Urteil des BVerwG vom 26.11.2003

Grünfläche, Zusammenarbeit, Form, Angriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 52.03
VGH 14 N 01.1425
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht
verletzt und den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht. Der insoweit geltend ge-
machte Verfahrensmangel ist nur dann i.S. von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeich-
net, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der
Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert
dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklä-
rungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklä-
rungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraus-
sichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass
bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen
Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unter-
bleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäum-
nisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen
der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich an-
gekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht
(stRspr).
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Vorliegend hat der Verwaltungsgerichtshof die frühere Bauamtsleiterin als Zeugin
vernommen und deren Aussage eingehend gewürdigt. Die Beschwerde legt nicht
dar, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eine wei-
tere Beweisaufnahme beantragt worden wäre. Auch die Niederschrift gibt hierfür
nichts her; vielmehr wird ausdrücklich vermerkt, dass niemand mehr das Wort ge-
wünscht habe. Soweit in der Beschwerde Beweis angeboten wird und Schriftstücke
vorgelegt werden, können diese in der Revisionsinstanz und damit auch im Be-
schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Im Übrigen obliegt die Würdigung der erhobenen Beweise dem Tatsachengericht.
Dieses entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Die - der Sache nach - hierauf
bezogenen Ausführungen der Beschwerde können allenfalls als Angriff auf die sach-
liche Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesehen werden, denn sie setzen der
Beweiswürdigung des Normenkontrollgerichts eine eigene abweichende Beweiswür-
digung entgegen. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht wer-
den.
2.1 Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die
Beschwerde meint, es sei zu klären, ob eine sachgerechte Abwägung auch dann
vorliege, wenn ein Privatgrundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans
nur deshalb einbezogen und als Grünfläche ausgewiesen werde, weil der Grund-
stückseigentümer "zur Zusammenarbeit nicht bereit" sei. Damit legt sie jedoch einen
Sachverhalt zu Grunde, den das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat und von
dem daher auch im Revisionsverfahren nicht auszugehen wäre. Davon abgesehen
ist nicht erkennbar, dass damit eine grundsätzliche, also über den Einzelfall mit sei-
nen Besonderheiten - insbesondere die zwischen den Beteiligten geführten Gesprä-
che - hinausgehende Frage angesprochen würde; auch die Beschwerde legt hierfür
nichts dar.
2.2 Auch die im letzten Absatz von Seite 2 des Schriftsatzes des früheren Prozess-
bevollmächtigten aufgeworfene Frage lässt sich, wie bereits die darin enthaltenen
zahlreichen Einzelheiten des vorliegenden Falls (dargestellt aus der Sicht des An-
tragstellers) zeigen, nicht in einer grundsätzlichen Form klären.
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3. Die Divergenzrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Ab-
weichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das
Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz
abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, welche Rechtssät-
ze im Widerspruch stehen könnten. Sie benennt zwar mehrere Grundsätze des
Bauplanungsrechts - Abwägungsgebot, Gebot planerischer Zurückhaltung und das
Gebot der Rücksichtnahme - und führt zum Teil hierzu ergangene Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts an. Sie legt jedoch in keiner Weise dar, dass das
Normenkontrollgericht seiner Entscheidung hiervon abweichende Rechtsgrundsätze
zu Grunde gelegt, mit anderen Worten dem Bundesverwaltungsgericht die Gefolg-
schaft versagt, hätte. Hierfür ist übrigens auch nichts ersichtlich.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Dr. Jannasch