Urteil des BVerwG vom 20.05.2003

Bebauungsplan, Nichtigkeit, Verordnung, Mangel

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 57.02
OVG 8 C 11279/01
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
18. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens einschließlich der außerge-
richtlichen Kosten des Beigeladenen zu je einem
Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen
den Bebauungsplan "Medienpark (B 146)" der Antragsgegnerin.
Sie haben eine Reihe von Mängeln gerügt und beantragt, den Be-
bauungsplan für nichtig zu erklären. Das Normenkontrollgericht
hat den Plan wegen eines Abwägungsfehlers für nicht wirksam
erklärt und im Übrigen den Antrag abgelehnt (OVG Koblenz, Ur-
teil vom 18. September 2002 - 8 C 11279/01.OVG - BauR 2002,
1817). Der Abwägungsfehler betreffe die Berücksichtigung der-
jenigen Geräusche, die von der privaten Zu- und Abfahrtsstraße
im südöstlichen Bereich des Plangebiets zu erwarten seien. Er
- 3 -
sei beachtlich, jedoch in einem ergänzenden Verfahren beheb-
bar.
Mit ihrer auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützten Be-
schwerde erstreben die Antragsteller die Zulassung der Revi-
sion. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin
das ergänzende Verfahren durchgeführt und den angegriffenen
Bebauungsplan in einer geänderten Fassung erneut beschlossen
und bekannt gemacht.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Senat geht zugunsten der Antragsteller von der Zuläs-
sigkeit der Beschwerde aus.
a) Die Antragsteller sind durch die Normenkontrollentscheidung
beschwert. Mit dem Hinweis auf die Senatsentscheidung vom
20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - (ZfBR 2002, 274) lassen
sich ihre Beschwer und auch ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht
(mehr) in Zweifel ziehen. Die in dieser Entscheidung offen ge-
lassene Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit eines
Rechtsmittels, mit dem ein Antragsteller - wie hier - die Er-
klärung der Nichtigkeit anstelle der Unwirksamkeit eines Be-
bauungsplans anstrebt, hat der Senat im Beschluss vom
11. Dezember 2002 - BVerwG 4 BN 16.02 - (ZfBR 2003, 383) in-
zwischen bejaht.
b) Die Zulässigkeit der Beschwerde ist auch nicht dadurch ent-
fallen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im ergän-
zenden Verfahren nach § 215 a BauGB geändert, erneut als Sat-
- 4 -
zung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht hat. Der neue
Plan hat den ursprünglichen weder ersetzt noch überholt.
Mit Abschluss des ergänzenden Verfahrens durch die Bekannt-
machung nach § 10 Abs. 3 BauGB trat der geänderte Bebauungs-
plan in Kraft. Zugleich endete die nach § 47 Abs. 5 Satz 4
VwGO vom Normenkontrollgericht festgestellte Unwirksamkeit des
ursprünglichen Bebauungsplans. Dieser erlangte zusammen mit
dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als e i n Bebau-
ungsplan Wirksamkeit (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 102; Stüer/Rude, ZfBR 2000, 85
<89>; Dolde, NVwZ 2001, 976 <981>).
Ob und in welchem Umfang der Plan in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren überprüft werden könnte, ist eine Frage des
§ 142 Abs. 1 VwGO. Danach sind Klageänderungen im Revisions-
verfahren unzulässig. Eine Klageänderung liegt u.a. vor, wenn
sich der Streitgegenstand ändert. Eine Änderung des Streitge-
genstandes ist allenfalls im Umfang des ergänzenden Verfahrens
eingetreten. Die wesentliche Bedeutung des § 215 a BauGB be-
steht darin, dass im ergänzenden Verfahren nicht alle Sachfra-
gen neu behandelt werden müssen. Das ergänzende Verfahren kann
sich inhaltlich auf die punktuelle Nachbesserung einer ansons-
ten fehlerfreien Planung beschränken. Nur diese punktuelle
Nachbesserung ist Gegenstand des ergänzenden Verfahrens. Im
Übrigen wirken der ursprüngliche Satzungsbeschluss und das ur-
sprüngliche Verfahren grundsätzlich weiter. Ein Bebauungsplan,
der einem ergänzenden Verfahren unterzogen worden ist, setzt
sich mithin aus (mindestens) zwei Teilnormgebungsakten zusam-
men (Gerhardt, a.a.O.). Im Revisionsverfahren könnte jeden-
falls der vom Normenkontrollgericht nicht beanstandete Teilakt
einer Rechtskontrolle unterworfen werden; ob § 142 Abs. 1 VwGO
einer revisionsgerichtlichen Überprüfung der im ergänzenden
Verfahren eingefügten Regelungen gegenstünde, bedarf hier kei-
ner Entscheidung.
- 5 -
c) Zutreffend geht der Beigeladene davon aus, dass ein Rechts-
mittel unzulässig ist, das auf die Erklärung der Unwirksamkeit
eines Bebauungsplans wegen weiterer als der vom Normenkon-
trollgericht festgestellten Unwirksamkeitsgründe gerichtet ist
(BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2002, a.a.O sowie BVerwG,
Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 -). Sie fordert
deshalb von einem die Nichtigerklärung beanspruchenden Be-
schwerdeführer die Darlegung, dass die behaupteten Mängel des
Plans nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kön-
nen. Da es die Antragsteller an dieser Darlegung fehlen lie-
ßen, genüge ihre Beschwerde nicht den Erfordernissen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Senat lässt offen, ob § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO die von dem Beigeladenen vermissten Ausführungen
verlangt. Denn der Beschwerde bleibt aus den nachstehenden Er-
wägungen der Erfolg versagt.
2.a) Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob ei-
ner Klausel in einer Landschaftsschutzverordnung, der zufolge
sich ihr Anwendungsbereich nicht auf das Gebiet neu aufge-
stellter Bebauungspläne erstreckt, Bundesrecht entgegensteht,
bräuchte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden,
weil es auf ihre Beantwortung nicht ankäme. Der gerügte Mangel
der Billigung der "Öffnungsklausel" in der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet "Rheinhessisches Rheingebiet" vom
17. Mai 1977 durch das Normenkontrollgericht würde nämlich
nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, son-
dern ebenfalls nur zu seiner Unwirksamkeit führen. Er wäre im
ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB durch
eine entsprechende Änderung der Landschaftsschutzverordnung
behebbar (vgl. dazu Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB,
§ 215 a, Rn. 37).
Unabhängig davon nötigt die Frage nicht zur Zulassung der
Grundsatzrevision. Sie lässt sich in bejahendem Sinne beant-
- 6 -
worten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfah-
rens bedarf.
Bauplanungsrecht wird durch die beanstandete "Öffnungsklausel"
nicht berührt. Die Beschwerde zieht aus der Streichung des § 5
Abs. 6 BBauG im Jahre 1977 zu Unrecht den Schluss, der Bundes-
gesetzgeber habe in Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz
für das Bodenrecht (Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)
das Verhältnis zwischen Landschaftsschutzverordnungen und kom-
munaler Bauleitplanung abschließend zugunsten eines Vorrangs
des Landschaftsschutzes geregelt. Nach § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG
1960 traten mit dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans in
seinem Geltungsbereich Regelungen, die dem Landschaftsschutz
dienten, insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des
Bebauungsplans entgegenstanden. Damit hatte der Gesetzgeber
angeordnet, dass sich im Konfliktfall die Bauleitplanung auch
gegenüber einem förmlichen Natur- und Landschaftsschutz durch-
setzt. Beim Erlass der BBauG-Novelle 1976 änderte er diese Be-
wertung. In dem Bewusstsein, dass der ausnahmslose Vorrang der
Bauleitplanung vor Landschaftsschutzbestimmungen die Belange
des Naturschutzes vernachlässige, entzog er den Gemeinden die
Befugnis, natur- und landschaftsschutzrechtliche Vorschriften
im Wege der Bauleitplanung zurückzudrängen (vgl. BVerwG, Ur-
teil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371
<378 f.>). Mehr als die Abkehr vom Vorrang der Bauleitplanung
gibt die Streichung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 aber
nicht her. Insbesondere lässt sie die dem Landesrecht einge-
räumte Befugnis, die Reichweite naturschutzrechtlicher Verbote
zu bestimmen, unberührt. Der Bundesgesetzgeber, dem im Bereich
des Naturschutzes ohnedies nur eine Rahmenkompetenz zusteht
