Urteil des BVerwG vom 10.02.2005

Bekanntmachung, Ausweisung, Kritik, Grünfläche

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 5.05
VGH 8 S 2392/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 15. September 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden
Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in
Widerspruch tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz muss in der Beschwer-
debegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Gerichts, von der ab-
gewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren
Rechtssätze bezeichnet werden. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz ab,
eine Bekanntmachung müsse so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Pla-
nung interessierter Bürger nicht davon abgehalten werde, sich durch Anregungen am
Verfahren zu beteiligen; sie dürfe keine Zusätze enthalten, die geeignet seien, als
Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1978 - BVerwG 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und
vom 28. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 39.96 - BRS 59 Nr. 15). Die Beschwerde legt
jedoch nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich oder sinngemäß ei-
nen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof
ist anknüpfend an die genannte Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen,
dass die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Le-
ser nicht den Anschein erwecken dürfe, er könne Anregungen nur im Rathaus münd-
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lich zur Niederschrift vortragen oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einrei-
chen. Im vorliegenden Fall war der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, ein ver-
ständiger Leser habe der Bekanntmachung entnehmen können, dass er Anregungen
im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich
einreichen könne (vgl. UA S. 8). Mit der hieran geübten Kritik wirft die Beschwerde
dem Verwaltungsgerichtshof der Sache nach vor, den in der Bekanntmachung ent-
haltenen Hinweis nicht zutreffend ausgelegt zu haben. Mit Angriffen gegen die vor-
instanzliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Ab-
weichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht begründet werden (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.).
Die Beschwerde rügt weiter, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Rechtssatz
abgewichen, dass für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Be-
schlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse
vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 - BRS 57 Nr. 29 und vom 25. Februar 1997
- BVerwG 4 NB 40.96 - BRS 59 Nr. 31). Auch insoweit zeigt sie jedoch nicht auf,
dass der Verwaltungsgerichtshof einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt
hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage der Planunterlagen und seiner
ergänzenden Feststellungen während der Einnahme des Augenscheins davon aus-
gegangen, dass dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin
vom 22. September 1993 hinsichtlich der Ausweisung des Grundstücks Flurstück
Nr. ... als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche überwiegende städtebauliche Belan-
ge zugrunde lagen (vgl. UA S. 14). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Ver-
waltungsgerichtshofs war die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des
Grundstücks als öffentliche Straßenfläche für eine ordnungsgemäße Erschließung
der an der Friedhofsstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs unabdingbar. Die
Ausweisung der öffentlichen Grünfläche habe der Verbesserung der Sichtverhältnis-
se und einer ansprechenden Gestaltung des Übergangs von der Straßenfläche zu
der künftigen Gemeinbedarfsfläche dienen sollen (vgl. UA S. 15). Die Beschwerde
macht geltend, diese Gesichtspunkte seien den Planunterlagen nicht zu entnehmen;
sie seien im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Diese Kritik an der
tatrichterlichen Würdigung der Planunterlagen und der dem Satzungsbeschluss des
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Gemeinderats zugrunde liegenden Erwägungen ist ebenfalls nicht geeignet, eine
Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp