Urteil des BVerwG vom 26.01.2005

Unterlassen, Beweisantrag, Verfahrensmangel, Anzeichen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 51.04
OVG 1 KN 68/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Divergenzrüge ist nicht ausreichend dargelegt. Eine die Revision eröffnende
Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das
Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewi-
chen wäre (stRspr).
Dies legt die Beschwerde jedoch nicht dar. Sie verweist auf drei Urteile des 4. und
6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit eines Normenkontrollan-
trags. Im Anschluss an die Benennung der Urteile führt sie jedoch lediglich unter
Darstellung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls aus, dass das Normen-
kontrollgericht nach ihrer Auffassung auf der Grundlage der jeweils genannten Ent-
scheidungen zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis hätte gelangen
müssen. Damit wird jedoch eine Divergenz nicht einmal ansatzweise benannt.
Lediglich ergänzend sei noch angemerkt: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - (BRS 52 Nr. 39) betrifft § 47 VwGO in
seiner nicht mehr gültigen Fassung. Die Entscheidung vom 10. März 1998 - BVerwG
4 CN 6.97 - (BRS 60 Nr. 44) behandelt den Normenkontrollantrag eines Eigentü-
mers, dessen Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans lag; vorliegend
liegt es 400 m entfernt davon. Im Urteil vom 17. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 4.00 -
(BRS 64 Nr. 55) stützt sich der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die
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Grundsatzentscheidung des beschließenden Senats vom 24. September 1998
- BVerwG 4 CN 2.98 - (BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46), von der auch das
Oberverwaltungsgericht ausgeht. Anzeichen für eine Abweichung sind somit nicht er-
kennbar.
2. Auch die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Der insoweit geltend gemachte Verfah-
rensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn
er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner
rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Be-
schwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert
dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklä-
rungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklä-
rungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraus-
sichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass
bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen
Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unter-
bleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäum-
nisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen
der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich an-
gekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht
(stRspr). Vorliegend ist ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung jedoch
nicht gestellt worden. Ebenso wenig wird dargelegt, warum das Normenkontrollge-
richt dem Antragsteller weitere Hinweise hätte geben müssen und warum der
Rechtsstreit nach derartigen Hinweisen einen anderen Verlauf genommen hätte.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen
beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch