnung, Passiven, Schallschutz, Gewerbe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 6.12
VGH 3 S 942/10
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2011 wird zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die An-
tragstellerin zeigt nicht auf, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrens-
mangel einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung beruht.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs waren
Grundpfeiler des Planungskonzepts der Antragsgegnerin, die bisher weitge-
hend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, die-
se in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks be-
stehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden
Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die bisher schon
virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwi-
schen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar
durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet
(bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat das
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Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte,
wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt ge-
wesen wäre.
Die Antragstellerin weist nicht nach, dass die Aufstellungsunterlagen die Aus-
sage des Gemeinderats enthalten, ohne die getroffenen Festsetzungen zum
Maß der baulichen Nutzung könne das Grundkonzept des Bebauungsplans
nicht beibehalten werden. Die Antragstellerin zitiert aus Dokumenten im Aufstel-
lungsverfahren, die Aufschluss darüber geben, aus welchen städtebaulichen
Gründen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung beschlossen wor-
den sind. Sie hält diese Gründe für so gewichtig, dass sie für das Bebauungs-
konzept essentiell seien, und zieht daraus den Schluss, dass der Gemeinderat,
wenn ihm die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut-
zung bewusst gewesen wäre, das Konzept nicht unverändert umgesetzt hätte.
Die davon abweichende Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung durch
den Verwaltungsgerichtshof widerspricht nach ihrer Einschätzung dem Willen
des Gemeinderats. Legt man das Beschwerdevorbringen zugrunde, ist der
Verwaltungsgerichtshof nicht von einem unzutreffenden Akteninhalt ausgegan-
gen, sondern hat den insoweit unstreitigen Sachverhalt lediglich in einem Sinne
gewürdigt, der für die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Rechts-
position ungünstig ist. Dies stellt keine „aktenwidrige“ Sachverhaltsfeststellung
dar.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin
beimisst.
a) Die Frage, ob die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht
mehr gewahrt ist, wenn kein uneingeschränkter Nachtbetrieb mit einem Schall-
leistungspegel von 60 dB(A)/m² möglich ist, führt nicht zur Zulassung der Revi-
sion, weil die Entscheidung des Normenkontrollgerichts von ihrer Beantwortung
nicht abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Herabstufung des allgemei-
nen Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet in erster Linie damit
begründet, dass ohne die Herabzonung des Gewerbegebiets das unmittelbare
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Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen nicht angemessen gelöst werden
könnte (UA S. 26). Die sich unmittelbar daran anschließende Aussage, die all-
gemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigen-
de Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der Baunutzungsverord-
nung zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt,
dient der Abrundung der Begründung, ist aber nicht entscheidungstragend. Sie
könnte hinweggedacht werden, ohne dass sich an dem Befund, ohne Herabstu-
fung des allgemeinen Gewerbegebiets zu einem eingeschränkten Gewerbege-
biet sei die Nachbarschaft zum allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, etwas
ändern würde.
b) Die Frage, ob die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen (nicht öf-
fenbare Fenster, künstliche Belüftung) ein geeignetes Mittel ist, um den
(Lärm)Konflikt zwischen Wohnen und Gewerbe zu lösen und dadurch Abwehr-
ansprüche gegen den Gewerbebetrieb auszuschließen, nötigt nicht zur Zulas-
sung der Revision, weil sie sich anhand der Senatsrechtsprechung bereits im
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Weiteres im Sinne der ange-
fochtenen Entscheidung beantworten lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu
Recht das Urteil des Senats vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 -
(BVerwGE 128, 238) für seine These in Bezug genommen, die Bewältigung des
Konflikts zwischen Gewerbe und Wohnen könne abwägungsfehlerfrei auch da-
durch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hi-
naus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumut-
bare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden. Zwar ist das Senats-
urteil vom 22. März 2007 (a.a.O.) zu der Fallkonstellation ergangen, dass ein
Wohngebiet an einen vorhandenen Verkehrsweg herangeplant wird, und nicht
zu der hier vorliegenden Fallgestaltung, dass ein Wohngebiet an einen Gewer-
bebetrieb heranrückt. Der Rechtssatz, dass es nach den Umständen des Ein-
zelfalls abwägungsfehlerfrei sein kann, eine Minderung der Immissionen an
Wohngebäuden u.a. durch passiven Schallschutz an den Wohn- und Schlaf-
räumen zu erreichen, ist aber verallgemeinerungsfähig. Dagegen lässt sich ent-
gegen der Ansicht der Antragstellerin nicht ins Feld führen, dass zwischen Ver-
kehrslärm und Gewerbelärm insoweit Unterschiede bestünden, als die §§ 41,
42 BImSchG jedenfalls für den Bau neuer und die wesentliche Änderung be-
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stehender öffentlicher Straßen bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
einen Anspruch auf passiven Lärmschutz vorsähen und deshalb für den Ver-
kehrslärm den passiven Schallschutz als geeignete Konfliktlösung billige, eine
vergleichbare Regelung für den Gewerbelärm hingegen fehle. Die Antragstelle-
rin lässt außer Acht, dass im Falle der an einen Verkehrsweg heranrückenden
Wohnbebauung die §§ 41, 42 BImSchG nicht einschlägig sind. Der Senat hat
diese Bestimmungen im Urteil vom 22. März 2007 (a.a.O.) deshalb auch nicht
in den Blick genommen, sondern wegen der Anordnung passiver Schallschutz-
maßnahmen an den Wohngebäuden auf den - nach Ansicht der Vorinstanz (UA
S. 14) vorliegend ebenfalls einschlägigen - § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als
Rechtsgrundlage verwiesen.
Zu Unrecht macht die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Urteil des
Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116) gel-
tend, passive Schallschutzmaßnahmen trügen, weil sie jeden Kontakt zur Ge-
räuschkulisse zur Außenwelt abschnitten, der Schutzwürdigkeit des Wohnens
nur unzureichend Rechnung. Der Sachverhalt, der der Senatsentscheidung
vom 16. März 2006 (a.a.O.) zugrunde lag, war dadurch gekennzeichnet, dass
eine bestehende Wohnbebauung mit zusätzlichem (Flug-)Lärm beaufschlagt
wurde. Dagegen ist vorliegend die Wohnbebauung, die durch den Bebauungs-
plan ermöglicht werden soll, noch nicht vorhanden. Das macht im Hinblick auf
das Ansinnen an die Bewohner, sich mit Maßnahmen des passiven Lärmschut-
zes abzufinden, einen Unterschied. Wer erwägt, eine mit passivem Schall-
schutz „belastete“ Wohnung zu beziehen, weiß von vornherein, mit welchen
Einschränkungen er zu rechnen hat. Will er sie entschärfen, ist es ihm grund-
sätzlich zumutbar, zur architektonischen Selbsthilfe zu greifen und - wenn mög-
lich - bereits vor dem Einzug diejenigen Räume als Wohn- und Schlafräume
vorzusehen, die auf der lärmabgewandten Seite des Gebäudes liegen; will er
sie vermeiden, kann ihm zugemutet werden, vom Bezug der Wohnung Abstand
zu nehmen. Beim Bewohner einer nachträglich Schallschutz benötigenden
Wohnung liegt die Zumutbarkeitsschwelle höher; denn für ihn ist eine architek-
tonische Selbsthilfe aufwändiger und ein Verzicht auf die Wohnung durch Aus-
zug belastender.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzu-
lassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz Petz
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