Urteil des BVerwG vom 08.03.2006

Raumordnung, Hersteller, Gemeinde, Anpassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 56.05
OVG 1 KN 108/05
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und
Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Nie-
dersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September
2005 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ge-
stützten Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die
Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Beigeladene möchte in dem Revisionsverfahren rechtsgrundsätz-
lich geklärt wissen,
ob das Wort "Gesetzesänderung" in § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB jede pla-
nungsrechtlich relevante Gesetzesänderung (hier: Änderungen des Landes-
planungsrechts) erfasst oder ob damit nur Änderungen des BauGB gemeint
sind.
Auf die Klärung dieser Frage sind sinngemäß auch die von der Antrags-
gegnerin unter II.2.2 und 2.3 ihrer Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen ge-
richtet.
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Die Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie
lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln
sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Rechtspre-
chung ohne weiteres beantworten. Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden Ver-
fahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förm-
lich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abge-
schlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift wurde
durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des
Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom
18. August 1997 (BGBl I S. 2081) in das Baugesetzbuch eingefügt. Zuvor enthielt
das Baugesetzbuch für jede seiner Änderungen gesonderte Überleitungsvorschriften.
Da diese Überleitungsvorschriften unübersichtlich, teilweise auch durch Zeitablauf
überflüssig geworden waren, sollten sie durch eine offen formulierte Generalklausel
in § 233 BauGB abgelöst werden (vgl. BTDrucks 13/6392, S. 74). § 233 Abs. 1
BauGB sollte - anders als die bisherigen Überleitungsvorschriften des Baugesetz-
buchs und als z.B. die Überleitungsvorschrift in § 23 Abs. 1 ROG - die Anwendbarkeit
nicht nur des BauROG, sondern auch der künftigen Änderungsgesetze zum Bauge-
setzbuch auf vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitete Verfahren
regeln (vgl. Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 233 Rn. 1
- Stand August 2002; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 233 Rn. 1
- Stand August 2003; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005,
§ 233 Rn. 1). Aus diesem Grund trifft § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Übergangsre-
gelung für Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten "einer" und
nicht nur einer bestimmten Änderung des Baugesetzbuchs förmlich eingeleitet wor-
den sind. Die Auswirkungen einer Änderung des Landesplanungsrechts auf laufende
Verfahren nach dem Baugesetzbuch regelt § 233 Abs. 1 BauGB nicht.
2. Die Beigeladene bezeichnet weiter als rechtsgrundsätzlich die Frage,
auf welchen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit ei-
nes Bebauungsplans abzustellen ist, wenn nach Satzungsbeschluss Änderun-
gen des Landesplanungsrechts in Kraft getreten sind und der beschlossene
Bebauungsplan zwar mit der ursprünglichen, nicht aber mit der geänderten
Fassung des Landesplanungsrechts im Einklang steht.
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Die von der Antragsgegnerin unter II.1 (S. 8 der Beschwerdebegrün-
dung), II.1.1, 1.2, 2.1, 3.1 bis 3.3, 4.1 und 4.2 formulierten Rechtsfragen beschäftigen
sich ebenfalls mit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Gültigkeit eines
Bebauungsplans und die Erfüllung des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB.
Die genannten Fragen lassen sich, soweit sie in dem Revisionsverfahren entschei-
dungserheblich wären, auf der Grundlage des Gesetzes und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten.
