Urteil des BVerwG vom 22.05.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Regionalplanung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 50.13 (4 CN 7.14)
OVG 4 K 27/10
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entschei-
dung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 19. Juni 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann,
ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Träger der Regio-
nalplanung bei der Herausnahme von Eignungsgebieten für die Windenergie-
nutzung aus einem von ihm bereits beschlossenen Raumordnungsplan durch
die Aufsichtsbehörde erneut über den Plan beschließen muss, bevor dieser in
Kraft gesetzt werden kann.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 CN 7.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführerin bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker