Urteil des BVerwG vom 06.02.2003

Mittelwert, Bebauungsplan, Gemeinde, Konkretisierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 5.03
OVG 1 K 7/00
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 30. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde
ist unbegründet.
Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
Das Normenkontrollgericht hat nicht dadurch gegen § 86 Abs. 1
VwGO verstoßen, dass es den Sachverhalt nicht durch die Einho-
lung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens weiter auf-
geklärt hat. Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, ei-
nen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Ebenso
wenig legt er dar, weshalb sich der Vorinstanz auch ohne einen
solchen Antrag Ermittlungen in der von ihm bezeichneten
Richtung von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Ist ein
Gutachten erstattet worden, so besteht nur dann Anlass, einen
weiteren Sachverständigen einzuschalten, wenn die gutachtliche
Stellungnahme, die dem Tatrichter vorliegt, Mängel aufweist
oder sonst wie zu Zweifeln berechtigt. Der Antragsteller zeigt
keine Umstände auf, die geeignet sind, die Sachkunde der
Sachverständigen Dr. H., auf die sich das
Normenkontrollgericht stützt, in Frage zu stellen. Die von ihm
zitierte gutachtliche Äußerung vom 17. Mai 2000 lässt in
dieser Hinsicht nicht die negativen Schlüsse zu, die er zieht.
Soweit darin die Auswirkungen des Jungviehstalles abgeschätzt
werden, geht die Sachverständige nicht, wie er ihr
unterstellt, fälschlich von einem Tierbestand von 7,14 GV,
sondern von einer geruchsäquivalenten Tiermasse von 7,14 aus.
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Das Normenkontrollgericht hat § 108 Abs. 1 VwGO nicht dadurch
verletzt, dass es der dem Antragsteller erteilten Baugenehmi-
gung für den Bau eines Jungviehstalles im Rahmen der nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gebotenen Kausalitätsprüfung
Bedeutung beigemessen hat. Ob es sich bei seiner
Überzeugungsbildung von der in diesem Punkt angestellten
Erwägung leiten lassen durfte oder nicht, ist eine Frage der
Anwendung des materiellen Rechts und nicht der Beachtung
prozessrechtlicher Vorgaben. Gleiches gilt für die vom
Antragsteller beanstandete Aussage, dass der Schutzstatus
eines Baugebietes mit dem Abstand von der Immissionsquelle
zunimmt.
Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung,
die ihr der Antragsteller beimisst.
Die Frage, ob nach der "Mittelwert"–Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts eine "Abstufung innerhalb eines
Baugebietes zulässig ist und ob bei reinen Wohngebieten die
Abweichung vom Mittelwert in den der Emissionsquelle
zugewandten Teilen des Baugebietes soweit angenommen werden
kann, dass der Schutzcharakter bis auf den Schutzcharakter
eines Dorfgebiets heruntergeht", rechtfertigt nicht die
Zulassung der Revision.
Das Normenkontrollgericht sieht die Schutzwürdigkeit des im
angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebietes
im Hinblick auf die durch landwirtschaftliche Betriebe
geprägte Umgebung, in die die Antragsgegnerin hineingeplant
hat, so weit gemindert an, dass sie im westlichen Teil mit der
eines Dorfgebietes identisch ist und allenfalls ganz im Osten
der eines Wohngebietes nahe kommt.
Dieser rechtliche Ansatz mag zweifelhaft erscheinen. Ein
Bebauungsplan, dessen Verwirklichung auf unabsehbare Zeit an
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unüberwindlichen Hindernissen scheitert, ist mangels
Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Als
rechtliches Hindernis können sich u.a. die Anforderungen des
Immissionsschutzrechts erweisen, die zwar unmittelbar erst auf
der Zulassungsebene zum Tragen kommen, auf der Planungsstufe
aber nicht gänzlich ausgeblendet werden dürfen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109,
246). Die Gemeinde darf nicht so planen, dass im Plangebiet
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG
vorprogrammiert sind. Wo die Grenze des
immissionsschutzrechtlich noch Hinnehmbaren verläuft, hängt
nach der Gebietseinteilung der Baunutzungsverordnung, an die
das Immissionsschutzrecht anknüpft, nicht zuletzt von der je-
weiligen Gebietsart ab. Der zulässige Störungsgrad variiert je
nach der Schutzwürdigkeit des Gebietstyps. Hierfür Maßstäbe
bereitzustellen, ist nach der Systematik des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes untergesetzlicher Konkretisierung
vorbehalten. Die insoweit in den einschlägigen Regelwerken
bezeichneten Erheblichkeitsschwellen haben durchweg
Richtwertcharakter. Sie lassen innerhalb einer gewissen
Bandbreite Raum für Abweichungen. Diese Offenheit schlägt sich
in der "Mittelwert"–Rechtsprechung des Senats nieder, die auf
der Annahme beruht, dass Gebiete von unterschiedlicher
Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen dürfen, auch
wenn dies zwangsläufig zur Folge hat, dass sich das regelhaft
vorgegebene Zumutbarkeitsmaß in dem einen Gebiet erhöht und in
dem anderen vermindert (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember
1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49, vom 18. Mai 1995
- BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 und vom 23. September
1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; Beschlüsse vom
5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG
Nr. 98, vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - Buchholz
406.11 § 1 BauGB Nr. 50 und vom 28. September 1993
- BVerwG 4 B 151.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119).
Die Mittelwertbildung darf indes nicht mit einer bloßen
rechnerischen Interpolation verwechselt werden. Sie bietet
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keine Handhabe dafür, die immissionsschutzrechtlich
maßgebliche Gebietseigenart vollständig umzuformen. Wird in
einem Bebauungsplan ein nach seiner allgemeinen Charakteristik
gegen Störungen weitgehend abgeschirmtes Baugebiet
festgesetzt, in dem sich faktisch allenfalls ein Schutzniveau
wahren lässt, das einem weniger gegen Störungen geschützten
Gebiet gerecht wird, so lässt sich ein Widerspruch zu den
Wertungen, die dem gebietsbezogenen Richtwertsystem zugrunde
liegen, nicht von der Hand weisen. Anders als bei einer durch
ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger
Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde nicht ohne
zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie
in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential ge-
kennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet
hineinplant und damit - wie hier vom Oberverwaltungsgericht
offenbar für zulässig gehalten - aus einem reinen Wohngebiet
(oder wesentlichen Teilen desselben) in immissions-
schutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischge-
biet macht.
Der Senat hätte indes keinen Anlass, sich mit dieser Problema-
tik in dem erstrebten Revisionsverfahren näher auseinander zu
setzen. Denn für den Ausgang des Rechtsstreites kommt es auf
die vom Antragsteller hierzu aufgeworfene Frage nicht an. Nach
den Feststellungen der Vorinstanz ist auf der Grundlage der
gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen Dr. H. davon
auszugehen, dass sich "auch bei Berücksichtigung sämtlicher
Emissionsquellen einschließlich der Emissionen des
Jungviehstalles" die für ein reines Wohngebiet maßgeblichen
Werte einhalten lassen (UA S. 16). Der Antragsteller hält
diese Einschätzung zwar für beanstandungswürdig. Die insoweit
erhobene Verfahrensrüge greift jedoch, wie dargelegt, nicht
durch. Auf die in der Nachbarschaft vorhandenen
landwirtschaftlichen Betriebe, die vom Normenkontrollgericht
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als Schutzminderungselement gewertet werden, kommt es bei
dieser Sachlage nicht an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama
Gatz