Urteil des BVerwG vom 19.11.2007
Bebauungsplan, Beschwerdeschrift, Normenkontrolle, Rechtsnorm
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 49.07
VGH 4 N 1514/06
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gestütz-
te Beschwerde bleibt erfolglos.
1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO folgende - von der Vorinstanz bejahte - Frage auf: Fehlt einem
Normenkontrollantrag das Rechtsschutzinteresse, wenn beim Erfolg des
Antrags an Stelle des für unwirksam erklärten Bebauungsplans ein früherer, mit
der Normenkontrolle nicht mehr angreifbarer Bebauungsplan wieder wirksam
würde, dessen Festsetzungen nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung
des Antragstellers führten. Diese Frage ist indes, soweit sie einer fallübergrei-
fenden Beantwortung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bereits geklärt. Ein Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvor-
aussetzung für einen Normenkontrollantrag besteht u.a. dann nicht, wenn sich
die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der
Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht
verbessern kann (Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS Bd. 60
Nr. 44 m.w.N.). Von diesem Grundsatz ist selbstverständlich auch die Fallge-
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staltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung da-
raus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebau-
ungsplan wieder in Kraft tritt. Dass hier eine solche Konstellation gegeben ist,
hat der Verwaltungsgerichtshof in Würdigung der Umstände des Einzelfalls be-
jaht. Soweit die Beschwerde dies kritisiert, kann damit der Zulassungsgrund der
grundsätzlichen, das heißt über den konkreten Fall hinausweisenden Bedeu-
tung nicht dargetan werden.
2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dar-
gelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und deshalb unzulässig. In der Beschwer-
deschrift muss herausgearbeitet werden, welcher in der angegriffenen Ent-
scheidung aufgestellte abstrakte Rechtssatz im Widerspruch zu welchem in
Anwendung derselben Rechtsnorm aufgestellten abstrakten Rechtssatz in einer
Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte steht. An
einer solchen Gegenüberstellung fehlt es; es ist nicht Aufgabe des Beschwer-
degerichts, sich durch die Lektüre von in der Beschwerdeschrift zitierten Ge-
richtsentscheidungen zu erschließen, auf welche Ausführungen in diesen Ent-
scheidungen die Beschwerde möglicherweise Bezug nehmen will. Der Senat
sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3. Auch die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht ordnungs-
gemäß dargelegt.
Die Gehörsrüge, die sich auf den am 30. August 2007 beim Verwaltungsge-
richtshof eingegangenen Lageplan bezieht, geht schon deshalb fehl, weil die
Beschwerde selbst davon ausgeht, dass der von der Antragsgegnerin vorgeleg-
te Plan bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr
berücksichtigt werden konnte. In der Tat wird ein derartiger Plan im Normen-
kontrollbeschluss nicht erwähnt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, welche
entscheidungserheblichen, nicht bereits aus dem übrigen Akteninhalt bekannten
Umstände dem Plan zu entnehmen sein sollten. Auf nicht entscheidungser-
hebliche Umstände kann eine Gehörsrüge nicht gestützt werden. Deshalb
müssen auch die weiteren den Lageplan betreffenden Verfahrensrügen erfolg-
los bleiben.
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Ebenso wenig greifen die auf den Bebauungsplan von 1988 bezogenen Verfah-
rensrügen durch. Sie scheitern schon daran, dass die Beschwerde nicht dar-
legt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen unterbleiben musste, weil sie
zu dem durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vorge-
legten Bebauungsplan nicht habe Stellung nehmen können.
Mit der nicht näher begründeten Behauptung, es liege „eine willkürliche Würdi-
gung des Parteivorbringens“ vor, wird ebenfalls keine ordnungsgemäße Verfah-
rensrüge erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Philipp Dr. Bumke
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