Urteil des BVerwG vom 25.03.2009

Grundstück, Gefahr, Verstopfung, Wasserrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 5.09
OVG 7 D 52/07.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
24. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Be-
deutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnet die Beschwerde die Frage,
ob bei der Aufstellung eines Bebauungsplans bei ange-
dachter Ableitung von im Plangebiet anfallendem Nieder-
schlagswasser über ein natürliches oberirdisches Gewäs-
ser die durch die zusätzliche Einspeisung von Nieder-
schlagswasser einhergehende Erhöhung von Erosionen
im Gewässerbett und daraus resultierender Verstopfungs-
gefahr einer sich im Gewässerverlauf auf einem privaten
Grundstück befindlichen Rohrleitung einen bezogen auf
die eigentumsrechtlichen Belange des Eigentümers dieses
Grundstücks abwägungsrelevanten Sachverhalt im Sinne
von § 1 Abs. 7 BauGB darstellt.
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Soweit diese Frage in einem Revisionsverfahren überhaupt entscheidungser-
heblich wäre, zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf
nicht auf.
Das Oberverwaltungsgericht hat nicht - wie in der Beschwerde vorausgesetzt -
festgestellt, dass sich die Gefahr einer Verstopfung der Verrohrung des Gunze-
bachs, der das Grundstück der Antragstellerin unterquert, infolge der Planung
erhöht. Dem Urteil ist auch nicht die Rechtsauffassung zu entnehmen (so Be-
schwerdebegründung S. 3), dass der Ausbauzustand eines Gewässers, wel-
ches in die Entwässerungsplanung neuer Baugebiete einbezogen werden soll,
aus dem gemeindlichen Abwägungsprozess ausgeklammert werden dürfe. Das
Oberverwaltungsgericht ist vielmehr - der bereits vorhandenen Rechtsprechung
des Senats folgend (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -
BVerwGE 116, 144 = BRS 65 Nr. 17) - davon ausgegangen, dass die Abwas-
serbeseitigung zu den Belangen gehört, die nach Lage der Dinge regelmäßig in
die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind, und dass die
Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen
Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen, die als Fol-
ge der Planung entstehen oder verfestigt werden können, zu ermitteln und in
die planerische Abwägung einzustellen hat. Nach seinen Feststellungen konnte
die Antragsgegnerin jedoch im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon
ausgehen, dass das für die hier in Rede stehenden neuen Bauflächen not-
wendige Entwässerungssystem - im Sinne der bereits angeführten Rechtspre-
chung - in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wer-
de, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und
nutzungsreif sein werden (UA S. 26 f.). Die Antragsgegnerin habe keinen An-
lass gehabt, die grundsätzliche Tauglichkeit des Entwässerungssystems und
die hinreichende Aufnahmefähigkeit des G. für die zu berücksichtigenden Was-
sermengen in Frage zu stellen (UA S. 27). Auf der Grundlage dieser tatsächli-
chen Feststellungen zur Eignung und Dimensionierung des Entwässerungssys-
tems hat das Oberverwaltungsgericht die Gefahr einer Verstopfung der Verroh-
rung als nicht abwägungsrelevant angesehen; insoweit habe die Antragsgegne-
rin davon ausgehen können, dass - neben den Antragstellern - auch die übrigen
Gewässerunterhaltspflichtigen den ihnen obliegenden, aus dem Wasserrecht
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folgenden Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. Inwiefern gegen diese
Rechtsauffassung rechtsgrundsätzliche Bedenken bestehen sollten, legt die Be-
schwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dass nur die Antragstellerin zu 1,
die auf dem in der Nähe des Plangebiets liegenden Grundstück einen
Schlachthof betreibt, nicht aber der Antragsteller zu 2, der Eigentümer des
Grundstücks und Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 ist, Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, führt nicht zu einer Herab-
setzung des vom Oberverwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts. Die sich
aus dem Antrag der Antragstellerin zu 1 für sie ergebende Bedeutung der Sa-
che liegt in der Abwehr der grundstücksbezogenen Beeinträchtigungen, die sie
infolge des aus dem Plangebiet abgeleiteten Niederschlagswassers befürchtet.
Diese Bedeutung ist nicht dadurch geringer geworden, dass der Antragsteller
zu 2 den gleichgerichteten Antrag nicht weiter verfolgt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
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