Urteil des BVerwG vom 13.10.2009

Treu Und Glauben, Bebauungsplan, Grundeigentum, Rechtsgrundsatz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 6.09
VGH 1 N 06.2623
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 14. August 2008 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1.1 Die Beschwerde rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs enthalte ak-
tenwidrige Tatsachenfeststellungen. Diese Rüge greift nicht durch. Die ange-
führten Formulierungen, wonach „der Straßenbau somit ohne bauplanungs-
rechtliche Grundlage erfolgt“ sei (UA Rn. 80) und dass „zum Zeitpunkt der
Baumaßnahmen kein wirksamer Bebauungsplan vorlag ...“ (UA Rn. 77) enthal-
ten rechtlich zusammenfassende Würdigungen und somit keine bloßen Tatsa-
chenfeststellungen. Davon abgesehen stellt der Verwaltungsgerichtshof im
Tatbestand seines Urteils die umfangreiche Verfahrensgeschichte eingehend
dar und referiert - was die Beschwerde auch nicht verkennt - den am 30. Juli
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1980 in Kraft getretenen ursprünglichen Bebauungsplan (UA Rn. 3). Er ist somit
nicht davon ausgegangen, für das Grundstück der Antragsteller hätten über-
haupt keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan bestanden. Er hat viel-
mehr lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass für die strittige Straßenbau-
maßnahme keine Festsetzung in einem Bebauungsplan bestanden habe.
1.2 Auch die Rüge der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof sei auf we-
sentlichen Vortrag nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör ver-
letzt, bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller meinen, zu den - aus ihrer Sicht - kla-
ren Abwägungsmängeln sowohl zum Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Sat-
zungsbeschlüsse zur 3. und 4. Änderung des Bebauungsplans als auch wäh-
rend der Ausführung der Straßenbaumaßnahme finde sich im Normenkontroll-
urteil kein Wort. Auf diese Problematik seien sie insbesondere in ihrem Schrift-
satz vom 18. Juli 2008 näher eingegangen.
Für den Verwaltungsgerichtshof war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses über die 11. und 14. Änderung (25. Juli 2006) maß-
gebend. Dies macht sein Obersatz in Rn. 72 seines Urteils deutlich. Auf diesen
Zeitpunkt bezogen geht er ausführlich auf die Frage ein, ob die Inanspruch-
nahme des Grundstücks der Antragsteller mit dem Abwägungsgebot vereinbar
ist (UA Rn. 73 - 90). Dabei behandelt er auch die Problematik eines Bebau-
ungsplans, durch den eine auf der Grundlage eines früheren - zwischenzeitlich
für nichtig erklärten - Bebauungsplans errichtete Straße erneut festgesetzt wird.
In diesem Zusammenhang begründet er näher, dass die Trasse im Jahre 2001,
als sie gebaut wurde, den allgemeinen Anforderungen, insbesondere des Ab-
wägungsgebots entsprochen habe (UA Rn. 75, 79 ff.). Vor diesem Hintergrund
ist nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof wesentlichen Vortrag der
Antragsteller nicht berücksichtigt hätte.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr
die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus,
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worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (stRspr).
Die Antragsteller werfen folgende Fragen auf (Beschwerdebegründung S. 11
und 13):
• Entfaltet ein (kraft Gesetzes sofort vollziehbarer) Be-
sitzeinweisungsbeschluss, der im gerichtlichen Verfah-
ren auf Antrag des betroffenen Eigentümers rechtskräf-
tig aufgehoben wird, in der Zeit zwischen Zustellung
des (rechtskräftig festgestellten rechtswidrigen) Be-
schlusses und Verkündung des (rechtskräftigen) Urteils
- hilfsweise Rechtskraft dieses Urteils - Rechtswirkun-
gen dergestalt, dass unter Ausnutzung des Besitzein-
weisungsbeschlusses ausgeführte staatliche Zwangs-
maßnahmen als weiterhin rechtmäßig anzusehen sind?
• Ist es mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar, das einfa-
che Gesetz so auszulegen, dass aufgrund eines (bloß)
sofort vollziehbaren Besitzeinweisungsbeschlusses
ausgeführte staatliche Zwangsmaßnahmen auch nach
rechtskräftiger gerichtlicher Aufhebung des Besitzein-
weisungsbeschlusses als rechtmäßig beurteilt werden?
• Kann eine unter Verstoß gegen rechtswirksame Fest-
setzungen eines Bebauungsplans errichtete Straße
gleichwohl als zum Zeitpunkt ihrer Errichtung abwä-
gungsgerecht und damit materiell-rechtlich rechtmäßig
beurteilt werden?
Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätz-
licher Bedeutung, da sie sich in einem Revisionsverfahren in dieser Form nicht
stellen würden. Denn die Beschwerde verlässt mit ihren Fragestellungen den
rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht davon
aus, eine die vorhandene Trasse der Straße nachträglich festsetzende Bebau-
ungsplanung würde sich dann verbieten, wenn die frühere Festsetzung der
Straße (hier durch die erste 4. Änderung )
für unwirksam erklärt worden wäre, wenn die Straße somit zum Zeitpunkt ihrer
Errichtung nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprochen
hätte. In diesem Fall dürfe die Tatsache, dass die Straße bereits fertig gestellt
ist, auch deswegen nicht bei der Abwägung ausschlaggebend zulasten privater
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Eigentumsbelange berücksichtigt werden, weil sich die Antragsgegnerin wider-
sprüchlich verhalten würde, wenn sie zunächst (auf fremdem Grundeigentum)
rechtswidrig eine Straße errichtet und sich später zur Rechtfertigung der nach-
träglichen Planung darauf beruft, dass die Straße bereits errichtet ist. Hierin
läge ein Verstoß gegen den auch im Verwaltungsrecht entsprechend § 242
BGB geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (UA Rn. 76).
Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze
ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu bejahen ist, setzt sich der Verwal-
tungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob die Durchführung der Baumaß-
nahme rechtswidrig war. Nur soweit es um die Durchführung geht, stellt er dar-
auf ab, dass die Antragsgegnerin damals zum Zwecke der Verlegung der Stra-
ße nach § 116 BauGB in den Besitz eingewiesen worden war. Dies genügt dem
Verwaltungsgerichtshof jedoch noch nicht, um einen Verstoß gegen Treu und
Glauben zu verneinen. Er stellt zusätzlich darauf ab, dass die Straßentrasse
damals - trotz Unwirksamkeit des Bebauungsplans, auf dessen Grundlage sie
errichtet wurde - inhaltlich den Anforderungen des Abwägungsgebots ent-
sprach. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs kann mithin nicht
dahin verstanden werden, dass „unter Ausnutzung des Besitzeinweisungsbe-
schlusses ausgeführte staatliche Zwangsmaßnahmen“ unter jedem denkbaren
rechtlichen Gesichtspunkt weiterhin als rechtmäßig anzusehen wären. Gleiches
gilt für die Abwägungsgerechtigkeit der Trassenwahl. Insoweit kommt entschei-
dend hinzu, dass der Verwaltungsgerichtshof die nunmehr beschlossene (11.)
Änderung des Bebauungsplans eingehend überprüft und zu dem Ergebnis ge-
langt ist, dass die Festsetzung der umstrittenen Straße als abwägungsfehlerfrei
anzusehen ist.
Die dritte Frage lässt überdies die Besonderheit des vorliegenden Falls außer
Acht, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Straße ein - erst später für nichtig
erklärter - Bebauungsplan bestand, durch den die ursprüngliche Festsetzung
(als Gewerbegebiet) geändert worden ist.
3. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende
Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor,
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wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit ei-
nem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der
genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar,
welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten.
Sie bezieht sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. No-
vember 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - (NVwZ 1993, 887). Dort hat der Senat zu
einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ausgeführt, die Planung müsse in
jedem Abschnitt dem Einwand standhalten, dass eine andere Planungsvariante
bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der
Planfeststellung zugrundeliegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei. Da
die im BauGB geregelte Aufstellung von Bebauungsplänen anderen Rechtsvor-
schriften unterliegt, als die Planfeststellung nach dem FStrG, fehlt es bereits an
der Zulassungsvoraussetzung, dass ein (abweichender) Rechtssatz zu dersel-
ben Rechtsvorschrift aufgestellt worden sein muss. Es mag überdies zweifelhaft
erscheinen, ob bei einer Bauleitplanung der vorliegenden Art überhaupt der
Sache nach von einer in Abschnitte aufzuteilenden Gesamtplanung ausge-
gangen werden kann, wie dies bei der Fernstraßenplanung der Fall ist. Eine
Zulassung der Revision wegen Divergenz scheidet ferner aus, da die Be-
schwerde nicht darlegt, dass das Normenkontrollgericht einen vom genannten
Grundsatz abweichenden Rechtsgrundsatz aufgestellt und damit dem Bundes-
verwaltungsgericht die Gefolgschaft versagt hätte. Entgegen der Beschwerde-
begründung hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Rechtsgrundsatz des In-
halts aufgestellt, bei der Schaffung einer Straßenverbindung - wie hier des sog.
Durchstichs zur Staatsstraße 2053 - sei nicht zu berücksichtigen, dass bei einer
darauf aufbauenden späteren Planung - wie hier der verschwenkten Fraunho-
ferstraße - Grundeigentum Privater in Anspruch genommen werden müsse.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Streit-
wertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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