Urteil des BVerwG vom 09.04.2003

Rechtliches Gehör, Nichtigkeit, Mangel, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 59.02
VGH 3 N 4698/98
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerden der Antragstellerin und der
Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 3. September 2002
werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Bei-
geladenen, die diese selbst trägt - trägt die
Antragstellerin ein und die Antragsgegnerin
zwei Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3
VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1.1 Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeu-
tung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formu-
lierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beste-
hen soll (stRspr).
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Die Beschwerde der Antragstellerin wirft die Frage auf, ob die
bloße Tatsache eines vorhandenen bebauten Gemeindegebiets be-
reits von der planenden Gemeinde zum Anlass genommen werden
kann, den vorgefundenen Gebäudebestand insoweit zu "zementie-
ren", dass die vorhandenen bebauten Grundflächen zugleich die
Grenzen der zukünftigen Bebauung abstecken. Diese Frage lässt
sich jedoch nicht in einer verallgemeinerungsfähigen über den
Einzelfall hinausgehenden Weise beantworten. Wenn ein vorhan-
dener Bestand überplant werden soll, bleiben der Gemeinde im
Grundsatz mehrere Möglichkeiten. Wenn sie sich für die Fest-
setzung von Baugrenzen entscheidet, die von einer vorhandenen
oder genehmigten Bebauung überschritten werden, muss sie sich
damit abfinden, dass sich die Planung voraussichtlich für län-
gere Zeit nicht durchsetzen lässt. Daher kann es abwägungsfeh-
lerfrei sein, wenn sie sich dazu entschließt, Festsetzungen zu
treffen, die mit dem vorgefundenen Gebäudebestand übereinstim-
men. Vorliegend benennt das Normenkontrollgericht weitere Um-
stände, die die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentschei-
dung geleitet haben. Insbesondere weist es darauf hin, dass
die Antragstellerin sich hinsichtlich der Baugrenze gegen eine
Festsetzung wendet, von der sie an anderer Stelle ihres Bau-
grundstücks in gleicher Weise profitiert. Dies verdeutlicht,
dass es bei einer derartigen Abwägungsentscheidung stets auf
die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt, die sich einer
grundsätzlichen Klärung entziehen.
Nichts anderes gilt für die weiteren Fragen, die die Antrag-
stellerin in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerdebegründung
aufwirft.
1.2 Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Antrag-
stellerin sieht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz
gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie meint, die auf dem Nach-
bargrundstück stehende Bebauung genieße keinen Bestandsschutz.
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Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis
gelangt, die Antragsgegnerin habe sich an der Entscheidung des
Regierungspräsidiums als Bauaufsichtsbehörde orientieren dür-
fen, die den Landkreis verpflichtet habe, den Bauantrag posi-
tiv zu entscheiden. Mit dieser Argumentation setzt sich die
Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Umso weniger ist
ihr Vorbringen geeignet, einen Verfahrensfehler darzulegen,
ganz abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO ohnehin nur unter engen Voraussetzungen einen Man-
gel im Verfahren und nicht allein im materiellen Recht dar-
stellt.
Ferner rügt die Beschwerde als Verstoß gegen § 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO, das Normenkontrollgericht sei in seinem Urteil
nicht auf alle ihre Argumente eingegangen. Die Vorschrift ver-
langt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen Einzelhei-
ten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten
Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich
auseinander setzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände
kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Ge-
richt habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt ge-
lassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das
Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und
seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den
festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde
gelegt hat.
2. Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3
VwGO gestützte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
2.1 Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürf-
tig, ob ein Gericht für die Begründung der Nichtigkeit einer
angegriffenen Satzung auf die Feststellungen in einem Einstel-
lungsbeschluss zurückgreifen darf. Diese Frage ist in der ge-
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stellten Form ohne weiteres zu bejahen; eines Revisonsverfah-
rens bedarf es hierfür nicht. Ein Grundsatz, wonach es einem
Gericht verwehrt wäre, auf eigene frühere Entscheidungen zu
verweisen, besteht nicht. Davon sind Beschlüsse nach § 161
Abs. 2 VwGO nicht ausgenommen. Selbstverständlich hat ein Ge-
richt dabei weitere Verfahrensregeln zu beachten. So ist den
Beteiligten gegebenenfalls rechtliches Gehör zu gewähren. Auch
mag im Einzelfall dem Begründungsgebot allein mit einem Ver-
weis auf eine frühere Entscheidung nicht ausreichend Rechnung
getragen werden. Zu einer weiteren Vertiefung dieser Überle-
gungen bedarf es vorliegend schon deswegen nicht, da der Ver-
waltungsgerichtshof es nicht bei einem Verweis auf den frühe-
ren Beschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO hat bewenden lassen, son-
dern eine eigenständige Begründung angefügt hat (Urteilsab-
druck S. 14 Mitte). Das Normenkontrollgericht hat sich mithin
nicht - wie die Beschwerde zu unterstellen scheint - an eine
"rechtskräftige" Feststellung der Nichtigkeit in dem Beschluss
nach § 161 Abs. 2 VwGO gebunden gefühlt.
