Urteil des BVerwG vom 26.02.2008

Mangel des Verfahrens, Europäische Menschenrechtskonvention, Civil Right, Emrk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 51.07
VGH 2 N 07.361
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 25. Oktober 2007 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie mit der Verfahrensrüge geltend
macht, der Verwaltungsgerichtshof hätte über den Normenkontrollantrag nicht
durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Der Be-
schluss des Normenkontrollgerichts verstößt gegen § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Men-
schenrechtskonvention - EMRK -). Das Normenkontrollgericht hätte aufgrund
öffentlicher mündlicher Verhandlung über den Normenkontrollantrag der An-
tragsteller entscheiden müssen. Das Absehen von einer mündlichen Verhand-
lung stellt einen absoluten Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO) dar. Zwecks
Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Ermächtigung des
§ 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, den angefochtenen Beschluss durch Beschluss
aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen.
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Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1
Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, dass über einen Normenkontrollantrag, mit
dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen
eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grund-
stück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entschei-
den ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE
110, 203).
Der Verwaltungsgerichtshof meint, an diesen Grundsatz nicht gebunden zu
sein, da der Normenkontrollantrag unzulässig sei. Die Antragsteller hätten sich
der Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen, durch das in einem zwi-
schen ihnen und der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrag
enthaltene Anerkenntnis begeben. Dem ist nicht zu folgen.
Die Antragsteller haben nicht - was zulässig wäre - in einer im Rahmen des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegebenen Prozesserklärung auf die
mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch Be-
schluss einverstanden erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich vielmehr
auf die in § 14 des zwischen den Beteiligten geschlossenen städtebaulichen
Vertrags enthaltene Vereinbarung. Darin sieht er ein vorweggenommenes An-
erkenntnis der Festsetzungen des Bebauungsplans. Damit entscheidet er als
Vorfrage für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags über ein weiteres
Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, nämlich über ihre Rechte und
Pflichten aus dem städtebaulichen Vertrag. Diese Entscheidung kann nicht oh-
ne mündliche Verhandlung ergehen. Denn damit wird über eine Streitigkeit in
Bezug auf die „zivilrechtlichen“ Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 EMRK befunden. Als „zivilrechtlich“ im Sinne der EMRK sind auch
Streitigkeiten anzusehen, die städtebauliche Verträge (§ 11 BauGB) betreffen.
Der Normenkontrollantrag ist auch nicht offensichtlich unzulässig (Urteil vom
16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - a.a.O. S. 215). Der Verwaltungsge-
richtshof hat aus § 14 des städtebaulichen Vertrages vom 11. November 2005
den Schluss gezogen, dass sich die Antragsteller des Rechts entäußert hätten,
den später erlassenen Bebauungsplan im Wege der Normenkontrolle anzugrei-
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fen. Dass § 14 des Vertrages diese Wirkung hat, ist indessen nicht so eindeutig,
dass jeder Zweifel schweigt. Nicht ohne Berechtigung verweisen die An-
tragsteller auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom
19. Juni 1974 - II 229/74 - (BRS 28 Nr. 17) und auf Reidt (in: Gelzer/Bracher/
Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1928), wonach sich ein Anerkennt-
nis nur auf eine rechtmäßige Planung beziehe, der Antragsteller hingegen nicht
verpflichtet sein könne, einen künftigen Bebauungsplan als verbindlich anzuer-
kennen, der mit geltendem Recht nicht im Einklang stehe; daraus folge, dass
der Antragsteller im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Prüfung der
Gültigkeit des Bebauungsplans beantragen könne. Außerdem liegt nicht klar auf
der Hand, dass die Einwände, die die Antragsteller beim Verwaltungsgerichts-
hof gegen die Wirksamkeit des Vertrages vom 11. November 2005 ins Feld
geführt haben, unberechtigt sind.
