Urteil des BVerwG vom 02.03.2006

Rechtliches Gehör, Genehmigung, Regionalplan, Ermächtigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 6.06
VGH 4 N 177/05
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-ge-
richtshofs vom 3. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst.
a) Die Beschwerde möchte in dem Revisionsverfahren rechtsgrundsätz-
lich geklärt wissen,
ob es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit der durch Art. 28
Abs. 2 Satz 1 GG geschützten kommunalen Planungshoheit und Art. 80
Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, wenn eine Regionalversammlung ohne
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung in einem Regionalplan einen
Siedlungsbeschränkungsbereich innerhalb einer 60 dB(A)-Isophone fest-
setzt, um hierdurch in diesem Bereich die Ausweisung von Wohngebieten
in kommunalen Bauleitplänen zu verhindern.
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der
Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass das Hessische Landespla-
nungsgesetz (HLPG) die Regionalversammlung ermächtigt, in einem Regionalplan
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Siedlungsbeschränkungen zur Vermeidung nicht nur von Gesundheitsbeeinträchti-
gungen, sondern - in den Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des
Gebotes gerechter Abwägung (vgl. UA S. 15 f.) - auch von Beeinträchtigungen un-
terhalb dieser Schwelle festzulegen (vgl. UA S. 17). An diese Auslegung des Landes-
rechts wäre der Senat gemäß § 560 ZPO i.V.m. § 173 VwGO gebunden. Inwiefern
sie mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar sein soll-
te, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt auch nicht dar, dass ausgehend von den
tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Festlegung von Sied-
lungsbeschränkungen innerhalb einer 60 dB(A)-Isophone die kommunale Planungs-
hoheit in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen könnte.
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Beschluss des Bun-
desverfassungsgerichts vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 (BVerfGE 76, 107) - ab.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht in Widerspruch zu diesem Beschluss davon
ausgegangen, dass der Staat die Selbstverwaltung der Gemeinden auch durch un-
tergesetzliche Rechtsnormen ausgestalten und einschränken dürfe, die nicht auf ei-
ner hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof
war der Auffassung, dass der Regionalplan Südhessen 2000 im Hessischen Lan-
desplanungsgesetz eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung findet.
b) Die Beschwerde möchte in dem Revisionsverfahren weiter geklärt wis-
sen,
ob ein in die kommunale Planungshoheit eingreifender Regionalplan, der
fehlerhaft genehmigt wurde, ohne vorherige Klärung der Frage durch die
Regionalversammlung, ob der Plan wegen inzwischen geänderter tatsäch-
licher Verhältnisse noch geeignet ist, seine ordnende und zielbestimmen-
de Funktion zu erfüllen, und ohne nochmaligen förmlichen Beschluss der
Regionalversammlung (Bestätigungsbeschluss) erneut genehmigt und be-
kannt gemacht werden kann, wenn zwischen dem Planbeschluss und sei-
ner Bekanntmachung mehr als 4 Jahre und 11 Monate und zwischen der
ersten und zweiten Genehmigung nahezu 4 Jahre liegen und zwischen-
zeitlich Abweichungszulassungen der Regionalversammlung ergangen
sind.
Soweit die Beantwortung dieser Frage von der Auslegung revisiblen
Rechts abhängt, zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf
nicht auf. In welchem Verfahren ein Regionalplan aufzustellen ist, bestimmt grund-
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sätzlich das gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisible Landes-
recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass durch die späte
Genehmigung und Bekanntgabe des Regionalplans Südhessen 2000 gegen einen
aus dem Landesplanungsrecht herzuleitenden Beschleunigungsgrundsatz verstoßen
worden sei; die hieran geknüpfte Schlussfolgerung einer Nichtigkeit oder Unwirk-
samkeit des Plans sei jedoch unzutreffend, denn das Hessische Landesplanungsge-
setz sehe eine derartige Sanktion nicht vor (vgl. UA S. 19). Inwiefern diese Ausle-
gung des Hessischen Landesrechts mit der bundesverfassungsrechtlichen Garantie
der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar sein soll-
te, wenn - wie hier vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - die Regionalversamm-
lung auch im Zeitpunkt der Genehmigung an dem Plan festhalten wollte und der Plan
zwischenzeitlich nicht wegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse funktionslos ge-
worden ist (vgl. UA S. 20 f.), zeigt die Beschwerde nicht auf.
c) Die Frage,
ob die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte kommunale Planungs-
hoheit verletzt wird, wenn die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutz-
bereichen - AzB - in ihrer Fassung von 1984 und deren Rechenregeln als
Maßstab zur planerischen Beurteilung von Fluglärmbelastungen und hier-
auf basierenden Siedlungsbeschränkungsbereichen in Regionalplänen he-
rangezogen werden können, mit denen die Ausweisung von Wohngebie-
ten in kommunalen Bauleitplänen untersagt wird,
könnte in dem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Ob die Berechnung von
Dauerschallpegeln auf der Grundlage der AzB 1984 zu einem bestimmten Zeitpunkt
geeignet ist, die tatsächliche Immissionsbelastung in einer zur planerischen Beurtei-
lung von Fluglärmbelastungen geeigneten Weise abzubilden oder ob sich die Flug-
zeugtechnik und der "Flottenmix", von denen die AzB 1984 ausgeht, in einem Aus-
maß verändert haben, dem durch aktuellere Regeln Rechnung getragen werden
muss, ist eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der
Ermittlung des Sachverhalts und dessen tatsächlicher Würdigung, nicht aber in der
Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2005
- BVerwG 4 B 19.05 - juris Rn. 14, vom 29. Juli 2004 - BVerwG 4 BN 26.04 - BauR
2005, 830 und vom 1. September 1999 - BVerwG 4 BN 25.99 - BRS 62 Nr. 3).
