Urteil des BVerwG vom 23.11.2009

Rechtliches Gehör, Rechtsverletzung, Unterlassen, Verkehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 49.09
VGH 3 C 1203/08.N
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die An-
tragsteller zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner zu einem
Viertel, die Antragsteller zu 3 und zu 4 jeweils zu einem
Viertel und die Antragsteller zu 5 und zu 6 als Gesamt-
schuldner zu einem Viertel zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 80 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
1.1 Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN
2.98 - (BVerwGE 107, 215) ab. In diesem Urteil hat der Senat den Rechtssatz
aufgestellt, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als
sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Danach genügt
1
2
3
- 3 -
der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert
Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er
durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (a.a.O.
S. 217). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots
geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der
für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in
der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten
Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann
auf die Rechtsprechung des Senats zum Nachteilsbegriff nach § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO a.F. zurückgegriffen werden (a.a.O. S. 219). Nach dieser
Rechtsprechung beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche
Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt
zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle
bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind
(Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87
<103>).
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe hiervon ab-
weichend den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Rechtsverletzung nicht nur
möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein müsse. Das trifft nicht zu. Der
Verwaltungsgerichtshof hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die ge-
nannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts den oben dargelegten
Maßstab zugrunde gelegt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Satz, die
Antragsteller seien nicht antragsbefugt, da eine oberhalb der Geringfügigkeits-
grenze zu erwartende planbedingte konkrete Verletzung ihrer Rechte nicht hin-
reichend wahrscheinlich sei (UA S. 11). Die nachfolgende Begründung zeigt,
dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit bereits das Vorliegen eines abwä-
gungsbeachtlichen Belangs, dessen Verletzung im Rahmen des Abwägungs-
gebots die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 VwGO geltend machen könnten,
verneint hat. Die planbedingt zu erwartende Verkehrszunahme stelle sich als so
geringfügig dar, dass sie eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht zu be-
gründen vermöge. Das legt der Verwaltungsgerichtshof im Folgenden nicht nur
für die Verkehrszunahme durch die Kapazitätserweiterung des Hotels (UA S. 11
bis 14), sondern auch für die durch das Konferenzzentrum zu erwartenden
4
- 4 -
zusätzlichen Fahrzeugbewegungen (UA S. 14 f.) dar. In Bezug auf Letztere ist
der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass bei größeren Veran-
staltungen eine gewisse Deckungsgleichheit hinsichtlich der Besucher des Ho-
tels sowie des Konferenzzentrums bestehen werde (UA S. 14). Aufgrund der
besonderen Lage des Kongresszentrums im Park der Villa Rothschild sei ein
vollständig eigenständiger Betrieb des Kongresszentrums mehr als unwahr-
scheinlich (UA S. 16). Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin das Interesse der
Antragsteller, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu bleiben, im vorlie-
genden Fall nicht als abwägungsbeachtlich angesehen, weil ihre Belastung
durch die zu erwartende Verkehrszunahme geringfügig und eine darüber hi-
nausgehende Verkehrszunahme nicht wahrscheinlich, sondern im Gegenteil
mehr als unwahrscheinlich sei. Ausgehend hiervon kam eine Verletzung des
Abwägungsgebots, die die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 VwGO hätten gel-
tend machen können, von vornherein nicht in Betracht.
1.2 Das angefochtene Urteil weicht auch nicht, wie die Beschwerde weiter gel-
tend macht, von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni
2004 - BVerwG 4 BN 19.04 - (BRS 67 Nr. 19) ab. Dort hat der Senat den
Rechtssatz aufgestellt, dass das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern
es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlage, als Teil des Abwä-
gungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sei, wenn ein
mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen
in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Verän-
derung der Verkehrslage, sondern - entfernungsunabhängig - eine planbedingte
Folge sei. Den hiervon abweichenden Rechtssatz, dass es für die Geringfü-
gigkeit der Betroffenheit auf die Verkehrszunahme außerhalb des Plangebietes
nicht ankomme, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch kon-
kludent aufgestellt. Er hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zu- und Ab-
gangsverkehr zum Hotel und zum Konferenzzentrum innerhalb des Plangebiets
auch zu einer für die Abwägung relevanten Zunahme des Verkehrs auf der an
das Plangebiet angrenzenden Graf-Stolberg-Straße, an der die Antragsteller
wohnen, führen könnte. Dass eine etwaige planbedingte Verkehrszunahme auf
anderen Straßen außerhalb des Plangebiets die Antragsteller belasten könnte,
ist ebenfalls nicht ersichtlich.
5
- 5 -
2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
2.1 Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe zur Klärung der
Frage, ob die Antragsteller durch die zu erwartende Verkehrszunahme mehr als
geringfügig belastet werden, eine Lärmimmissionsprognose einholen müssen.
Einen entsprechenden Beweisantrag hatten die Antragsteller jedoch nicht ge-
stellt. Gegen den Amtsermittlungsgrundsatz hätte der Verwaltungsgerichtshof
deshalb nur dann verstoßen, wenn sich ihm die Erforderlichkeit einer Immissi-
onsprognose von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328). Das ist nicht der
Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Beeinträchtigungen die
Verwaltungsvorgänge ausgewertet und das Plangebiet sowie die Grundstücke
der Antragsteller in Augenschein genommen. Er hat die Geringfügigkeit der
Beeinträchtigungen nicht - wie die Beschwerde meint - allein mit der Entfernung
der Grundstücke der Antragsteller zu der Zufahrt und den vorhandenen oberir-
dischen Stellplätzen, mit den geografischen Besonderheiten (Wall, abfallendes
Gelände), der Vorbelastung durch die vorhandenen Stellplätze sowie der Vor-
belastung durch die Graf-Stolberg-Straße, sondern auch mit einer Abschätzung
der durch die Kapazitätserweiterung des Hotels und das Konferenzzentrum
bedingten Verkehrszunahme begründet. Dass dem Verwaltungsgerichtshof die
Sachkunde zur Beurteilung der zu erwartenden Beeinträchtigungen gefehlt ha-
be, macht die Beschwerde nicht geltend. Sie meint, dem Verwaltungsgerichts-
hof habe sich die Einholung einer Immissionsprognose aufdrängen müssen,
weil die Antragsgegnerin es bei Aufstellung des Bebauungsplans pflichtwidrig
unterlassen habe, eine solche Prognose stellen zu lassen. Für die Antragsbe-
fugnis kommt es jedoch nicht - wie im Rahmen der Begründetheit des Normen-
kontrollantrags - darauf an, ob die Antragsgegnerin die abwägungsbeachtlichen
Lärmbelange insgesamt hinreichend ermittelt hat; maßgebend ist, ob die Lärm-
belange der Antragsteller mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Insoweit
zeigt die Beschwerde einen konkreten Ermittlungsbedarf jedoch nicht auf. Auch
aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin zur Erforderlichkeit einer Lärm-
schutzwand musste sich dem Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit einer
Immissionsprognose nicht aufdrängen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt (B.7.),
6
7
- 6 -
dass zum Schutz der Nachbarschaft der Nachweis geführt werden müsse, dass
die Werte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Der
Sachbeistand der Antragsgegnerin hat im Rahmen der Augenscheinseinnahme
ausgeführt, Untersuchungen hätten ergeben, dass eine Lärmschutzwand nicht
erforderlich sei; gleichwohl gebe es Planungen für eine solche Wand. Anhalts-
punkte dafür, dass die Auswirkungen der planbedingten Verkehrszunahme auf
die Grundstücke der Antragsteller mehr als geringfügig sein könnten, ergaben
sich aus diesem Vortrag nicht.
2.2 Einen weiteren Aufklärungsmangel sieht die Beschwerde darin, dass der
Verwaltungsgerichtshof es unterlassen habe, zu prüfen, inwieweit ein zusätzli-
cher Verkehr durch auswärtige Gäste, die nicht im Hotel wohnen, durch die
Vorhaben im Plangebiet, insbesondere die Errichtung des Kongresszentrums
generiert werde und zu welchen Zeiten der zusätzliche planbedingte Verkehr im
Hinblick auf die Erheblichkeit der Lärmbelastung voraussichtlich erfolgen werde.
Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Frage nicht geprüft hat, trifft nicht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage der Planunterlagen und der
Ortsbesichtigung davon ausgegangen, dass die planerische Zulassung des
Kongresszentrums nur im Zusammenhang mit der Erweiterung der Hotelein-
richtung gesehen werden könne und sinnvoll erscheine und dass bei größeren
Veranstaltungen eine gewisse Deckungsgleichheit hinsichtlich der Besucher
des Hotels sowie des Konferenzzentrums bestehen werde; soweit dort Konfe-
renzen durchgeführt würden, die nicht gleichzeitig eine Belegung der Hotelan-
lage bedingten, würden die dadurch ausgelösten Fahrbewegungen eher zu üb-
lichen Geschäftszeiten und nicht wie bei sonstigen Feierlichkeiten auch in den
Abend- und Nachtstunden stattfinden (UA S. 14, 16 f.). Welche zusätzlichen
Erkenntnismöglichkeiten ein Sachverständiger insoweit hätte haben sollen,
zeigt die Beschwerde nicht auf.
2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht - wie die Beschwerde weiter
meint - die prozessuale Bedeutung des § 47 Abs. 2 VwGO verkannt. Wie be-
reits dargelegt, hat er die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechts-
verletzung nicht überspannt.
8
9
- 7 -
2.4 Einen Verstoß gegen Denkgesetze und damit zugleich gegen den Grund-
satz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) sieht die Beschwerde
darin, dass der Verwaltungsgerichtshof von zwei Fahrzeugbewegungen pro
zusätzlichem Hotelzimmer und Tag ausgegangen sei, ohne zu berücksichtigen,
dass bis zu 40 Hotelzimmer/Appartements zum Langzeitwohnen genutzt wer-
den könnten. Ein Tatsachengericht hat jedoch nicht schon dann gegen die
Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers un-
richtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objek-
tiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es
muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen
Schluss handeln (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz
310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Nach dem Sachverhalt darf denkge-
setzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht
nicht gezogen hat (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -
Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 <4>). Die Frage, wie viele Fahrzeug-
bewegungen durch ein Hotelzimmer einerseits und ein langfristig genutztes Ho-
telzimmer andererseits verursacht werden, ist keine Frage der Logik, sondern
der prognostischen Bewertung. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit auch
keine Erfahrungssätze aufgestellt, sondern im Rahmen seiner nur überschlägi-
gen Abschätzung auf eine Differenzierung zwischen „normalen“ und langfristig
genutzten Hotelzimmern verzichtet (UA S. 13).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde widerspricht angesichts der Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den topografischen Verhältnissen auch
die Annahme, dass der Wall abschirmende Wirkung für die Grundstücke der
Antragsteller entfalte, nicht den Denkgesetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat
festgestellt, dass der Wall nicht nur zu den Grundstücken der Antragsteller,
sondern auch im Plangebiet selbst abfalle. Zudem müsse eine Tiefgaragenzu-
fahrt bezogen auf das Niveau der bestehenden und als Vorbelastung einzustel-
lenden Stellplätze tiefer gelegt werden (UA S. 13). Ausgehend hiervon ist es
nicht unmöglich, dass der Wall abschirmende Wirkung für die Grundstücke der
Antragsteller entfaltet.
10
11
- 8 -
2.5 Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Feststellungen zum Wall ak-
tenwidrig sind. Ihr Vorbringen, die Existenz des Walls ergebe sich nicht aus den
Akten, ist nicht geeignet, einen die Aktenwidrigkeit kennzeichnenden Wider-
spruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs
und den sich aus dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ergebenden Tatsa-
chenumständen aufzuzeigen.
2.6 Das Urteil stellt schließlich kein den Anspruch der Antragsteller auf rechtli-
ches Gehör verletzendes Überraschungsurteil dar. Der Verwaltungsgerichtshof
hat nach der Ortsbesichtigung, die sich auf die Grundstücke aller Antragsteller
erstreckt hatte, darauf hingewiesen, dass die Beweisaufnahme der weiteren
Klärung der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge dienen sollte. Jedenfalls
aufgrund dieses Hinweises mussten nicht nur die Antragsteller zu 5 und 6, de-
ren Antragsbefugnis die Antragsgegnerin bereits in der Antragserwiderung
bestritten hatte, sondern auch die übrigen Antragsteller damit rechnen, dass der
Verwaltungsgerichtshof ihre Anträge mangels Antragsbefugnis ablehnen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
12
13
14