Urteil des BVerwG vom 11.04.2006

Schallschutz, Einheit, Vergleich, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 59.05
VGH 3 S 772/05
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 2005
wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1.1 Die zur - vom Verwaltungsgerichtshof bejahten - Antragsbefugnis erhobe-
nen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Vortrag, es liege ein offensichtli-
cher Verstoß gegen ein mathematisches Denkgesetz vor, geht von einem
Sachverhalt aus, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Denn er
hat es als völlig offen angesehen, ob eine Einbahnstraßenregelung zu der von
der Antragsgegnerin behaupteten Verkehrsentlastung führen werde (UA S. 13).
Somit können dem Gericht auch nicht lediglich behauptete Folgen dieser Ein-
bahnstraßenregelung entgegen gehalten werden.
Der ferner von der Antragsgegnerin vermisste Sachverständigenbeweis ist von
der Antragsgegnerin selbst nicht beantragt worden. Auch im Übrigen genügt die
Aufklärungsrüge nicht dem Darlegungsgebot. Der Verwaltungsgerichtshof geht
davon aus, dass es Sache der einen Bebauungsplan aufstellenden Gemeinde
ist, die verkehrlichen und damit die Lärmauswirkungen zu ermitteln, die aus der
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Planung eines Neubaugebiets resultieren (UA S. 18 f.). Die Beschwerde legt
nicht dar, dass es auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung Sache des Nor-
menkontrollgerichts gewesen wäre, ein Sachverständigengutachten zu diesen
Fragen einzuholen.
1.2
Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die
Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechts-
satz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts-
satz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Das ist hier
nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Rechtssatz des Bundesver-
waltungsgerichts im Beschluss vom 25. Januar 2002 - BVerwG 4 BN 2.02 -
(BRS 65 Nr. 52), Lärmbelastungen dürften im Rahmen der Abwägung außer
Betracht bleiben, wenn sie nur geringfügig seien, nicht die Gefolgschaft verwei-
gert, sondern hat ihn im Gegenteil ausdrücklich akzeptiert (UA S. 11). Dass er
die planbedingte Zunahme des Beurteilungspegels entlang der Kelterstraße von
maximal 1,2 dB(A) trotz Unterschreitens der Empfindlichkeitsschwelle des
menschlichen Ohrs als abwägungserheblich angesehen hat, beruht auf der Er-
wägung, dass sich die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der ver-
schiedenen Belange bei der Frage des Verkehrslärms nicht allein im Vergleich
von Lärmmesswerten erschöpften, sondern auch etwas mit den allgemeinen
Wohn- und Lebensverhältnissen in einem bestimmten Gebiet zu tun hätten und
dies im Einzelfall dazu führen könne, dass wegen besonderer Gegebenheiten
das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme zum
notwendigen Abwägungsmaterial gehöre, selbst wenn die damit verbundene
Lärmzunahme, bezogen auf den ermittelten Dauerschallpegel, für das mensch-
liche Ohr kaum wahrnehmbar sei. Das steht im Einklang mit dem Beschluss
des Senats vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - (BRS 54 Nr. 41).
1.3 Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die
Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und au-
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ßerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift
enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsver-
fahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulas-
sungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene
Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener
Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Ent-
scheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate
des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfe-
ne Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit
Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres
beantworten lässt. So liegt es hier.
Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob eine unwesentliche Zunah-
me des Verkehrslärms oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 abwä-
gungsbeachtlich sein kann, wenn die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht über-
schritten werden. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision we-
gen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass abwä-
gungsrelevant auch Lärmeinwirkungen sein können, die nicht die Schwelle er-
reichen, bei deren Überschreiten nach den einschlägigen technischen Regel-
werken Lärmschutzmaßnahmen zwingend geboten sind. Außer Betracht blei-
ben dürfen Lärmbelästigungen nur unter der Voraussetzung, dass sie als ge-
ringfügig einzustufen sind (stRspr vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar
2002 - BVerwG 4 BN 2.02 - a.a.O.). Ferner ist geklärt, dass es sich nach den
Umständen des Einzelfalls richtet, ob eine planbedingte Zunahme des Ver-
kehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört (vgl. Beschluss vom
19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - a.a.O.). Welche von den Festsetzun-
gen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs be-
rührten Belange „nach Lage der Dinge“ zum notwendigen Abwägungsmaterial
gehörten, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Be-
rücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung ver-
folgten konkreten Planungsziels beantworten (Beschluss vom 28. November
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1995 - BVerwG 4 NB 38.95 - BRS 57 Nr. 41 m.w.N.). Dabei können auch die
Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) herangezogen
werden, wie es das Normenkontrollgericht vorliegend getan hat - wobei es sich
ersichtlich auf Untersuchungen stützt, die die Antragsgegnerin selbst vorgelegt
hat. Maßgebend sind jedoch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
2. Soweit die Beschwerde zum Thema Abwägungsfehler die bereits behandel-
ten Rügen erneut erhebt, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Im Übrigen ist klarstellend hervorzuheben, dass das Normenkontrollgericht sei-
ne Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Antragsgegnerin die planbeding-
ten Auswirkungen nicht ausreichend untersucht hat. Es müsse davon ausge-
gangen werden, dass die der Abwägung zugrunde gelegten, aber nicht mehr
auffindbaren Berechnungen fehlerhaft gewesen seien (UA S. 19). In diesem
Zusammenhang stützt sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), so dass sich auf sie
bezogene Fragen (vgl. Beschwerdebegründung S. 15) nicht stellen.
3. Auch die Frage, ob die Regelung über das ergänzende Verfahren nach
§ 215a BauGB a.F. auch auf Altfälle der vorliegenden Art anwendbar ist, bedarf
keiner grundsätzlichen Klärung. Nach der Neuregelung sind alle Bebauungs-
pläne (nur) noch für unwirksam zu erklären. Die Unterscheidung zwischen nich-
tigen und unwirksamen Bebauungsplänen ist entfallen. Somit verbleibt es stets
bei der Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Dies ergibt sich
eindeutig aus § 214 Abs. 4 BauGB.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch
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