Urteil des BVerwG vom 12.01.2005

Bekanntmachung, Erde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 50.04
OVG 8 C 10342/04
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller zu 1 sowie die Antragsteller zu 2 und 3 tragen
die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller
beimessen. Sie machen geltend, dass die sich im Plangebiet kreuzenden Hoch-
spannungsleitungen zu Nutzungseinschränkungen und gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen führten, die nicht lediglich die anfängliche Rechtmäßigkeit des Bebauungs-
plans beträfen; die Beeinträchtigungen lägen noch immer vor. Die Antragsgegnerin
habe die Planung trotz der geltend gemachten Bedenken der Antragsteller abge-
schlossen, obwohl sie ohne Schwierigkeit dafür Sorge hätte tragen können, dass die
Hochspannungsleitung in die Erde verlegt werde. Klärungsbedürftig sei die Rechts-
frage, ob die Antragsgegnerin wie geschehen verfahren könne und ob diese Vorge-
hensweise aufgrund Ablaufs der sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebenden Frist
"quasi abgesegnet" werde.
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass Unwirk-
samkeitsgründe, die bereits bei Bekanntmachung des Bebauungsplans vorlagen,
auch dann innerhalb der sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebenden Frist geltend
- 3 -
zu machen sind, wenn die von der Planung ausgehenden Beeinträchtigungen
fortdauern, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Philipp