Urteil des BVerwG vom 05.11.2003

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 53.03
OVG 7a D 1/02.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision ge-
gen seinen Beschluss vom 15. Mai 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zugelassen. Die Frage, ob es der Gemeinde verwehrt ist, nach Erteilung des Ein-
vernehmens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB für ein bestimmtes Bauvorhaben eine
dessen Zulässigkeit ausschließende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine
Veränderungssperre zu sichern, hat grundsätzliche Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 CN 16.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwer-
deführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
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Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Paetow Lemmel Jannasch