Urteil des BVerwG vom 27.10.2005

Bekanntmachung, Subsumtion, Auskunft, Einsichtnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 54.05
OVG 1 N 823/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungs-
gerichts vom 29. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst, noch weicht die angefochtene Entscheidung von einer diver-
genzfähigen Entscheidung ab.
Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein ord-
nungsgemäßes In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans vorliegt, wenn eine Gemeinde
in der Veröffentlichung einen anderen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens als den des
§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB bestimmt und - entgegen der gesetzlichen Vorgabe - eine
Einsicht nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erlaubt, führt nicht zur Zulassung der
Revision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Bekanntmachung des umstrittenen Bebauungs-
plans nicht entnommen, dass die Antragsgegnerin einen von § 10 Abs. 3 Satz 4
BauGB abweichenden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestimmt hat. Nach seinen
Feststellungen hat die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung auch nicht den Ein-
druck erweckt, eine Einsichtnahme in den Plan und seine Begründung sei nur in der
Zeit vom 8. bis 17. August 2001 im Rathaus (Bürgerbüro) möglich. Vielmehr hat es
aus dem in der Bekanntmachung zusätzlich enthaltenen Hinweis, jedermann könne
während der Dienstzeiten im Stadtplanungsamt Auskunft über den Inhalt des Plans
und seiner Begründung verlangen, den Schluss gezogen, dass für den Bürger er-
kennbar sei, der Plan sei über den Zeitpunkt seiner Auslegung im Bürgerbüro hinaus
auf Dauer im Stadtplanungsamt für jedermann zugänglich (UA S. 12). An diese tat-
richterliche Würdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
- 3 -
Auch die Divergenzrüge greift nicht durch. Die Beschwerde wirft dem
Oberverwaltungsgericht nicht vor, einen Rechtssatz aufgestellt zu haben, der einem
Rechtssatz in einer höchstrichterlichen Entscheidung widerspricht, sondern rügt eine
fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts unter im Einzelnen bezeichnete Rechts-
sätze des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Ober-
verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt hat. Damit ist der Zulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht schlüssig dargelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5
Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-
zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streit-
wertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp