Urteil des BVerwG vom 19.01.2006

Eigentum, Wertminderung, Nutzungsrecht, Mietvertrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 53.05
VGH 26 N 04.2015
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechts-
sache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und
für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Der Antragsteller wirft der Sache nach die Frage auf, ob ein Miteigentü-
mer in einem Fall der vorliegenden Art (hinsichtlich der auf benachbarten Grundstü-
cken getroffenen Festsetzungen in einem Änderungsbebauungsplan) von der Nor-
menkontrolle ausgeschlossen sei. Eine über die Besonderheiten des Einzelfalls hi-
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nausgehende Fragestellung, die grundsätzlicher Klärung bedürfte, lässt sich der Be-
schwerde nicht entnehmen.
Das Normenkontrollgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dem Antragstel-
ler stehe infolge der in der Teilungserklärung sowie in einem dazu ergänzend abge-
schlossenen Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen kein Nutzungsrecht an seinem
Teileigentum zu. Diese Schlussfolgerung belegt es mit einer eingehenden Würdigung
der dem Antragsteller verbleibenden Befugnisse. Diese liefen darauf hinaus, dass
ihm nicht einmal eine vorrangige Anmietung und damit Nutzung "seines" Appar-
tements zugebilligt werde. Ferner könne der Antragsteller auch eine sein Eigentum
durch eine mögliche nachteilig berührende Auswirkung der Bebau-
ungsplanänderung nicht plausibel belegen. Soweit der Antragsteller hierzu unter
Hinweis auf eine andere, in seinen Augen vergleichbare, Hotelanlage neuen Sach-
vortrag anbietet, erhebt er keine zulässige Verfahrensrüge, so dass das Revisions-
gericht an die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gebunden wäre. Weiterhin
gelangt das Normenkontrollgericht zu dem Ergebnis, aus den genannten Gründen
fehle es dem Antragsteller auch am Rechtsschutzbedürfnis.
Damit gelangt die Vorinstanz in Würdigung der Besonderheiten, wie sie
sich durch die im vorliegenden Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sowie
die tatsächlichen Auswirkungen der Bebauungsplanänderung ergeben, zu der
Schlussfolgerung, dass der Antragsteller nicht im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO in
seinen Rechten verletzt werde und dass ihm aus denselben Gründen das Rechts-
schutzbedürfnis abzusprechen sei. Dagegen stellt es entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde nicht in Zweifel, dass dem Antragsteller Eigentum im Sinne von
Art. 14 GG zusteht. Fragen von grundsätzlicher, also über die Besonderheiten des
Einzelfalls hinausgehender, Bedeutung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbrin-
gen nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Vorausset-
zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch