Urteil des BVerwG vom 15.10.2002

Gemeinde, Beweisantrag, Trinkwasserversorgung, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 51.02
VGH 3 S 90/01
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
12. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen
ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen der
Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO er-
füllt sind.
1. Die Beschwerde wirft für die Auslegung und Anwendung des
Art. 20 a GG als klärungsbedürftig und als klärungsfähig die
Frage auf, ob die vom Normenkontrollgericht angenommene plane-
rische Freiheit der Antragsgegnerin durch die Staatszielbe-
stimmung des Art. 20 a GG eingeschränkt sei. Die Frage habe
insbesondere Bedeutung für die Auslegung des § 1 Abs. 5 Satz 2
Nr. 7 BauGB. Zur Stützung der Annahme der Grundsätzlichkeit
der so aufgeworfenen Frage verweist die Beschwerde auf die
nach ihrer Ansicht insoweit widersprechenden Ansichten des
Normenkontrollgerichts einerseits und des OVG Münster, Be-
schluss vom 13. März 1998 - 7 a B 374/98.NE - NVwZ-RR 1999,
113 f. - andererseits.
Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Zulassung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die
von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbe-
dürftig. Eine Gemeinde ist grundsätzlich rechtlich ungebunden,
sich im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung für die Vorzugs-
würdigkeit eines bestimmten Belangs unter Hintansetzung eines
anderen Belangs zu entscheiden. Das folgt aus § 1 Abs. 6
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BauGB. Zwischen den in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Be-
langen besteht keine Vorzugsregelung. Die Belange sind viel-
mehr abstrakt gleichwertig (vgl. BVerwG, Beschluss vom
5. April 1993 - BVerwG 4 NB 3.91 - BVerwGE 92, 231 = NVwZ
1994, 288). Zudem bezeichnet § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB die be-
nannten Belange nicht abschließend. Eine Gemeinde besitzt da-
nach auch dann noch die Befugnis zur Bauleitplanung, wenn sie
nicht unmittelbar auf einen der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB ge-
nannten Belange verweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
23. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 130.90 - Buchholz 406.11 § 9
BauGB Nr. 46). An dieser "abstrakten" Gleichwertigkeit aller
Belange hat Art. 20 a GG nichts geändert. Eine Gemeinde darf
zwar ohne Frage einen aktiven Umweltschutz vorbeugend betrei-
ben, soweit sich dies gemäß § 1 Abs. 3 BauGB auch städtebau-
lich rechtfertigen lässt. Sie soll auch gemäß § 1 Abs. 5
Satz 1 BauGB mit ihrer Bauleitplanung dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebens-
grundlagen zu schützen und zu entwickeln. Gleichzeitig soll
sie eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialge-
rechte Bodennutzung gewährleisten. Hier einen Ausgleich zu
finden, wird der Gemeinde zwar als Aufgabe aufgetragen. Jedoch
wird ihr dazu ein bestimmtes Ergebnis nicht vorgegeben. Auch
Art. 20 a GG verlangt dies nicht. Das Grundgesetz fordert ge-
wiss mit der in Art. 20 a GG niedergelegten Staatszielbestim-
mung dazu auf, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.
Diese Aufforderung trifft auch eine Gemeinde. Die verfassungs-
rechtliche Pflicht besteht indes nur nach Maßgabe von Gesetz
und Recht, wie Art. 20 a GG ausdrücklich hervorhebt. Das be-
tont im Sinne verfassungskonformer Anwendung die Bedeutung der
von Art. 20 a GG erfassten Schutzgüter (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - Buchholz 406.11 § 35
BauGB Nr. 309 = NVwZ 1995, 1199; Beschluss vom 31. Januar 1997
- BVerwG 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68 = NVwZ 1997, 1213; Be-
schluss vom 10. September 1999 - BVerwG 11 B 22.99 - juris).
Gleichwohl lässt sich aus Art. 20 a GG kein Vorrang im Sinne
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einer bestimmten Vorzugswürdigkeit ableiten. Vielmehr bleibt
es unverändert Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachge-
rechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen
Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will.
Entscheidet sie sich mit sachgerechten Gründen für den Vorrang
eines Belangs, kann ein Gericht dieser Entscheidung nicht ent-
gegentreten.
Das Normenkontrollgericht hat diese rechtlichen Vorgaben nicht
verkannt. Zwar verweisen seine Entscheidungsgründe nicht aus-
drücklich auf Art. 20 a GG. Darauf kommt es jedoch nicht an.
