Urteil des BVerwG vom 25.01.2005

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 6.05 (4 PKH 1.05)
VGH 25 N 04.2918
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 15. Dezember 2004 wird verworfen.
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Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Von einer Erhebung von Kosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Ent-
scheidung hingewiesen worden.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Gründe für eine Zu-
lassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch