Urteil des BVerwG vom 17.03.2004

Bebauungsplan, Hausrat, Waschmittel, Nahrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 6.04
VGH 3 N 2463/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdever-
fahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie enthält keine Ausführungen, die die Zulassung
der Revision rechtfertigen.
Die Beschwerde wendet sich vor allem dagegen, dass der streitige Bebauungsplan
Einzelhandelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs ausschließe, soweit es sich
um SB-Märkte handele. Mit der Divergenzrüge macht sie geltend, die Normenkon-
trollentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai
1987 - 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 317) ab. Aus dem Vortrag der Beschwerde ergibt
sich dies jedoch nicht. Zwar entnimmt sie der Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts den Rechtssatz, dass § 1 Abs. 9 BauNVO den Gemeinden nur Dif-
ferenzierungen zur Art der baulichen Nutzung gestatte, weitere Differenzierungen
zum Maß der baulichen Nutzung jedoch verbiete. Sie legt aber nicht dar, dass das
Normenkontrollgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt
habe. Zwar trägt sie vor, das Normenkontrollgericht habe der Antragsgegnerin zuge-
billigt, Regelungen zum Maß der Einzelhandelsnutzung in den Bebauungsplan
aufzunehmen; es fehlt jedoch schon substantiierter Vortrag, in welcher Weise dies
geschehen sei. Für die Annahme einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO reicht das Vorbringen der Beschwerde nicht aus.
Das Normenkontrollgericht hat auch nicht den Rechtssatz in Frage gestellt, dass die
allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets bei einer Gliederung des Baugebiets
nicht gewahrt zu werden brauche. Es ist nur davon ausgegangen, dass bei dem
streitigen Bebauungsplan der Gebietscharakter eines Kerngebiets gewahrt sei.
Selbst wenn dieser Beurteilung nicht zu folgen wäre, läge darin keine Abweichung in
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einem Rechtssatz, sondern nur eine abweichende Rechtsanwendung in einem Ein-
zelfall, die keinen Zulassungsgrund darstellt.
Die Rüge, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, ist unzulässig;
sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darle-
gung dieses Zulassungsgrundes. Insbesondere ergibt sich aus ihr nicht, welche kon-
kreten Maßnahmen das Normenkontrollgericht hätte treffen müssen und in welcher
Weise sich das wahrscheinliche Ergebnis der Ermittlungen auf den vorliegenden
Rechtsstreit hätte auswirken können.
Auch die Frage, "ob Einzelhandelsbetriebe mit Waren für den täglichen Bedarf (Sor-
timent: Nahrung und Genussmittel, Gebrauchskosmetik, Putz- und Waschmittel,
Schreibwaren, saisonbedingte Geschenkartikel, Hausrat und Zeitschriften), soweit es
sich um SB-Märkte handelt, nach § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden kön-
nen", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Nach den nicht mit Verfahrensrü-
gen angegriffenen Feststellungen des Normenkontrollgerichts beschreibt diese "Bin-
nendifferenzierung" die Erscheinungsform eines Supermarktes heutiger Prägung.
Hiervon ausgehend, handelt es sich um einen Anlagentyp, der Gegenstand zulässi-
ger planerischer Festsetzungen sein kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Be-
schluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317, m.w.N.). Die Beschwerde
legt nicht dar, weshalb hier weiterer Klärungsbedarf bestehen sollte. Soweit sie
- auch in diesem Zusammenhang - geltend macht, dass Regelungen zum Maß der
baulichen Nutzung nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gegründet werden dürften, ist ihr
Vortrag nicht nachvollziehbar; jedenfalls genügt er mangels näherer Erläuterung nicht
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde mit der Divergenzrüge einen Verstoß gegen das Gebot der
(qualifizierten) Abwägung geltend macht, legt sie ebenfalls nicht dar, dass das Nor-
menkontrollgericht von einem Rechtssatz ausgegangen sei, der der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche. Geltend gemacht wird auch hier nur
eine fehlerhafte Rechtsanwendung, in Wirklichkeit sogar nur eine abweichende
rechtliche Beurteilung durch die Beschwerde selbst.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitge-
genstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG fest.
Dr. Paetow Dr. Lemmel Dr. Jannasch