Maßgebend ist, ob das vorinstanzliche Gericht die Bauleitpla-
nung der Gemeinde auch unter dem von der Beschwerde hervorge-
hobenen Gesichtspunkt geprüft hat. Das ist der Fall. Dabei ist
allein maßgebend, welche Entscheidung die Antragsgegnerin
selbst getroffen hatte. Das Normenkontrollgericht hat gerade
ausgesprochen, dass in der nicht erkannten Gefährdung der Ei-
chenwaldquelle ein Abwägungsmangel liege. Ihm kann mithin
nicht vorgehalten werden, es habe die Bedeutung der in
Art. 20 a GG miterfassten Schutzgüter übersehen. Dass das Ge-
richt diesen Mangel im Ergebnis gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2
BauGB für nicht durchschlagend beurteilt hat, ändert daran
nichts. Das gilt auch, soweit die Beschwerde in diesem Zusam-
menhang die Frage aufwirft, ob das Normenkontrollgericht mit
zutreffenden Erwägungen annehmen durfte, dass sich die Gemein-
de auch bei Kenntnis des Abwägungsmangels für die beschlossene
Bauleitplanung entschieden hätte. Maßgebend bleibt auch hier,
dass Art. 20 a GG eine Gemeinde nicht zwingt, sich in der an-
genommenen Konfliktlage für die Aufrechterhaltung einer vor-
handenen Quellwasserversorgung und gegen die Forderung nach
erweitertem Bauland zu entscheiden.
Das Normenkontrollgericht hat auch keineswegs den Gesichts-
punkt der Trinkwasserversorgung als gewichtigen Belang ver-
kannt. Es hat allerdings in rechtlicher Hinsicht gebilligt,
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dass die Antragsgegnerin einer vorhandenen Trinkwasserversor-
gung keinen "Bestandsschutz" dann einzuräumen verpflichtet
sei, wenn diese Versorgung anderweitig hinreichend gesichert
sei. Damit hat das vorinstanzliche Gericht gerade die Bedeu-
tung der Trinkwasserversorgung als gewichtigen Belang betont,
gleichwohl eine bewertende Vorgabe auf die Aufrechterhaltung
des konkreten status quo verneint. Das wirft als solches keine
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Zur Stützung der Annahme der Grundsätzlichkeit der aufgeworfe-
nen Frage verweist die Beschwerde auf die nach ihrer Ansicht
abweichende Ansicht des OVG Münster, Beschluss vom 13. März
1998 - 7 a B 374/98.NE - NVwZ-RR 1999, 113. Ein wirklicher Wi-
derspruch besteht entgegen der Auffassung der Beschwerde
nicht. Das OVG Münster hatte über die Bedeutung der Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu befinden. Die-
ser Bereich hat in den §§ 8 ff. BNatSchG a.F., nunmehr
§§ 18 ff. BNatSchG n.F. eine besondere gesetzliche Ausprägung
erfahren.
2. Die Beschwerde macht in mehrfacher Hinsicht geltend, die
Entscheidung des Normenkontrollgerichts sei verfahrensfehler-
haft ergangen. Das Beschwerdevorbringen ergibt dies indes
nicht.
2.1 Die Beschwerde trägt als Verfahrensfehler vor, das Normen-
kontrollgericht habe in seiner Entscheidung gegen die Denkge-
setze verstoßen. Das trifft nicht zu. Die Beschwerde legt
nicht dar, dass das Gericht einen Satz der Logik missachtet
hat. Die von ihr bezeichnete Stelle der Urteilsgründe (Ur-
teilsabdruck S. 24) befasst sich mit dem Entscheidungsverhal-
ten der Antragsgegnerin. Dieses wird beurteilt. Was die Be-
schwerde in Wahrheit kritisiert, ist eine tatrichterliche Wür-
digung des vorinstanzlichen Gerichts. Ein hiergegen gerichte-
ter Angriff ist nur als eine Verletzung des § 108 Abs. 1
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Satz 1 VwGO möglich. Auch wenn man die erhobene Verfahrensrüge
in dieser Weise deutet, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor.
Die Beschwerde kritisiert nur, dass das Normenkontrollgericht
nicht die Folgerungen gezogen hat, welche die Beschwerde für
allein richtig ansieht. Damit wird ein Mangel der richterli-
chen Überzeugungsbildung nicht dargetan. Es ist gerade Aufgabe
des Tatrichters, sich in einer Frage, welche die Beurteilung
einer Wahrscheinlichkeit verlangt, unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles eine Meinung zu bilden. Dass diese
Vorgehensweise hier geboten war, ergibt sich unmittelbar aus
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB.
2.2 Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler ferner geltend,
das Normenkontrollgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den
maßgebenden Sachverhalt nicht hinreichend erforscht. Die Be-
schwerde trägt dazu vor, das vorinstanzliche Gericht hätte im
Rahmen der Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB die an der
Beschlussfassung beteiligten Gemeinderäte darüber vernehmen
müssen, wie sie im Falle entschieden hätten, wenn sie gewusst
hätten, "dass die zur Frage der Gefährdung der Quelle erstell-
ten und zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden
gutachtlichen und fachbehördlichen Äußerungen gerade nicht die
Aussage zulassen, dass kein negativer Einfluss des Baugebiets
auf die Quelle zu befürchten sei". Ein durchgreifender Verfah-
rensmangel wird mit dem Vorbringen nicht dargetan.
Der geltend gemachte Verfahrensfehler besteht nicht. Der Pro-
zessbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der mündlichen
Verhandlung vor dem Normenkontrollgericht einen Beweisantrag
nicht gestellt. Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchen
Gründen die Antragstellerin gehindert war, einen entsprechen-
den Beweisantrag zu stellen. Allerdings kommt es auf das Stel-
len eines Beweisantrages dann nicht an, wenn sich die Beweis-
erhebung dem Gericht aufdrängen musste. Das war hier nicht der
Fall. Denn ein gestellter Beweisantrag, wie ihn die Beschwerde
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nunmehr formuliert, wäre unzulässig gewesen und hätte vom vor-
instanzlichen Gericht zurückgewiesen werden müssen. Das ergibt
sich aus der Zielsetzung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der
Gesetzgeber will mit dem Merkmal der Offensichtlichkeit gerade
verhindern, dass die nur "subjektive" Meinungsbildung des kol-
lektiv beschließenden Entscheidungsgremiums im Nachhinein be-
weismäßig rekonstruiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662 <663>).
Insoweit enthält § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Sache nach ein
Beweisermittlungsverbot. Dass der Gesetzgeber zu einer derar-
tigen Regelung grundsätzlich befugt ist, ist als solches nicht
zweifelhaft. Das in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB insoweit enthal-
tene Beweisermittlungsverbot würde umgangen werden, wenn das
Normenkontrollgericht dem mit der Beschwerde formulierten Be-
weisthema nachgegangen wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber im
Sinne der Planerhaltung dem Gericht aufgetragen, nur anhand
objektiver Umstände festzustellen, ob eine Entscheidung über
einen vorgelegten Satzungsentwurf bei Kenntnis bestimmter Um-
stände möglicherweise anders ausgegangen wäre. Diese Prüfung
hat das Normenkontrollgericht unter Würdigung der tatsächli-
chen Umstände vorgenommen.
2.3 Die Beschwerde macht als weiteren Verfahrensfehler gel-
tend, das Normenkontrollgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO
den maßgebenden Sachverhalt auch in anderer Hinsicht nicht
hinreichend erforscht. Sie trägt dazu vor, das vorinstanzliche
Gericht hätte ermitteln müssen, ob die anderweitige Wasserver-
sorgung durch die Gemeinde auch tatsächlich sichergestellt
sei, wenn die Eichenwaldquelle geschädigt werde. Auch dieses
Vorbringen ergibt keinen Verfahrensmangel.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der
mündlichen Verhandlung vor dem Normenkontrollgericht einen
entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Das Beschwerdevor-
bringen ergibt auch nicht, dass sich dem vorinstanzlichen Ge-
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richt eine entsprechende Ermittlung aufdrängen musste. Dazu
genügt es nicht, wenn die Beschwerde nunmehr einzelne Beweis-
angebote unterbreitet. Maßgebend ist die Prozesslage im Zeit-
punkt der vorinstanzlichen Entscheidung. Die Beschwerde gibt
nicht an, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt
Zweifel dahin gehend geäußert habe, eine anderweitige Wasser-
versorgung könne - möglicherweise - nicht hinreichend sicher-
gestellt sein. Das jetzige Vorbringen der Beschwerde ergibt
nichts anderes. Zwar wird dargelegt, zu welchen Beweisergeb-
nissen das Normenkontrollgericht ohne weitere Schwierigkeiten
hätte kommen können, hätte es die Frage der Gewährleistung ei-
ner Wasserversorgung der Gemeinde als klärungsbedürftig aufge-
worfen. Damit wird die Beschwerde aber ihrer Darlegungspflicht
gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Sie hat darzule-
gen, aus welchen Gründen das Normenkontrollgericht von sich
aus die nunmehr geltend gemachte Ermittlungsfrage aufzuwerfen
hatte, wenn dies selbst die Antragstellerin nicht getan hatte.
