Urteil des BVerwG vom 28.02.2006

Grundstück, Bebauungsplan, Rechtsschutzinteresse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 5.06
VGH 26 N 97.3371
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat kei-
nen Erfolg.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag auf Erklärung der Unwirksam-
keit eines Teils des Bebauungsplans "Gewerbegebiet E." der Antragsgegnerin aus
zwei Gründen abgelehnt. Der Antrag sei - erstens - unzulässig, weil der Antragstelle-
rin das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Antragstellerin könne ihr Ziel, das ihr gehö-
rende und im Plangebiet gelegene Grundstück FlNr. 1526 (richtig: 1527) als Wege-
fläche zu nutzen, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Normenkontrollverfahrens
nicht erreichen; denn der Beseitigung der auf dem Grundstück und in dessen Umge-
bung vorhandenen Flora stünden naturschutzrechtliche Bindungen entgegen, und es
gebe keine Chance, dass die Antragsgegnerin im Fall der Neuaufstellung des Be-
bauungsplans diese Bindungen in der Abwägung zu Gunsten der Belange der An-
tragstellerin überwinden würde. Der Antrag sei - zweitens - unbegründet, weil der Be-
bauungsplan den gesetzlichen Anforderungen, namentlich dem Abwägungsgebot,
entspreche. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung seien von der
Antragstellerin keine relevanten Gesichtspunkte vorgetragen worden, die in die Ab-
wägung einzustellen gewesen wären. Insbesondere seien der Antragsgegnerin keine
aktuellen Planungen bekannt gewesen, die eine Erschließung eines möglichen Bau-
- 3 -
vorhabens auf dem Grundstück FlNr. 1526 über das Grundstück FlNr. 1527 zum
Gegenstand gehabt hätten. Eine Betroffenheit der Antragstellerin sei für die Antrags-
gegnerin bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar und somit
nicht abwägungsbeachtlich gewesen.
Ist die vorinstanzliche Entscheidung wie hier auf mehrere selbständig
tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden,
wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufge-
zeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG
11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur
bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begrün-
dung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens
ändert. Da die Beschwerde die zweite Begründung des Normenkontrollurteils nicht
mit einem Grund für die Zulassung der Revision angreift - die von ihr formulierte Fra-
ge zum Abwägungsgebot knüpft an die Darlegungen der Vorinstanz zum fehlenden
Rechtsschutzinteresse an und hat keinen Bezug zur Prüfung der Vereinbarkeit des
Bebauungsplans mit § 1 Abs. 6 BauGB a.F. -, kann offen bleiben, ob hinsichtlich der
ersten Begründung die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen
Gehörs vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streit-
wertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch