Urteil des BVerwG vom 01.02.2010

Beiladung, Bebauungsplan, Zugang, Gesetzesänderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 50.09
OVG 7 D 38/09.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
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Der Antrag, festzustellen, dass der Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 5. August 2009 nur ein Entwurf ist, wird abgelehnt.
Der Antrag, den Kreis Herford beizuladen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antrag, festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen nur ein Entwurf ist, ist abzulehnen. Der Be-
schluss ist von den mitwirkenden Richtern unterschrieben worden und am
5. August 2009 auf die Geschäftsstelle gelangt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt
der Akten (AS 37, 40). Es bleibt einem Prozessbevollmächtigten unbenommen,
sich durch Akteneinsicht davon zu vergewissern, dass die ausgefertigte und
ihm zugestellte Entscheidung im Original unterschrieben ist.
2. Die beantragte Beiladung ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 142 Abs. 1
Satz 1 VwGO). Es handelt sich nicht um eine notwendige Beiladung (§ 142
Abs. 1 Satz 2 VwGO).
3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Denn
sie benennt schon keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO und
genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Sie hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere ergibt das Beschwer-
devorbringen nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
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Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erhebli-
chen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (stRspr).
Die von der Beschwerde formulierte Frage, „ob die Erhebung einer Normenkon-
trollklage nachträglich durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz drastisch auf zwei
Jahre - verfassungsrechtlich wirksam - beschränkt werden kann“, lässt sich oh-
ne Durchführung eines Revisionsverfahrens in Übereinstimmung mit dem
Oberverwaltungsgericht bejahen.
Die Antragstellerin oder ihre Rechtsvorgänger konnten gegen den im Jahre
1966 beschlossenen Bebauungsplan seit dessen Inkrafttreten bis zum Ablauf
der damals maßgeblichen Zweijahresfrist, also bis zum 31. Dezember 1999
einen Normenkontrollantrag stellen. Bis 31. Dezember 1996 war die Stellung
eines Normenkontrollantrags grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden. Mit
dem 6. VwGOÄndG wurde § 47 Abs. 2 VwGO dahingehend geändert, dass der
Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der
Rechtsvorschrift zu stellen war. Für Rechtsvorschriften i.S.d. § 47 VwGO, die
vor dem 1. Januar 1997 bekanntgemacht worden sind, enthielt Art. 10 Abs. 4
des 6. VwGOÄndG eine Übergangsvorschrift: In diesen Fällen begann die Frist
von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 VwGO erst mit Inkrafttreten des
6. VwGOÄndG zu laufen. Diese Frist gilt weiterhin auch nach Verkürzung der
Frist auf nunmehr ein Jahr. Dies ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift des
§ 195 Abs. 7 VwGO. Der rechtliche Maßstab einer sogenannten echten Rück-
wirkung (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -
BVerfGE 72, 200 <241 ff.>) ist auf einen derartigen Sachverhalt entgegen der
Auffassung der Beschwerde nicht übertragbar. Dass eine tatbestandliche
Rückanknüpfung im Gegensatz zum Fall der Rückbewirkung von Rechtsfolgen
grundsätzlich zulässig ist, sieht auch die Antragstellerin. Dem Gesetzgeber ist
es nicht verwehrt, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes
Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten
Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu ma-
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chen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR
1728/90 - BVerfGE 87, 48 <61> - juris Rn. 36). Weder der Grundsatz des Ver-
trauensschutzes noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip stehen der hier streitigen
Gesetzesänderung entgegen. Auch eine Belehrung über die Antragsfrist ist
nicht geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass demjenigen, in dessen
Rechte durch eine auf Festsetzungen des Bebauungsplans gestützte behördli-
che Entscheidung oder durch das Unterlassen einer Entscheidung eingegriffen
wird, durch den Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht
die Befugnis abgeschnitten wird, im Rahmen seiner Rechtsverteidigung geltend
zu machen, der Bebauungsplan sei nichtig bzw. unwirksam. Das Gericht hat
dem im Rahmen der Inzidentkontrolle nachzugehen. Zur Rechtswahrung ist die
Einhaltung der Normenkontrollfrist nicht erforderlich (Beschluss vom 28. De-
zember 2000 - BVerwG 4 BN 32.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 145
= BRS 63 Nr. 56; vgl. auch Beschluss vom 8. April 2003 - BVerwG 4 B 23.03 -
juris). Diese Überlegungen sind auch den weiteren verfassungsrechtlichen
Hinweisen in der Beschwerde entgegenzuhalten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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