(vgl. Art. 74 Nr. 3 GG in der seinerzeit geltenden Fassung),
hat mit der Gesetzesänderung dem Verordnungsgeber einer Land-
schaftsschutzverordnung nicht untersagen wollen, selbst den
Geltungsanspruch seiner Bestimmungen zugunsten der Bauleitpla-
nung einzuschränken. Ob das zulässig ist, richtet sich allein
- 7 -
nach den einschlägigen natur- und landschaftsschutzrechtlichen
Bestimmungen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht § 15 BNatSchG
1976, der bei In-Kraft-Treten der Verordnung über das Land-
schaftsschutzgebiet "Rheinhessisches Rheingebiet" galt, der
Öffnungsklausel nicht entgegen. Die Vorschrift zählt in Ab-
satz 1 die Voraussetzungen auf, unter denen ein Gebiet als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden durfte, und ordnete
in Absatz 2 das Verbot aller Handlungen nach Maßgabe näherer
Bestimmungen an, die den Charakter des Gebietes veränderten
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderliefen. Eine Verpflich-
tung, alle Gebiete, die den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1
entsprachen, zu Landschaftsschutzgebieten zu erklären, bestand
indessen nicht. Vielmehr stand die Ausweisung nach § 12 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG 1976 im Ermessen. Es blieb dem landesrechtli-
chen Normgeber daher unbenommen, vom Erlass einer Landschafts-
schutzverordnung abzusehen oder jedenfalls den Geltungsbereich
einer solchen Verordnung durch eine Öffnungsklausel zugunsten
der gemeindlichen Bauleitplanung einzuschränken.
b) Die Frage, ob § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO den immissionswirk-
samen flächenbezogenen Schallleistungspegel als eine Festset-
zung der "Art der Nutzung" erlaubt, wird als entscheidungser-
heblich unterstellt. Zwar können auch Lärmschutzprobleme, die
im Bebauungsplan fehlerhaft gelöst worden sind, in einem er-
gänzenden Verfahren abgearbeitet werden (BVerwG, Urteil vom
16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193
<203>). Dies gilt aber nur, wenn der Mangel nicht von solcher
Art und Schwere ist, dass er die Planung von vornherein in
Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt (BVerwG,
Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 CN 7.97 - Buchholz
406.11 § 215 a BauGB Nr. 1). Ob bei einer Beanstandung des von
der Antragsgegnerin gewählten immissionswirksamen flächenbezo-
genen Schallleistungspegels der Lärmschutz durch andere Fest-
- 8 -
setzungen, z.B. durch Festsetzung von Lärmschutzwänden, ge-
währleistet werden könnte, ist offen. Das Normenkontrollurteil
enthält dazu - folgerichtig - keine Feststellungen.
Die Frage rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision,
weil sie sich mit dem Senatsurteil vom 28. Februar 2002
- BVerwG 4 CN 5.01 - (NVwZ 2002, 1114) im Sinne des Normenkon-
trollurteils beantworten lässt. Das Normenkontrollgericht hat
der Entscheidung zutreffend entnommen, dass auf der Grundlage
des § 11 Abs. 2 BauNVO auch in Sondergebieten das Emissions-
verhalten eines Betriebs durch einen immissionswirksamen flä-
chenbezogenen Schallleistungspegel gesteuert werden darf. Des-
halb ist auch die Divergenzrüge unbegründet. Entgegen der Auf-
fassung der Beschwerde lässt sich der Senatsentscheidung vom
28. Februar 2002, in der es um die Festlegung von Emissionsra-
dien für Tiermastbetriebe anhand der VDI-Richtlinie 3471 ging,
nicht entnehmen, dass die Festsetzung von Emissions- und Im-
missionsgrenzwerten nur dann als Festsetzung der Art der Nut-
zung angesehen werden kann, wenn sie auf die Art des zugelas-
senen Betriebs schließen lässt. Die Tatsache, dass die VDI-
Richtlinie 3471 ausschließlich der Kontrolle von Emissionen
aus der Schweinehaltung dient und deshalb die Festsetzung von
Emissionsradien auf ihrer Grundlage die betroffenen Betriebe
als Schweinemastbetriebe ausweist, war für die zu entscheiden-
de grundsätzliche Frage ohne Bedeutung.
Richtig ist, dass der Senat immissionswirksame flächenbezogene
Schallleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mit der Begründung zugelassen hat,
zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen ge-
höre auch ihr Emissionsverhalten, und dass diese Vorschrift
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei der Festsetzung von Sonder-
gebieten nicht gilt. Daraus kann indessen nicht abgeleitet
werden, dass immissionswirksame flächenbezogene Schallleis-
tungspegel in Sondergebieten nicht festgesetzt werden dürfen.
- 9 -
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. August 1993
- BVerwG 4 NB 2.93 - (BRS 55 Nr. 11) nicht ausgeschlossen,
dass mit den Begriffen "Art der Nutzung" und "besondere Eigen-
schaften von Betrieben" Sachverhalte beschrieben werden, die
sich - auch teilweise - überlappen, so dass mit einem bestimm-
ten Emissionsverhalten auch eine Nutzungsart umschrieben sein
kann. Die Entwicklung der Baunutzungsverordnung zeigt, dass
der Verordnungsgeber durch § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Ges-
taltungsmöglichkeiten bei der Festsetzung von Sondergebieten
gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in der
Tat nicht einschränken wollte. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO
1977 sah vor, dass auch Sondergebiete nach den besonderen Ei-
genschaften der Betriebe und Anlagen gegliedert werden konn-
ten. Die Einfügung des § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die He-
rausnahme des § 11 aus § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO durch die No-
velle 1990 haben daran nichts geändert. Nach dem Willen des
Verordnungsgebers soll § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO "in Überein-
stimmung mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere
Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9
in § 1 Abs. 1 bis 10 gelten, in Sondergebieten aufgrund der
§§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2
Satz 1) erfolgen" (BRDrucks 354/89 S. 40). Anlass für die
Überarbeitung des § 1 Abs. 3 und 4 BauNVO 1977 sei der Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1984
- BVerwG 4 N 3.84 - (NVwZ 1985, 338), in dem ausgeführt wird,
dass "bei der Festsetzung der Art der Nutzung für ein Sonder-
gebiet gemäß § 11 Abs. 2 die Gemeinde nicht an die in §§ 2 bis
10 aufgeführten Nutzungsarten und nicht an die in § 1 Abs. 4
bis 9 für typisierte Baugebiete eröffneten Möglichkeiten der
Differenzierung gebunden ist."
c) Die Fragen,
- ob ein Bebauungsplan rechtmäßig ist, der für ein Grundstück
im Plangebiet eine Nutzung festsetzt, die nicht der Eigen-
- 10 -
tümer dieses Grundstücks, sondern aus rechtlichen Gründen
nur sein Nachbar realisieren kann, und gleichzeitig durch
die Planung eine Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung
nur unter erheblich erschwerten Umständen möglich ist,
- ob ein derartiger Bebauungsplan jedenfalls dann gegen § 1
Abs. 3 BauGB oder § 1 Abs. 6 BauGB verstößt, wenn der Nach-
bar, für dessen Vorhaben der Bebauungsplan aufgestellt
wird, dieses Vorhaben auch dann verwirklichen kann, wenn
dem Eigentümer des Grundstücks ebenfalls eine plankonforme
Nutzung ermöglicht würde,
führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision.
Beide Fragen sind nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde
nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde trägt selbst vor,
dass eine Umsetzung des Bebauungsplans auch dann möglich ist,
wenn entweder die der Antragstellerin zu 3 gehörende, bislang
landwirtschaftlich genutzte Parzelle 199 nicht in der großen
Parkplatzanlage aufgeht oder wenn nicht dem Beigeladenen, son-
dern der Antragstellerin zu 3 die plankonforme Nutzung der
Parzelle als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge ermöglicht wird.
Mit der dahinter stehenden Behauptung, dass der Beigeladene
auf das Flurstück nicht angewiesen ist, räumt sie ein, dass
ein Abwägungsmangel zu Lasten der Antragstellerin zu 3 nicht
von solcher Art und Schwere wäre, dass er die Planung in Frage
stellt oder ihre Grundzüge berührt. Er könnte daher in einem
ergänzenden Verfahren behoben werden und hätte nicht die Nich-
tigkeit des Planes zur Folge. Im Übrigen sind beide Fragen auf
den konkreten Fall zugeschnitten und führen nicht auf eine
fallübergreifende Thematik.
d) Schließlich erfordern die Fragen,
- 11 -
- ob § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch solche Eingriffe erfasst,
die von einem Bebauungsplan für zulässig erklärt worden
sind, dessen Abwägung zu einem Zeitpunkt getroffen wurde,
als die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung überhaupt
noch nicht existierte und keine entsprechende Pflicht zur
Vermeidung von Eingriffen und zur Festlegung von Aus-
gleichsmaßnahmen bestand,
- ob § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch solche Eingriffe erfasst,
die zu einem Zeitpunkt von einem Bebauungsplan für zulässig
erklärt worden sind, als die naturschutzrechtliche Ein-
griffsregelung und die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnah-
men noch nicht auf der Ebene der Bauleitplanung, sondern
erst bei der späteren Planverwirklichung beachtet werden
mussten,
- ob § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch solche Eingriffe, die von
einem Bebauungsplan für zulässig erklärt worden sind, der
unverhältnismäßige Festsetzungen im Hinblick auf Eingriffe
in Natur und Landschaft enthält und nur deshalb wirksam
ist, weil zeitweise die Möglichkeit zur Vornahme von Kor-
rekturen durch die Anwendung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung im Baugenehmigungsverfahren bestanden
hätte,
ihre Entscheidungserheblichkeit vorausgesetzt, nicht die Zu-
lassung der Revision. Sie lassen sich auch ohne Revisionsver-
fahren in bejahendem Sinne beantworten.
Nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind in der Abwägung nach § 1
Abs. 6 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwarten-
den Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen (Ein-
griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz). Nach § 1 a
Abs. 3 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, so-
weit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
- 12 -
erfolgt sind oder zulässig waren. Der Wortlaut des § 1 a
Abs. 3 Satz 4 BauGB ist eindeutig. Er stellt allein darauf ab,
welche Bebauung vor der Aufstellung des neuen Bebauungsplans
zulässig war, und differenziert nicht danach, wann und unter
welcher Rechtslage die bestehenden Baurechte entstanden sind.
Ein Ausgleich ist bei der Überplanung von Flächen, für die be-
reits Baurechte bestehen, nur insoweit erforderlich, als zu-
sätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen
(Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 a,
Rn. 213). Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung kommt
eine von der Beschwerde befürwortete einschränkende Auslegung,
nach der von einem Ausgleich nur abgesehen werden darf, wenn
bei der Aufstellung oder dem Vollzug des alten Bebauungsplans
die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
erfüllt worden sind, auch mit Blick auf die Staatszielbestim-
mung in Art. 20 a GG nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1
VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwert-
entscheidung auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Lemmel Gatz
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Naturschutzrecht
Verwaltungsprozessrecht
Rechtsquellen:
BauGB § 1 a Abs. 3 Satz 4, § 215 a Abs. 1
BBauG 1960 § 5 Abs. 6
BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 2
BNatSchG 1976 §§ 12, 15
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4
Stichworte:
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Nichtigkeit; Unwirksamkeit;
ergänzendes Verfahren; Landschaftsschutzverordnung; "Öffnungs-
klausel" zugunsten Bauleitplanung; Schallleistungspegel; im-
missionswirksamer flächenbezogener -; Sondergebiet; Abwägung;
umweltschützende Belange in der -; naturschutzrechtliche Ein-
griffsregelung; Ausgleichspflicht.
Leitsätze:
Hat das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan nur für un-
wirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung
seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des An-
tragstellers nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festge-
stellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB
behebt.
Die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, nach der Flä-
chen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mehr
Bestandteile der Landschaftsschutzverordnung sind, sobald sie
durch einen Bebauungsplan überplant werden, ist mit Bundes-
recht vereinbar.
§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche al-
ten Bebauungspläne, bei deren Aufstellung die naturschutz-
rechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist.
Beschluss des 4. Senats vom 20. Mai 2003 - BVerwG 4 BN 57.02
I. OVG Koblenz vom 18.09.2002 - Az.: OVG 8 C 11279/01 -