Urteil des BVerwG vom 09.10.2002

Gemeinderat, Grundstück, Unterlassen

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 50.02
VGH 3 S 179/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
8. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
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Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg.
Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die Beschwerde-
begründung die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an
die Darlegung der Zulassungsgründe erfüllt. Jedenfalls ist die
Beschwerde in der Sache unbegründet. Das Normenkontrollgericht
hat den Antrag mangels Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO) als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin habe näm-
lich nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen,
die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass ihre pri-
vaten Belange fehlerhaft abgewogen worden seien. Auf diese
entscheidungstragende Begründung des angegriffenen Urteils
geht die Beschwerde nicht ein. Vielmehr erschöpft sie sich in
einer bloßen Urteilskritik, indem sie dem Normenkontrollge-
richt vorhält, es habe zu Unrecht eine Verletzung des Abwä-
gungsgebots bei Erlass des Bebauungsplanes verneint. Bisher
ungeklärte und höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfra-
gen führt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht an. Dies
gilt auch für die Ausführungen der Beschwerde, es sei über die
Frage zu entscheiden, "dass im Abwägungsbereich es der Gemein-
derat unterlassen hat, Akten auf einem ihm bekannten, auf das
selbe Grundstück gerichteten Baugenehmigungsverfahren beizu-
ziehen". Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine einzel-
fallbezogende Problematik handelt, geht die Beschwerde von ei-
nem Sachverhalt aus, den das Normenkontrollgericht gerade
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nicht zugrunde gelegt hat. Denn nach dessen Feststellungen wa-
ren dem Gemeinderat die Vorgänge im Zusammenhang mit dem frü-
heren Baugenehmigungsverfahren nicht bekannt (Urteilsabdruck
S. 9). Bei dieser Sachlage, von der auch der beschließende Se-
nat mangels Verfahrensrügen in einem Revisionsverfahren auszu-
gehen hätte (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), bestand für das Normen-
kontrollgericht kein Anlass, die Akten des Baugenehmigungsver-
fahrens beizuziehen.
Sollte die Beschwerde mit der Formulierung, der Verwaltungsge-
richtshof habe im Rahmen des Ermittlungsgrundsatzes weitere
Tatsachen feststellen müssen, auch eine Verfahrensrüge im Sin-
ne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat erheben wollen, wäre diese
mangels ausreichender Darlegung der vom Normenkontrollgericht
angeblich unterlassenen Ermittlungen unzulässig (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO).
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab
(§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Paetow
Berkemann
Gatz