Urteil des BVerwG vom 02.09.2003

Zugang, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 56.03
VGH 8 S 2727/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 20 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Entschei-
dung des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht von dem Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - ZfBR 1989, 115 ab. Eine zur Zu-
lassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führende Abweichung setzt voraus,
dass die angegriffene Entscheidung von einem Rechtssatz ausgeht, der im Widerspruch zu
einem Rechtssatz steht, der in einer von der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun-
des oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden ist. Davon kann hier keine Rede
sein. Im Gegenteil legt das angefochtene Urteil ausdrücklich die in dem genannten Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe zugrunde. Dass der Verwal-
tungsgerichtshof in Anwendung dieser Grundsätze die Überplanung des Grundstücks des
Antragstellers durch den Bebauungsplan als abwägungsfehlerfrei angesehen hat, begründet
keine Divergenz. Die - wie die Beschwerde im vorliegenden Fall meint - fehlerhafte Anwen-
dung von Rechtsvorschriften und von durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen
kann im Rahmen einer zugelassenen Berufung oder Revision gerügt werden, eröffnet hin-
gegen nicht den Zugang zur Revisionsinstanz nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama Jannasch