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2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe den An-
spruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt. Er sei davon ausgegangen,
dass die Regionalversammlung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über
den Normenkontrollantrag im Verfahren 4 N 406/04 am 26. Juli 2004 an dem von ihr
aufgestellten Plan festgehalten und eine nebenbestimmungsfreie Genehmigung die-
ses Plans durch die Landesregierung gewünscht habe (vgl. UA S. 20). Zu dieser
dem Gericht aus dem Verfahren 4 N 406/04 bekannten Tatsache habe der Verwal-
tungsgerichtshof die Antragstellerin, die an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen
sei, nicht gehört. Bei ausreichender Gehörsgewährung hätte sie vorgetragen und
unter Beweis gestellt, dass die Regionalversammlung zum Zeitpunkt der Genehmi-
gung des Regionalplans am 23. August 2004 nicht mehr an dem am 10. Dezember
1999 beschlossenen Regionalplan habe festhalten wollen und keine Genehmigung
des Regionalplans in der 1999 beschlossenen Fassung mehr gewünscht habe sowie
dass sich die Regionalversammlung nach ihrem Beschluss vom 10. Dezember 1999
nicht mehr mit der Frage befasst habe, ob sie diesen Beschluss aufrechterhalten
wolle. Mit diesem Vortrag ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dar-
gelegt. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Antragsgegner im Verfahren 4 N
406/04, auch soweit er durch die Regionalversammlung Südhessen vertreten wurde,
die Zurückweisung des gegen den Regionalplan Südhessen 2000 gerichteten Nor-
menkontrollantrags beantragt und sich gegen die der Genehmigung des Regional-
plans beigefügten Nebenbestimmung gewandt hatte (vgl. Hessischer Verwaltungsge-
richtshof, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 4 N 406/04 - juris Rn. 26, 35 ff.). Der Verwal-
tungsgerichtshof hat diese unstreitige Tatsache dahingehend gewürdigt, dass es un-
geachtet der Frage, ob die Regionalversammlung mit der Aufrechterhaltung ihres
Beschlusses vom 10. Dezember 1999 förmlich befasst wurde, ihrem Willen ent-
sprach, an dem von ihr aufgestellten Plan festzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass
die Regionalversammlung ihren Willen zwischen der gerichtlichen Entscheidung vom
26. Juli 2004 und der Erteilung der Genehmigung am 23. August 2004 geändert ha-
ben könnte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gesehen. Mit ihrem ergänzenden
Vorbringen versucht die Beschwerde, diese Beweiswürdigung zu erschüttern. Kritik
an der Beweiswürdigung kann jedoch grundsätzlich - und so auch hier - einen Ver-
fahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen; die Grundsätze
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der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz
406.12 § 22 BauNVO Nr. 4).
b) Das angefochtene Urteil stellt auch nicht - wie die Beschwerde
meint - eine Überraschungsentscheidung dar. Die Antragstellerin musste mit der vom
Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Beweiswürdigung auch ohne vorherigen
gerichtlichen Hinweis rechnen.
c) Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich nicht gegen die Pflicht zur
Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil er den Antrag der Antragstelle-
rin, die Verfahrensakten des Antragsgegners zu den nach dem 10. Dezember 1999
gemäß § 12 HLPG durchgeführten Abweichungsverfahren beizuziehen, abgelehnt
hat. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, den Darlegungen
der Antragstellerin lasse sich nicht entnehmen, dass den Abweichungszulassungen
auch in ihrer Summe eine Bedeutung beigemessen werden könnte, dass der Plan im
Übrigen funktionslos wäre; die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass eine
der inzwischen erfolgten Abweichungsentscheidungen überhaupt die hier streitige
Festlegung eines Siedlungsbeschränkungsbereichs im Bereich des Flughafens
Frankfurt/Main betreffe (vgl. UA S. 21). Diese Begründung begegnet keinen rechtli-
chen Bedenken. Die Beschwerde legt nicht dar, warum die Antragstellerin zwar vor-
tragen konnte, dass es seit dem Beschluss der Regionalversammlung vom
10. Dezember 1999 zahlreiche Abweichungsverfahren gegeben habe und dass diese
bestandskräftig abgeschlossen worden seien (vgl. UA S. 5), sie aber nicht jedenfalls
in groben Umrissen darlegen konnte, von welchen Zielen Abweichungen zugelassen
wurden.
d) Der vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss, die Zulassung
einer Abweichung von Zielen des Regionalplans spreche schon deshalb nicht für
dessen Funktionslosigkeit, weil die Abweichung nur zugelassen werden dürfe, wenn
die Grundzüge der Planung nicht tangiert seien (vgl. UA S. 21), verstößt auch nicht
- wie die Beschwerde meint - gegen Denkgesetze. Anhaltspunkte dafür, dass Aus-
nahmen zugelassen worden sein könnten, obwohl die Grundzüge der Planung be-
rührt wurden, hatte die Antragstellerin nicht aufgezeigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Philipp