2.2 Die Beschwerde rügt ferner, der Verwaltungsgerichtshof ha-
be das rechtliche Gehör verletzt. Die Leiterin des Rechtsamts
der Antragsgegnerin sei erst am Freitag vor der am Dienstag
stattfindenden mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden des Se-
nats auf die Überplanung von Sonderbiotopen durch den Bebau-
ungsplan und eine möglicherweise daraus resultierende Nichtig-
keit hingewiesen worden. Bei dieser Gelegenheit sei sie auf
eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufmerksam ge-
macht worden, die in der Kürze der Zeit jedoch nicht zu be-
schaffen gewesen sei.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde bereits aus folgen-
den Gründen nicht zum Erfolg: Zum einen hat die Antragsgegne-
rin nicht vorgetragen, dass sie sich darum bemüht hätte, sich
rechtliches Gehör dadurch zu verschaffen, dass sie in der
mündlichen Verhandlung eine Vertagung beantragt hat. Dies ist
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ausweislich der Niederschrift über diese Verhandlung auch
nicht geschehen. Davon abgesehen ist die Frage der Überplanung
von Sonderbiotopen Gegenstand eingehender Erörterung in der
mündlichen Verhandlung gewesen (Niederschrift S. 2/3). Zum an-
deren legt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht dar,
was sie vorgetragen hätte, wenn ihr - nach ihrem Maßstab -
ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden wäre, sie also
die benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts recht-
zeitig gekannt hätte, und warum dieser (fehlende) Vortrag zu
einem anderen Ergebnis geführt hätte.
3. Der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Vortrag
der Beigeladenen kann nicht als Anschlussbeschwerde gewürdigt
werden, da eine solche unzulässig wäre (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 23. Dezember 1969 - BVerwG 3 B 68.69 - BVerwGE 34, 351).
Die Beigeladene hat nach einem entsprechenden Hinweis des Ge-
richts erklärt, dass ihre Ausführungen als Stellungnahme zu
werten seien.
Davon abgesehen fehlt es der Aufklärungsrüge an Darlegungen,
hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf
bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der un-
terbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen
worden wären; ebenso wenig wird dargelegt, dass bereits im
Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der münd-
lichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachver-
haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hin-
gewirkt worden wäre oder dass sich dem Gericht die bezeichne-
ten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus
hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mit-
tel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der
Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von
Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr).
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Der Grundsatzrüge zu den zum maßgeblichen Zeitpunkt heranzu-
ziehenden Tatsachen (Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 S. 5)
dürfte ein Sachverhalt zugrunde liegen, den das Normenkon-
trollgericht in dieser Form nicht festgestellt hat. Denn die-
ses hat keinen Zweifel "an der Vorfindlichkeit dieser Sonder-
biotopbestände im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlus-
ses" gehabt (Urteilsabdruck S. 13). Das Gericht ist auch nicht
davon ausgegangen, dass sich der Mangel nicht mehr auswirke.
Auch die zur Auslegung und Anwendung von § 215 a BauGB aufge-
worfene Frage hätte nicht zur Zulassung der Revision geführt.
Denn insoweit kommt es auf der Grundlage der bereits ergange-
nen Rechtsprechung des Senats auf die jeweiligen Besonderhei-
ten des Einzelfalls an. Vorliegend ist der Verwaltungsge-
richtshof zu dem Ergebnis gelangt, es sei "eine größere Umpla-
nung" erforderlich. Allerdings kommt ein ergänzendes Verfahren
auch dann in Betracht, wenn zur Behebung des Mangels der In-
halt des Bebauungsplans geändert werden muss (vgl. BVerwG, Ur-
teil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110,
193 und Beschluss vom 25. Mai 2000 - BVerwG 4 BN 17.00 -
BRS 63 Nr. 225). Die Frage, wann ein Mangel so gewichtig ist,
dass er die Grundzüge der Abwägung betrifft oder ihr Grundge-
rüst in Zweifel zu ziehen ist, dürfte sich jedoch weiterer
grundsätzlicher Klärung entziehen.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung
der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zu-
zulassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1
Satz 1, § 14 GKG.
Paetow Rojahn Jannasch