Urteil des BVerwG vom 17.02.2010

Beweisantrag, Bebauungsplan, Untersuchungsgrundsatz, Öffentlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 59.09
OVG 7 D 2/09.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2009
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-
geladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
a) Die Beschwerde hält (sinngemäß) für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
ob es mit dem planerischen Abwägungsgebot vereinbar
ist, in einem verkehrsbelasteten Gebiet, in dem die ein-
schlägigen Grenzwerte schon im Bestand nahezu erreicht
und die Orientierungswerte der DIN 18005 um mehr als
10 dB(A) überschritten werden, eine Nutzung zu planen,
die zu zusätzlichen, nicht sicher prognostizierbaren Lärm-
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belastungen führt, wenn die Lärm verursachende Nutzung
ohne Nachteile für die Öffentlichkeit auch an anderer Stel-
le ausgeführt werden könnte.
Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Die Behauptung der Beschwerde, die Lärm verursachende Nutzung (durch das
Vorhaben der Beigeladenen) könne ohne Nachteile für die Öffentlichkeit auch
an anderer Stelle ausgeführt werden, findet in den tatsächlichen Feststellungen
des Normenkontrollgerichts keine Stütze. Das Oberverwaltungsgericht hat fest-
gestellt, dass sich in dem von der Änderungsplanung erfassten Bereich ein
brachliegendes Anwesen befinde, dessen rückwärtige Grundstücksbereiche
„untergenutzt“ seien; diese Erwägungen trügen das Konzept der Antragsgegne-
rin, den Bebauungsplan zu ändern, der in seiner Ursprungsfassung zwar eben-
falls eine Aufwertung des Änderungsbereichs habe bewirken sollen, jedoch - of-
fenbar mangels entsprechender Investitionsbereitschaft - keine Umsetzung er-
fahren habe; die Antragsgegnerin habe daher die Interessen der Beigeladenen
auf Vereinbarkeit mit ihrem städtebaulichen Handlungskonzept prüfen und in
die Planänderung aufnehmen dürfen, um so ihrer Zielsetzung näher zu kom-
men, den Änderungsbereich einer entsprechenden Nutzungsentwicklung zuzu-
führen (UA S. 23 f.). Das Normenkontrollgericht hat damit Gründe benannt, die
der Behauptung des Antragstellers widersprechen. Aber auch unabhängig da-
von ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. In der Senatsrechtspre-
chung ist geklärt, dass Lärmbelästigungen nicht erst dann abwägungsbeacht-
lich sind, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind
oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (Beschluss
vom 8. Juni 2004 - BVerwG 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19). Die Werte der
DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ können zur Bestimmung der zumut-
baren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwä-
gung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden; je weiter die Orien-
tierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen
allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und
umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten
auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhin-
dern (Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238
Rn. 15). Welche öffentlichen Belange und privaten Interessen konkret in die
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Abwägung einzustellen sind und welches Gewicht den miteinander konkurrie-
renden Belangen hierbei beizumessen ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls, die
sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzieht.
Die Beschwerde möchte in diesem Zusammenhang noch klären lassen,
ob der (Lärm-) Konflikt durch einen städtebaulichen Ver-
trag gelöst werden kann, der nachts eine zusätzliche
Lärmbelastung möglicherweise ausschließt, obwohl es
sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
handelt.
Sie macht geltend, das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass der städtebau-
liche Vertrag nur den Investor, nicht jedoch einen anderen Bauinteressenten
binde. Soweit das Gericht den Rat der Antragsgegnerin für den Fall eines In-
vestorwechsels für verpflichtet halte zu erwägen, ob aus städtebaulichen Grün-
den eine Planänderung in Betracht zu ziehen sei, könne dies nicht richtig sein,
weil ein Bebauungsplan, der abwägungsfehlerfrei erlassen worden sei, vor sei-
ner Realisierung nicht noch einmal überdacht und gegebenenfalls einge-
schränkt werden müsse. Insoweit übersieht die Beschwerde, dass das Ober-
verwaltungsgericht den Einwand, es könne eine Nachfolgenutzung in Betracht
zu ziehen sein, die auch nächtlichen Verkehr auslöse, aus zwei selbstständig
tragenden Gründen zurückgewiesen hat. Es hat in erster Linie darauf abgestellt,
dass eine Nachfolgenutzung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im
Raum gestanden habe; eine abwägungserhebliche Veränderung aufgrund einer
Nachfolgenutzung sei für den Rat weder vorhersehbar noch prognostizierbar
gewesen. „Darüber hinaus“ würde die Antragsgegnerin gegebenenfalls zu
erwägen haben, ob sie an dem Bebauungsplan unverändert festhielte oder aus
städtebaulichen Gründen eine Bebauungsplanänderung in Betracht zu ziehen
wäre (UA S. 28). In Bezug auf die erste, selbstständig tragende Erwägung zeigt
die Beschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht auf. Schon
aus diesem Grund kann ihre Rüge keinen Erfolg haben.
b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf sieht die Beschwerde schließlich hin-
sichtlich der Frage,
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welche Anforderungen an eine - etwa im Wege eines
Pflanzgebots durchsetzbare - Anpflanzung zu stellen sind,
damit sie als ausreichende Berücksichtigung denkmal-
schutzrechtlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5
BauGB bewertet werden kann.
Die Beantwortung dieser Frage hängt ebenfalls von den Umständen des Ein-
zelfalls ab. Eine Grundsatzrüge kann hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden.
2. Zur Zulassung der Revision führen auch die geltend gemachten Verfahrens-
rügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.
a) Die Beschwerde macht einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz
(§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend, weil das Oberverwaltungsgericht den vom
Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag
zu 1 zu der Frage, ob die Umplanung die in der Ursprungsfassung des Bebau-
ungsplans vorgesehene Entlastung der Königstraße durch eine geänderte Ver-
kehrsführung verhindere, als unerheblich abgelehnt habe. Ein Verfahrensfehler
ist insoweit schon nicht schlüssig vorgetragen. Die Frage, ob im vorinstanzli-
chen Verfahren gegen die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verstoßen worden
ist, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts der Vorinstanz aus zu
beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Be-
schluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG
Nr. 1 m.w.N.). Insoweit räumt die Beschwerde selbst ein, dass die in der Ur-
sprungsfassung des Bebauungsplans vorgesehene Verkehrsführung nach Auf-
fassung des Oberverwaltungsgerichts nicht abwägungsrelevant gewesen sei.
Das Normenkontrollgericht hat sich nämlich auf den Standpunkt gestellt, dass
die geplante Verkehrsführung nicht verwirklicht worden und eine Verkehrsmin-
derung dementsprechend auch gar nicht eingetreten sei, weshalb die Antrags-
gegnerin abwägungsfehlerfrei von der derzeitigen tatsächlichen Verkehrsbelas-
tung der Königstraße ausgegangen sei (UA S. 29). Ausgehend von diesem - mit
Grundsatz- oder Divergenzrügen nicht angegriffenen - Rechtsstandpunkt war
der Beweisantrag zu 1 des Antragstellers nicht entscheidungserheblich und
konnte deshalb ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO abgelehnt werden.
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b) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungs-
gericht habe durch die Ablehnung der Beweisanträge zu 2 Unterpunkte a und b
zur behaupteten Fehlerhaftigkeit der Verkehrslärmprognose gegen den Unter-
suchungsgrundsatz verstoßen. Auch insoweit räumt die Beschwerde ein, dass
der Beweisantrag nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht entschei-
dungserheblich war. Das Oberverwaltungsgericht hat sich insoweit auf den
Standpunkt gestellt, die seitens des Antragstellers behaupteten und unter Be-
weis gestellten Fehler des Verkehrslärmgutachtens, die sich angeblich daraus
ergäben, dass die angegebenen Berechnungsergebnisse nicht überprüfbar
seien, seien für die Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin nicht von Be-
lang gewesen und deshalb auch nicht entscheidungserheblich; selbst wenn das
Gutachten nachbesserungsbedürftig sei, sei nicht ansatzweise erkennbar, dass
sich ein etwaiger Mangel auf die Entscheidung des Rats ausgewirkt haben
könnte (UA S. 30); schon gar nicht könne davon die Rede sein, dass eine feh-
lerhafte Begutachtung im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offen-
sichtlich und auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen wäre (UA
S. 31 f.).
c) Soweit sich die Beschwerde schließlich dagegen wendet, dass auch der Be-
weisantrag zu 2 Unterpunkt c mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt
wurde, ist ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz ebenfalls nicht er-
sichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag dahin ausgelegt,
dass er auf die Behauptung ziele, die Abwägung sei deshalb rechtsfehlerhaft,
weil ihr ein Gutachten zugrunde gelegen habe, das hinsichtlich des Discount-
marktes der Beigeladenen von einem zu niedrigen Verkehrsaufkommen aus-
gehe. Es hat aber keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass ein größeres als
das vom Rat der Antragsgegnerin berücksichtigte Verkehrsaufkommen zu einer
erheblichen Erhöhung der Lärmbelastung führen könne. Als rechtlich erheblich
hat es eine Pegelerhöhung um mehr als 1 dB(A) oder auf über 70 dB(A) ange-
sehen. Demgegenüber würde - so das Oberverwaltungsgericht - selbst die vom
Antragsteller für den geplanten Discounter auf der Grundlage der Parkplatzstu-
die des Bayerischen Landesamtes für Umwelt genannte Zahl von 1 792 zu-
sätzlichen Kfz/Tag zu einer Erhöhung der Schallimmission von lediglich
0,259 dB(A) führen (UA S. 32 f.). Nach diesen Maßstäben konnte das Ober-
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verwaltungsgericht den Beweisantrag ebenfalls ohne Verstoß gegen § 86
Abs. 1 VwGO ablehnen. Nichts anderes ergibt sich, wenn man zugunsten der
Beschwerde unterstellt, dass tatsächlich von einer Erhöhung um 0,7 dB(A) aus-
zugehen sei. Weitere Lärm erhöhende Umstände und Zweifel an der Korrekt-
heit der Verkehrslärmprognose insgesamt hat die Beschwerde zwar behauptet,
aber nicht substantiiert dargetan.
3. Die behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führt ebenfalls nicht
zur Zulassung der Revision.
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Ableh-
nung des Beweisantrags zu 2 Unterpunkt c von dem Rechtssatz ausgegangen,
auch bei Vorliegen nur urkundlich in den Prozess eingeführter Gutachten trotz
eines dahingehenden Beweisantrags nicht zur Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens verpflichtet zu sein, womit es von der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. November 1993
- 2 BvR 594/93 - juris Rn. 22) abweiche. Tatsächlich hat das Oberverwaltungs-
gericht den Beweisantrag aber nicht aus den vom Antragsteller unterstellten
Gründen, sondern - wie dargelegt - wegen fehlender Entscheidungserheblich-
keit abgelehnt. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz ist
deshalb schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
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