Das ist nicht geschehen. Sie legt nur dar, welches Ergebnis
eine derartige Vorgehensweise mutmaßlich gehabt hätte. Das ge-
nügt nicht, dem Beschwerdegericht darzutun, aus welchen Grün-
den das Normenkontrollgericht eine gezielte Aufklärung vorzu-
nehmen hatte. Das Gericht hatte von sich aus keinen Anlass,
daran zu zweifeln, dass die Annahme der Wasserbehörde fachlich
zutraf, die von einer alternativen Wasserversorgung der Ge-
meinde ausging (vgl. Urteilsabdruck S. 21).
2.4 Die Beschwerde trägt als Verfahrensfehler schließlich vor,
das Normenkontrollgericht sei unter Verletzung des § 86 Abs. 1
VwGO nicht der Frage nachgegangen, ob der Antragstellerin im
Falle einer Beeinträchtigung der Eichenwaldquelle eine Verlet-
zung ihres Wasserrechtes drohe.
Die Rüge ist unzulässig, weil unschlüssig. Das Normenkontroll-
gericht hat in der Tat nicht entschieden, ob die Antragstelle-
rin Inhaberin einer wasserrechtlichen Berechtigung sei und
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sich daraus eine Beeinträchtigung durch den angegriffenen Be-
bauungsplan ergeben könne. Diese Beurteilung ist jedoch nicht
entscheidungstragend. Das vorinstanzliche Gericht hat die von
der Beschwerde kritisierte Beurteilung im Zusammenhang mit der
Zulässigkeit des Normenkontrollantrages vorgenommen (Urteils-
abdruck S. 15). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin hat
das Gericht indes aus anderen Gründen als gegeben angesehen.
Demgemäß ist die Antragstellerin insoweit nicht beschwert.
Ist das Beschwerdevorbringen erweiternd dahin zu verstehen,
dass das Normenkontrollgericht die geltend gemachte wasser-
rechtliche Rechtsposition als eigentumsrechtlicher Rechtstel-
lung auch hinsichtlich der materiellrechtlichen Prüfung des
Bebauungsplanes unbeachtet gelassen hat, trifft dies nach Maß-
gabe der Entscheidungsgründe zu. Auch daraus ergibt sich indes
kein durchgreifender Verfahrensfehler im Sinne des § 86 Abs. 1
VwGO. Die Beschwerde macht mit ihrem Vorbringen der Sache nach
sowohl einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als auch
einen materiellrechtlichen Fehler geltend. Sie rügt, das Nor-
menkontrollgericht habe im Rahmen der materiellrechtlichen
Prüfung des angegriffenen Bebauungsplanes nicht erörtert, dass
die geltend gemachte Rechtsposition der Antragstellerin nicht
als abwägungserheblicher Belang berücksichtigt worden sei. Das
Beschwerdevorbringen erweist sich auch insoweit nicht als
schlüssig. Das Normenkontrollgericht hatte allein die Rechtmä-
ßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin und damit die
Sachgerechtigkeit der vorgenommenen Abwägung zu prüfen. Die
Beschwerde legt nicht dar, ob die Antragsgegnerin ihrerseits
von einer bestimmten wasserrechtlichen Rechtsposition der An-
tragstellerin ausgegangen war oder ob dies nicht der Fall war.
Hatte die Gemeinde unterlassen, die nunmehr geltend gemachte
Rechtsposition der Antragstellerin in ihre Abwägung einzube-
ziehen, konnte dies hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des Be-
bauungsplanes nur dann rechtsfehlerhaft sein, wenn sich der
Antragsgegnerin die Beachtung einer derartigen Rechtsposition
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aufdrängen musste. Nur auf diese Frage konnte sich alsdann die
Rechtskontrolle des Normenkontrollgerichts beziehen. Die Be-
schwerde trägt nicht vor, dass die Antragsgegnerin es unter-
lassen hatte, die nunmehr geltend gemachte Rechtsposition der
Antragstellerin in ihre Abwägung einzubeziehen. Nur unter die-
ser Voraussetzung konnte sich für das Normenkontrollgericht
überhaupt die Frage stellen, ob sich der Antragsgegnerin eine
Berücksichtigung der als gegeben angenommenen Rechtsposition
hätte aufdrängen müssen. Das ist eine andere Frage sachgerech-
ter Aufklärung oder Rechtsprüfung, als sie die Beschwerde in
ihrem Vorbringen formuliert.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Berkemann Gatz