Das Urteil vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - NVwZ 2003, 730 <732>,
insoweit in BVerwGE 117, 313 nicht abgedruckt), rechtfertigt nicht die Schlüsse,
die der Verwaltungsgerichtshof zieht. In dem Urteil hat das Bundesverwal-
tungsgericht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verneint, weil sich
der Normenkontrollantrag gegen ein Ziel der Raumordnung richtete und das
Normenkontrollgericht in jenem Fall den Antrag unter Hinweis darauf als unzu-
lässig abgewiesen hat, im Rahmen des Normenkontrollverfahrens könne den
Antragstellern noch kein Rechtsschutz gewährt werden, später stehe ihnen
- durch Anfechtung der Planfeststellungsentscheidung - jedoch voller Rechts-
schutz zur Verfügung. Mit Blick auf diese nur mittelbare Betroffenheit des
Grundeigentums durch die angegriffene Norm hat der Senat das Absehen von
einer mündlichen Verhandlung nicht beanstandet. Auf die Fallgestaltung der nur
mittelbaren Betroffenheit beziehen sich auch die Ausführungen in dem ebenfalls
vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Senatsbeschluss vom 19. April 2004
- BVerwG 4 BN 9.04 - (vgl. auch Beschluss vom 30. Juli 2001 - BVerwG 4 BN
41.01 - NVwZ 2002, 87 zur nur mittelbaren Betroffenheit eines außerhalb des
Plangebiets gelegenen Grundstücks). Hingegen sind die Antragsteller
Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks. Dieses wird von den
Regelungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffen, seine
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Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken ihres Eigentums gemäß
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, da der
gegen den zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete Befan-
genheitsantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei, bleibt dagegen ohne Erfolg.
Die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch den Verwaltungsgerichtshof
stellt eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die ge-
mäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Revisi-
onsgerichts unterliegt, so dass seine Zurückweisung grundsätzlich auch nicht
als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht
werden kann. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags
ist deshalb nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, in dem mit ihr die
vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138
Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004
- BVerwG 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65). Das ist jedoch nur
dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem ver-
gleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge
einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt. Hierfür ist
vorliegend nichts ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Be-
schluss vom 18. Oktober 2007 eingehend begründet, dass sich aus den richter-
lichen Hinweisen auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung keine Gründe für ein Misstrauen ergäben. Diese Erwägungen lassen
keinen Rechtsfehler, umso weniger einen Ansatz für Willkür erkennen.
3. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Beschwerde wirft die
Rechtsfrage auf, ob die Vertragsbestimmung in einem städtebaulichen Vertrag,
in der der Planbetroffene die Festsetzungen des künftigen Plans anerkennt, in
Verbindung mit einer salvatorischen Klausel den Planbetroffenen hindert, die
Unwirksamkeit des Bebauungsplans mittels Normenkontrolle auch dann geltend
zu machen, wenn der städtebauliche Vertrag, der die Abwägungsentscheidung
für den Bebauungsplan vorwegnimmt, wegen eines Verstoßes gegen ein
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gesetzliches Verbot (hier: § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB) nichtig ist.
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil der
Verwaltungsgerichtshof die Nichtigkeit des Vertrages vom 11. November 2005
nicht festgestellt hat. Rechtsfragen, die sich erst stellen, wenn das Oberverwal-
tungsgericht anders entschieden hätte, sind weder klärungsfähig noch klä-
rungsbedürftig. Ansonsten formuliert die Beschwerde keine klärungsbedürftigen
Rechtsfragen, sondern beschränkt sich auf eine einzelfallbezogene kritische
Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Rechtsauffassung. Das reicht für
die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
nicht aus.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Bauplanungsrecht
Rechtsquellen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1
Stichworte:
Öffentliche mündliche Verhandlung; Normenkontrolle; Bebauungsplan.
Leitsatz:
Wendet sich ein Grundstückseigentümer im Wege der Normenkontrolle gegen
die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die unmittelbar sein im Plangebiet
liegendes Grundstück betreffen, darf das Normenkontrollgericht ohne Einver-
ständnis des Antragstellers nur dann von einer öffentlichen mündlichen Ver-
handlung absehen, wenn der Normenkontrollantrag unzulässig ist
(im Anschluss an die stRspr seit BVerwGE 110, 203).
Von einer mündlichen Verhandlung kann auch dann nicht abgesehen werden,
wenn als Vorfrage für die Prüfung der Zulässigkeit über das Bestehen und den
Inhalt eines weiteren Rechtsverhältnisses zu entscheiden ist, das ein civil right
im Sinne von Art. 6 EMRK betrifft.
Beschluss des 4. Senats vom 26. Februar 2008 - BVerwG 4 BN 51.07
I. VGH München vom 25.10.2007 - Az.: VGH 2 N 07.361 -