Urteil des BVerwG vom 29.03.2007

Vergütung, Abnahme, Regionalplanung, Raumordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 5.07
OVG 1 D 3/03
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfah-
rensmangels zuzulassen. Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), die im
Gewand der Rüge eines Verstoßes gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
verankerten Überzeugungsgrundsatz wiederholt wird, greift nicht durch.
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte durch Bei-
ziehung und Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsi-
diums Dresden klären müssen, ob die Flugplatzunternehmer die für die Auf-
rechterhaltung der Bauschutzbereiche nach § 37 Luftverkehrsgesetz DDR not-
wendigen Anträge gestellt hätten. Die Vorinstanz hätte sich nicht mit dem
Schreiben des Regierungspräsidiums vom 3. August 2006 begnügen dürfen,
dem sie im Wege der Auslegung entnommen habe, dass die Bauschutzberei-
che - mit Ausnahme des Verkehrslandeplatzes Görlitz - durch Einzelentschei-
dung auf Antrag der Flugplatzunternehmer aufrechterhalten worden seien. Die
Beschwerde trägt vor, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
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24. Oktober 2006 auch die Wirksamkeit der Bauschutzbereiche erörtert worden
sei. In diesem Zusammenhang habe der Vertreter des Antragsgegners das
Schreiben des Regierungspräsidiums Dresden vom 3. August 2006 vorgelegt.
Daraufhin habe die Antragstellerin nochmals (wie schon zuvor schriftsätzlich)
auf das Fehlen der nicht aktenkundigen Überleitungsanträge der Flugplatz-
betreiber aufmerksam gemacht und wiederholt die Vorlage der vollständigen
Akten verlangt. Hierauf habe das Oberverwaltungsgericht nicht reagiert.
Die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos, weil der Antragstellerin vorzuhalten ist, in
der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht alles ihr
Mögliche und Zumutbare getan zu haben, um auf die vermisste Sachverhalts-
ermittlung hinzuwirken. Weil das Gericht auf die Forderung nach Beiziehung der
Akten des Regierungspräsidiums Dresden nicht einging, musste die An-
tragstellerin damit rechnen, dass dem Gericht das Schreiben vom 3. August
2006 als Beweis dafür ausreichen würde, dass die erforderlichen Anträge ge-
stellt worden waren. In dieser Situation durfte sich die Antragstellerin nicht da-
mit begnügen, die Beweiskraft des Schreibens zu bezweifeln und die Vorlage
der auszuwertenden Akten anzumahnen, sondern hätte einen dahin gehenden
Beweisantrag stellen müssen, der vom Gericht durch einen zu begründenden
Beschluss zu bescheiden gewesen wäre (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom
6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265)
stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrens-
beteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von
Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Be-
weisanträge genügen den Anforderungen nicht (Beschluss vom 6. März 1995
- BVerwG 6 B 81.94 - a.a.O.).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob der Träger der
Regionalplanung bei der Aufstellung oder Teilfortschreibung eines Regional-
plans im Rahmen der Abwägung verpflichtet ist, die Regelung des § 10 Abs. 4
EEG n.F. zu berücksichtigen, lässt sich aus Sicht des Bundesrechts ohne Wei-
teres verneinen. § 10 Abs. 4 EEG n.F. enthält keine bundesrechtlichen Direkti-
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ven für planerische Abwägungsentscheidungen. Der Senat hat bereits ent-
schieden, dass das EEG die Abnahme und Vergütung von Strom, nicht aber
bauplanungsrechtliche Fragen regelt (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG
4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858 <859>) und sich daran durch die Verschärfung
der Voraussetzungen für die Mindestvergütung nichts geändert hat (Beschluss
vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - NVwZ 2006, 339). Für das
Raumordnungsrecht gilt das Gleiche. Ob das Abwägungsgebot des § 6 Abs. 3
Satz 1 SächsLPlG die Träger der Raumordnung verpflichtet, bei der Auswei-
sung von Flächen für die Windenergie den Referenzertrag nach § 10 Abs. 4
EEG zu berücksichtigen, ist der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen, weil
§ 6 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisibel ist.
Die Anwendung der Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt
nicht deshalb der revisionsgerichtlichen Kontrolle, weil die Vorschrift vorsieht,
dass die Abwägung „nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 ROG“ zu erfolgen hat; denn
die bundesrechtliche Regelung des § 7 Abs. 7 ROG kommt nicht kraft Gesetz-
gebungsbefehls des Bundes als Bundesrecht, sondern kraft Gesetzgebungsbe-
fehls des Landes als Landesrecht zur Anwendung (vgl. Urteil vom 24. Septem-
ber 1992 - BVerwG 3 C 64.98 - BVerwGE 91, 77 <81>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch
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