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne - also auch die Bebau-
ungspläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die-
se Pflicht zur Anpassung endet nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Flächennutzungsplan oder die Satzung. Bauleitpläne sind den gültigen Zielen der
Raumordnung anzupassen, unabhängig davon, wann diese in Kraft getreten sind.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C
14.01 - BVerwGE 119, 25 <39 f.>) liegt der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB
in der "Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz" zwischen der überge-
ordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur An-
passung zielt nicht auf "punktuelle Kooperation", sondern auf dauerhafte Überein-
stimmung der beiden Planungsebenen. Die Gemeinde ist - unter dem Vorbehalt der
materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall - zur Anpassung an
die Ziele der Raumordnung nicht nur verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem
Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert; sie muss
auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der
Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (BVerwG, Urteil vom
17. September 2003, a.a.O.). Widersprechen die Festsetzungen eines Bebauungs-
plans einem geltenden Ziel der Raumordnung, so ist es erforderlich, diesen Bebau-
ungsplan zu ändern oder aufzuheben. Hat ein Oberverwaltungsgericht gemäß § 47
Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit eines Bebauungsplans zu entscheiden, ist
maßgebend für die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB der
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Widerspricht der Bebauungsplan einem in
diesem Zeitpunkt geltenden Ziel der Raumordnung und ist damit der Spielraum, den
die Landesplanung der Gemeinde bei der Ausgestaltung der in dem Ziel der Raum-
ordnung enthaltenen Vorgaben einräumt, überschritten, ist der Plan gemäß § 47
Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
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- wie die Antragsgegnerin meint (Frage II.2.1) - aus § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Nach dieser Vorschrift ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend.
Für die Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB gilt § 214
Abs. 3 Satz 1 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend. Das ergibt sich eben-
falls ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Senats. Der Standort, den der Ge-
setzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung
zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesem vielmehr, wie
bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtregelungszusammen-
hang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert (vgl. Beschluss vom 20. August 1992
- BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 <332>; Urteil vom 30. Januar 2003
- BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 <356>).
Die Antragsgegnerin meint außerdem, das angefochtene Urteil weiche
von dem Urteil des Senats vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 -
(BVerwGE 119, 54) ab. In diesem Urteil hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt,
dass Verstöße gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zu den Män-
geln gehören, die in einem ergänzenden Verfahren ausgeräumt werden können. Das
Oberverwaltungsgericht geht nach Auffassung der Antragsgegnerin davon aus, dass
der Widerspruch zum Anpassungsgebot zur "Nichtigkeit" des Bebauungsplans führe
(vgl. UA S. 16). Sinngemäß ergebe sich daraus der Rechtssatz, dass der Verstoß
eines Bebauungsplans gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB immer
zur dauerhaften Unwirksamkeit führe. Diesen Schluss lässt die Verwendung des
Wortes "Nichtigkeit" im Zusammenhang der Entscheidungsgründe nicht zu. Das O-
berverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan auf der Grundlage des § 47 Abs. 5
Satz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an
EU-Richtlinien - (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004
(BGBl I S. 1359), der anders als § 47 Abs. 5 VwGO in der Fassung des BauROG
nicht mehr zwischen der Erklärung für nichtig und für nicht wirksam unterscheidet, für
unwirksam erklärt. Die Frage, ob die Unvereinbarkeit des Bebauungsplans mit der
Zielfestlegung in C 1.6 03 Satz 11 LROP II 2002 in einem ergänzenden Verfahren
ausgeräumt werden kann, war nicht entscheidungserheblich.
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3. Die Beigeladene möchte in dem Revisionsverfahren weiter rechts-
grundsätzlich geklärt wissen,
ob es mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG in Gestalt der
kommunalen Planungshoheit vereinbar ist, wenn Regelungen des Landespla-
nungsrechts es allen Gemeinden unterhalb der Zentralitätsstufe eines Ober-
zentrums ausnahmslos untersagen, bestimmte Handelseinrichtungen (hier:
Hersteller-Direktverkaufszentren) auf ihrem Gemeindegebiet anzusiedeln.
Die Antragsgegnerin thematisiert mit ihren Fragen III.4.1 bis 4.4 und 4.6
ebenfalls, welche Anforderungen an strikte, ausnahmslose landesplanerische Ziel-
vorgaben zur Wahrung der Selbstverwaltungsgarantie zu stellen sind.
Die Frage, ob es den Gemeinden unterhalb der Zentralitätsstufe eines
Oberzentrums untersagt werden darf, Hersteller-Direktverkaufszentren
anzusiedeln, würde sich in dem Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Oberverwal-
tungsgericht hat das Landesplanungsrecht des Landes Niedersachsen dahin ausge-
legt, dass der Plansatz C 1.6 03 Satz 11 LROP 2002 zwar eine strikte Bindung für
Hersteller-Direktverkaufszentren vorsieht, das Zielabweichungsverfahren (§ 11
Abs. 1 NROG) aber davon abweichende Lösungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. UA
S. 41).
Dass es, jedenfalls wenn die Möglichkeit der Zielabweichung besteht,
mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar sein kann,
Gemeinden unterhalb der Zentralitätsstufe eines Oberzentrums durch eine landes-
planerische Zielfestlegung zu untersagen, die Ansiedlung von Hersteller-
Direktverkaufszentren im Wege der Bauleitplanung zu ermöglichen, ist nicht zweifel-
haft. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 90, 329 <335>; Urteil vom
15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <185>; Beschluss vom
7. Februar 2005 - BVerwG 4 BN 1.05 - NVwZ 2005, 584) steht Art. 28 Abs. 2 Satz 1
GG der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und
Landesplanung nicht prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kom-
munale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze. Die Gemeinde ist landespla-
nerischen Zielvorgaben jedoch nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für
sie Anpassungspflichten begründet werden, in den überörtlichen Planungsprozess
einzubeziehen. Auch materiellrechtlich setzt die kommunale Planungshoheit der
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Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landes- oder Regionalplanung die Planungs-
hoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem
Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade
angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig sein
(vgl. BVerwGE 118, 181 <185>). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe
ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 119, 25 <41>) ein überörtli-
ches Interesse, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann. Die
Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der ge-
meindlichen Bauleitplanung beschränkt; sie kann bereits auf der Ebene der Landes-
planung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliede-
rung verbunden werden. Gehen die städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-
Direktverkaufszentren insbesondere wegen der Größe dieser Betriebe, der Zentren-
relevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die
Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinaus, kann es
gerechtfertigt sein, sie einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel
strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und planerisch nur in Oberzentren an
städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen. Eine solche Zielfestlegung schließt
es zwar für das gesamte Gebiet einer Gemeinde, die nicht Oberzentrum ist, aus, die
Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren planerisch zuzulassen; da die Ziel-
festlegung lediglich eine eng umgrenzte Nutzungsart ausschließt, verbleibt der Ge-
meinde jedoch substanzieller Raum für eine anderweitige Bauleitplanung. Im vorlie-
genden Fall sind der Plangeber und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht davon
ausgegangen, dass Hersteller-Direktverkaufszentren besondere raumstrukturelle, die
zentralörtliche Gliederung gefährdende Auswirkungen haben (vgl. UA S. 25 f., 33).
An diese tatrichterliche Würdigung wäre der Senat in dem Revisionsverfahren gemäß
§ 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Ausgehend hiervon zeigen die Beschwerdeführerin-
nen nicht auf, dass die dargelegten, in der Senatsrechtsprechung bereits geklärten
Anforderungen an Beschränkungen der kommunalen Planungshoheit durch Ziele der
Raumordnung in dem Revisionsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Weise präzi-
siert oder fortentwickelt werden könnten.
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht - wie die Beigeladene gel-
tend macht - von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai
2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - (BVerwGE 118, 181) ab. In dieser Entscheidung hat der
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Senat den Rechtssatz aufgestellt, dass die dem Träger der Regionalplanung durch
Landesgesetz auferlegte Verpflichtung, in einem Regionalplan regional bedeutsame
Infrastrukturvorhaben gebietsscharf auszuweisen, mit der Garantie der kommunalen
Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) vereinbar ist, wenn diese Ausweisung
durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist und den Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das
Oberverwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Es ist nicht
- wie die Beigeladene meint - davon ausgegangen, dass ein Eingriff des Plangebers
in die kommunale Planungshoheit "schon dann gerechtfertigt ist, wenn er den Eingriff
aus politischen Erwägungen für zweckmäßig hält, ohne dass die materielle Erforder-
lichkeit der Einschränkung der Planungshoheit geprüft werden muss". Das Oberver-
waltungsgericht hatte keinen Zweifel daran, dass die im Plansatz C 1.6 03 Satz 11
LROP 2002 getroffene Regelung erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit von In-
nenstädten, Stadtteilzentren und Ortskernen zu schützen. Dass ein entsprechendes
Ziel mit Ausnahmevorbehalt in gleicher Weise wie ein striktes Ziel geeignet gewesen
wäre, die zentralörtliche Gliederung zu schützen, macht die Beschwerde selbst nicht
geltend. Einen Spielraum für politische Zweckmäßigkeitserwägungen hat das Ober-
verwaltungsgericht dem Verordnungsgeber lediglich bei der landesplanerischen Ab-
wägung eingeräumt.
4. Die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage,
ob der Gesetzgeber bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung zur
räumlichen Steuerung der Ansiedlung privater Versorgungseinrichtungen (hier:
Hersteller-Direktverkaufszentren) durch das in § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG formu-
lierte Abwägungsgebot verpflichtet ist, bereits verfestigte Planungen einer
Gemeinde und die daraus resultierenden Rechtspositionen eines privaten
Vorhabenträgers in seine Abwägung einzubeziehen,
lässt sich, soweit sie sich in dem Verfahren stellen würde, beantworten, ohne dass es
hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Gleiches gilt für die von
der Antragsgegnerin unter III.1.1 bis 1.4, 2.2, 3.1, 3.2 und 4.5 bezeichneten Fragen,
die ebenfalls die Folgen einer weitgehend geförderten gemeindlichen Bauleitplanung
für die raumplanerische Abwägung thematisieren.
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Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. UA
S. 30 f.) ist bei der Aufstellung des Ziels C 1.6 03 Satz 11 des LROP II 2002 das lan-
desrechtlich geregelte Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Die Antragsgegnerin hat in diesem Verfahren zu der vorgesehenen Zielfestlegung
Stellung genommen; die Stellungnahme ist mit ihr erörtert worden. Der Verordnungs-
geber hat die vorgetragenen Bedenken - auch die der Antragsgegnerin - gegen die
Sonderregelung für Hersteller-Direktverkaufszentren bewertet und abgewogen; dabei
war ihm die planungsrechtliche Situation der Antragsgegnerin bekannt (vgl. UA
S. 31). Die Beschwerdeführerinnen meinen, der Verordnungsgeber habe nicht nur
die generellen Einwendungen gegen die Sonderregelung für Hersteller-
Direktverkaufszentren, sondern auch die von der Antragsgegnerin bereits beschlos-
senen Bauleitpläne zur Ansiedlung des von der Beigeladenen geplanten Designer-
Outlet-Centers in der Abwägung berücksichtigen müssen. Insoweit zeigen sie einen
rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf jedoch nicht auf. Nach der Rechtsprechung
des Senats kann und muss der Planer bei der Abwägung nicht "alles" berücksichti-
gen; unbeachtet bleiben können u.a. betroffene Interessen, die - sei es überhaupt,
sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind, z.B. weil sich deren
Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass "so etwas geschieht" (vgl.
Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87
<102 f.>, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215
<219>; Beschluss vom 20. September 2005 - BVerwG 4 BN 46.05 - juris). Hiervon ist
der Sache nach auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen - falls seine Ausfüh-
rungen nicht ohnehin so zu verstehen sind, dass es annimmt, der Verordnungsgeber
habe die ihm bekannte "besondere planungsrechtliche Situation" (UA S. 31) bei der
Antragsgegnerin durchaus gesehen und gewürdigt und lediglich nicht ausdrücklich in
seine Begründung einbezogen. Es hat bezogen auf die Planungen der Antragsgeg-
nerin für Vertrauensschutz keinen Raum gesehen (vgl. UA S. 41), weil die Antrags-
gegnerin von den Änderungen des LROP 2002 nicht unvorbereitet getroffen worden
sei. Die Fortschreibung und Präzisierung der entsprechenden Planaussage des
LROP 1994, deren Zielqualität bei Aufstellung der Bauleitpläne streitig gewesen sei
(vgl. UA S. 12), durch Satz 11 des LROP 2002 sei das Ergebnis einer langjährigen
und durch politische Beschlüsse vorbereiteten verordnungsrechtlichen Entscheidung
(vgl. UA S. 41). An diese tatsächlichen Feststellungen und deren tatrichterliche Wür-
digung wäre der Senat in dem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ge-
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bunden. Warum es bei einer solchen Ausgangslage abwägungsfehlerhaft sein sollte,
in der Zielfestlegung von einer Ausnahme für während der Zielaufstellung weitge-
hend geförderte Planungen einer Gemeinde abzusehen, legen die Beschwerdeführe-
rinnen nicht dar. Sie zeigen auch nicht auf, warum die Beigeladene auf den Bestand
der Planungen der Antragsgegnerin hätte vertrauen dürfen. Der Beigeladenen waren
die maßgebend durch ihr Vorhaben veranlassten (vgl. UA S. 12) Pläne zur Änderung
des LROP 1994 ebenfalls bekannt.
Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Abweichung von den
Senatsbeschlüssen vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 (a.a.O.) und vom
7. März 2002 - BVerwG 4 BN 60.01 - (Buchholz 406.13 § 5 ROG Nr. 3) liegt nicht
vor. Der Senat hat in diesen Beschlüssen den Rechtssatz aufgestellt, dass von der
Gemeinde im Anhörungsverfahren vorgebrachte Einwendungen zur Kenntnis zu
nehmen und, sofern ihnen nicht Rechnung getragen wird, als "Rechnungsposten" in
die Überlegungen der Landesplanungsbehörde einzustellen und bei der Entschei-
dung zu erwägen sind (vgl. BVerwGE 90, 329 <335>). Die Gemeinde muss im Ver-
fahren zur Aufstellung von Zielen der Raumordnung zu einem Zeitpunkt und in einer
Form eingeschaltet werden, die gewährleisten, dass ihre Bedenken und Anregungen
in den Entscheidungsprozess einfließen können (vgl. Beschluss vom 7. März 2002
a.a.O.). Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht
weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Es ist davon ausgegangen, dass
der Verordnungsgeber die Einwendungen der Antragsgegnerin auch bezüglich der
Planungen für das Vorhaben der Beigeladenen zur Kenntnis genommen und erwo-
gen hat, diesen Planungen jedoch nicht Rechnung tragen musste, weil die Beteilig-
ten auf deren Bestand nicht vertrauen durften.
5. Die von der Beigeladenen ausdrücklich und der Antragsgegnerin
sinngemäß (Frage III.2.1) aufgeworfene Frage,
ob der Gesetzgeber bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung zur
räumlichen Steuerung der Ansiedlung privater Versorgungseinrichtungen (hier:
Hersteller-Direktverkaufszentren) im Rahmen der Abwägung die typischen
Standortanforderungen und die konzeptionelle Ausprägung derartiger Einrich-
tungen als "private Belange" nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG berücksichtigen
muss,
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wäre in dem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn nach den Fest-
stellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Verordnungsgeber die typischen
Standortanforderungen und die konzeptionelle Ausrichtung von Hersteller-Direkt-
verkaufszentren im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Er ist davon ausgegan-
gen, dass die Ansiedlungsersuchen sich vorrangig auf Standorte auf der "grünen
Wiese" in der Nähe von Autobahnanschlüssen oder -raststätten, in der Nähe touristi-
scher Zentren sowie in Zwischenlagen von großen Verdichtungsräumen richten.
Dorthin sollten Käuferschichten aus einem Einzugsbereich von bis zu 200 km oder
bis zu zwei Autostunden angezogen werden. Zur Attraktivitätssteigerung würden die
Zentren durch Gastgewerbe, Freizeiteinrichtungen und traditionellen Einzelhandel
abgerundet (vgl. UA S. 25). Der Verordnungsgeber hat mithin nicht verkannt, dass
die Betreiber von Hersteller-Direktverkaufszentren typischerweise versuchen, ihr
Vorhaben außerhalb von Oberzentren zu verwirklichen. Er hat jedoch - vom Ober-
verwaltungsgericht unbeanstandet - dem öffentlichen Interesse am Schutz der zent-
ralörtlichen Gliederung gegenüber dem privaten Interesse der Betreiber von Herstel-
ler-Direktverkaufszentren, derartige Einzelhandelsbetriebe an für diese spezielle Ver-
kaufsform besonders geeigneten Standorten zu errichten, den Vorrang gegeben. In-
wiefern diese Abwägung in rechtsgrundsätzlicher Weise fehlerhaft sein sollte, zeigen
die Beschwerden nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwert-
entscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Halama Dr. Jannasch Dr. Philipp