Urteil des BVerwG vom 16.02.2010

Rechtliches Gehör, Aktenwidrigkeit, Verfahrensmangel, Tatsachenfeststellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 58.09
BVerwG 4 BN 22.09
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des Senats vom 9. September 2009 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antrag-
stellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Sie hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortfüh-
rung des Verfahrens.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren
Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort
zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grun-
de liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen
und diese zu begründen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Ge-
richts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen
eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu beschei-
den (stRspr).
Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt darüber hinaus be-
sonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere ist die Beschwerde in-
nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu be-
gründen und in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
darzulegen oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der
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Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 133 Abs. 3 VwGO). Somit unterliegt ein
Beschwerdeführer bei einer Nichtzulassungsbeschwerde den gegenüber ande-
ren Verfahrensstadien weitergehenden Darlegungserfordernissen dieses
Rechtsmittels. Ferner ist das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur - wie jedes andere Gericht - nicht ver-
pflichtet, auf jedes Vorbringen im Einzelnen einzugehen. Vielmehr sieht § 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO ausdrücklich vor, dass der Beschluss lediglich „kurz be-
gründet“ werden „soll“. Das gilt ungeachtet des Umfangs der Beschwerde-
schrift. Von einer Begründung kann sogar ganz abgesehen werden, wenn sie
nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
eine Revision zuzulassen ist.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein Gehörsverstoß vor. Der Senat hat
die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin in vollem
Umfang zur Kenntnis genommen. Davon geht die Antragstellerin im Übrigen
selbst aus (S. 8 der Anhörungsrüge). Der Senat hat in seinem Beschluss vom
9. September 2009 sodann näher begründet, warum die Nichtzulassungsbe-
schwerde ohne Erfolg bleiben musste.
Die Antragstellerin hat in der Nichtzulassungsbeschwerde, wie sie auch in der
Anhörungsrüge ausdrücklich hervorhebt (S. 8), ausschließlich Verfahrensrügen
erhoben. Der Senat hat die Zielrichtung dieser Rügen im Beschluss vom
9. September 2009 näher dargestellt (Rn. 2). Sämtliche Rügen genügten jedoch
nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten
Anforderungen an Verfahrensrügen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies
hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. September 2009 begründet (Rn. 3).
Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerde sich im
wesentlichen darin erschöpft hat, den Urteilsgründen des Oberverwaltungsge-
richts die von der Planung der Antragsgegnerin in vielen Punkten abweichen-
den Vorschläge der Antragstellerin entgegen zu stellen.
Die Anhörungsrüge ergibt nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom
9. September 2009 den Vortrag der Antragstellerin nicht sachgerecht zur Kennt-
nis genommen und gewürdigt hätte. Wenn die Antragstellerin bemängelt, dass
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eine Aufklärung der die Verfahrensmängel begründenden Tatsachen seitens
des Bundesverwaltungsgerichts unterblieben ist (vgl. u.a. S. 1 der Anhörungs-
rüge), verkennt sie, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, die
Tatsachen, die zu der angegriffenen Bauleitplanung geführt haben, aufzuklären.
Die Antragstellerin meint weiterhin, die von ihr näher aufgeführten Gründe (S. 3
bis 5 der Anhörungsrüge) führten „logisch und zwingend“ dazu, dass die An-
tragsgegnerin das Baugebiet in anderer Weise überplanen und insbesondere
eine andere straßenmäßige Erschließung hätte festsetzen müssen. Damit wird
jedoch nur eine im Ergebnis andere Rechtsauffassung vorgetragen, nicht je-
doch eine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Insbesondere wird damit eine Ak-
tenwidrigkeit der Feststellungen des Normenkontrollgerichts nicht dargelegt.
Denn die Verfahrensrüge einer aktenwidrigen Feststellung bedingt die schlüssig
vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung
getroffenen einzelnen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstritte-
nen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass
es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts be-
darf; der Widerspruch muss also „zweifelsfrei“ sein (vgl. Beschluss vom
19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB
Nr. 1; Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338
<340>). Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit verlangt eine genaue Darstel-
lung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus
dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll.
Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen
Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrens-
mangel rügefähig ist (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN
41.99 - UPR 2000, 226 und vom 4. Juli 2001 - BVerwG 4 B 51.01 -). Diesen
Anforderungen hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht genügt; daran ändert
auch der Vortrag in der Anhörungsrüge nichts.
Der unter den Nummern 3. bis 9. (S. 3 bis 5 der Anhörungsrüge) enthaltene
Tatsachenvortrag stellt eine eigene tatsächliche Würdigung des Ablaufs des
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens durch die Antragstellerin dar. Eine derar-
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tige von den Feststellungen des Normenkontrollgerichts zum Teil abweichende
tatsächliche Würdigung in einer Nichtzulassungsbeschwerde oder einer Anhö-
rungsrüge vermag jedoch nicht den oben umschriebenen engen Voraussetzun-
gen an den Vortrag einer Aktenwidrigkeit zu genügen. Vielmehr schildert die
Antragstellerin lediglich die Abläufe aus ihrer Sicht und macht zugleich geltend,
der Senat habe dem Beschwerdevorbringen tatsächlich nachgehen und die zur
Tatsachenfeststellung erforderlichen Ermittlungen anstellen müssen (S. 7 der
Anhörungsrüge). Das Beschwerdegericht hat jedoch keine eigene Tatsachen-
ermittlungen und Beweiswürdigung vorzunehmen. Dies ist vielmehr Sache des
Tatsachengerichts, hier also des Oberverwaltungsgerichts. Im Übrigen zielt der
Vortrag der Antragstellerin darauf, daraus die von ihr für richtig gehaltenen
rechtlichen Schlussfolgerungen abzuleiten, nämlich dass die Planung der An-
tragsgegnerin fehlerhaft sei. Damit verlässt er jedoch den zulässigen Gegen-
stand einer Verfahrensrüge.
Davon abgesehen räumt die Antragstellerin - wie bereits angemerkt - in ihrer
Anhörungsrüge selbst ein, dass ihr Beschwerdevortrag tatsächlich zur Kenntnis
genommen worden sei (S. 8 der Anhörungsrüge). Sie hält dem Senat allerdings
entgegen, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufenen
Richter hätten die in der Beschwerdebegründung dargelegten Tatsachenzu-
sammenhänge zwar durchaus richtig erkannt, sich aber nur aus rein subjektiven
sachfremden Erwägungen bzw. persönlichen Befindlichkeiten heraus ganz
bewusst und pflichtwidrig geweigert, die daraus bei sachgerechter Berücksich-
tigung aktenmäßig eindeutig belegter Tatsachen für das Entscheidungsergebnis
zwingend folgenden Rechtsfolgen abzuleiten. Insoweit ist auf den - in anderer
Besetzung - ergangenen Beschluss vom 1. Dezember 2009 zu verweisen, mit
dem der Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht; die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 KV GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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