Urteil des BVerwG vom 12.08.2003

Gemeinderat, Übereinstimmung, Landwirtschaft, Hobby

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 49.03
VGH 26 N 01.684
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
7. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Divergenzrügen greifen nicht durch.
a) Das Normenkontrollurteil enthält keinen Rechtssatz, der in Widerspruch zu Ausführungen
im Senatsurteil vom 5. November 1999 - BVerwG 4 CN 3.99 - (Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 137) steht. Nach Ansicht der Vorinstanz ist bei der Zusammenstellung des Abwägungs-
materials grundsätzlich nicht nur das Interesse eines Betriebsinhabers zu berücksichtigen,
den vorhandenen Betrieb weiter zu nutzen, sondern auch sein betriebliches Erweiterungsin-
teresse (UA S. 6). Dies leitet das Normenkontrollgericht nicht nur in verbaler, sondern auch
in sachlicher Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht aus dem von ihm aus-
drücklich zitierten Urteil vom 5. November 1999 her, in dem der Senat dargelegt hat, dass
als potenziell abwägungserheblich nicht nur das Interesse an der weiteren Ausnutzung eines
vorhandenen Betriebsbestandes, sondern auch das Bedürfnis nach einer künftigen Be-
triebsausweitung anzusehen ist. Die unter diesem Blickwinkel weiterhin geltend gemachte
Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 44.98 -
(Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 99) liegt ebenfalls nicht vor. Auch in dieser Entscheidung
wird hervorgehoben, dass zu den abwägungserheblichen Belangen der Landwirtschaft das
Interesse eines Landwirts an der Erhaltung seines Betriebs einschließlich einer normalen
Erweiterung gehört, gleichzeitig aber klargestellt, dass vom Betriebsinhaber selbst noch als
unklar bezeichnete Betriebserweiterungsabsichten nicht berücksichtigt werden müssen. Das
Normenkontrollurteil liegt auf dieser Linie. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen des
Normenkontrollgerichts zwar Erweiterungsabsichten gegenüber dem Antragsgegner geäu-
ßert, seine Pläne aber nicht näher konkretisiert. Er hat sich nach den Angaben im angefoch-
tenen Urteil damit begnügt, unklare Erweiterungsmöglichkeiten zu formulieren, und im Übri-
gen auf den allgemeinen Hinweis beschränkt, ihm müsse eine betriebliche Erweiterung im
üblichen Umfang zugebilligt werden (UA S. 6).
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b) Das Normenkontrollgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der mit Aussa-
gen kollidiert, die der Senat in den vom Antragsteller genannten Entscheidungen vom
19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63), vom 21. Ok-
tober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136) und vom 16. Dezem-
ber 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - (Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 5) gemacht hat. Da-
nach stellt das Interesse, vor zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ebenso wie
das Interesse, vor Lärmbelästigungen auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewahrt zu
bleiben, einen abwägungserheblichen Belang dar. Diese Rechtssätze finden sich in wörtli-
cher Wiederholung oder in sinngemäßer Wiedergabe im Normenkontrollurteil wieder. Die
Vorinstanz führt aus, dass das Interesse des Antragstellers an der Vermeidung der Ver-
kehrsimmissionen durch den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr unmittelbar entlang der
Westgrenze seines Grundstücks einen abwägungsbeachtlichen Belang darstelle, da sich die
Rechtsordnung gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes und ihrer Relevanz für
die Bauleitplanung nicht neutral verhalte. Sie fügt hinzu, dass abwägungsrelevant auch
Lärmeinwirkungen sein könnten, die nicht die Schwelle erreichten, bei deren Überschreiten
nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend gebo-
ten sind (UA S. 9). Der Antragsteller hält der Vorinstanz unter Hinweis auf die Schlüsse, die
sie aus der schalltechnischen Untersuchung vom 20. März 2003 gezogen hat, der Sache
nach vor, dem Bedeutungsgehalt nicht gerecht geworden zu sein, der sich aus den zuvor
aufgestellten abstrakten Rechtssätzen ergibt. Selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe, wäre da-
mit ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Die fehler-
hafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht formulierten, vom Tatrichter nicht als
solchen in Frage gestellten Rechtssatzes stellt keine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift
dar.
c) Auch für eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. De-
zember 2002 - 1 BvR 1402/01 - (UPR 2003, 143) gibt das Beschwerdevorbringen nichts her.
Das Normenkontrollgericht hat nicht verkannt, dass vor dem Hintergrund des Art. 14 GG
durch einen Bebauungsplan Eigentümerbefugnisse nicht weiter eingeschränkt werden dür-
fen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Es hat in Übereinstimmung mit den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft, ob sich der Zweck, den als Teil eines
Biotopverbundnetzes ökologisch bedeutsamen und das Ortsbild prägenden Obstbaumkom-
plex zu erhalten, mit einem geringeren Eingriff in das Eigentum des Antragstellers erreichen
lässt. Eine unverhältnismäßige Belastung stellt die auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gestützte
Festsetzung nach seiner Einschätzung deshalb nicht dar, weil die Einschränkung dadurch
ausgeglichen wird, dass die übrige Grundstücksfläche in erhöhtem Maße baulich genutzt
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werden kann, und weil der Antragsteller durch die ihm auferlegten Bindungen in der bauli-
chen Ausnutzbarkeit seines Grundstücks im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern
nicht schlechter gestellt wird. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, in welcher
Richtung sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2002
weitergehende Anforderungen sollten ergeben können.
2. Der geltend gemachte Verfahrensverstoß liegt nicht vor.
Nach Ansicht der Beschwerde hat das Normenkontrollgericht den Angaben, die der Bürger-
meister des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, eine Bedeutung
zuerkannt, die es ihnen auch unter Berücksichtigung des bei der Sachverhalts- und Beweis-
würdigung zuzubilligenden Freiraums nicht hätte beimessen dürfen. Der Antragsteller meint,
den Aufstellungsunterlagen entnehmen zu können, dass der Gemeinderat des Antragsgeg-
ners entgegen den Bekundungen des Bürgermeisters eine andere Entscheidung getroffen
hätte, wenn die von ihm ausgeübte Landwirtschaft nicht als Hobby-, sondern als landwirt-
schaftlicher Nebenerwerbsbetrieb eingestuft worden wäre. Aus seinem eigenen Vorbringen
ergibt sich indes, dass die umstrittene Einordnung für die Festsetzung als Mischgebiet keine
ausschlaggebende Rolle gespielt haben kann. Er macht selbst nicht geltend, dass der Ge-
meinderat je nach dem Ergebnis der Prüfung, ob im Plangebiet landwirtschaftliche Betriebe
vorhanden sind oder nicht, vor der Wahl stand, ein Mischgebiet oder ein Dorfgebiet auszu-
weisen. Er räumt ein, dass die Festsetzung eines Dorfgebiets zu keiner Zeit als Planungsziel
verfolgt wurde, sondern allenfalls als Gegenstand einer späteren Planänderung für den Fall
in Erwägung gezogen wurde, dass es in dem Baugebiet wider Erwarten doch zu Konflikten
zwischen Wohn- und landwirtschaftlicher Nutzung kommen sollte. Als Alternative zur Fest-
setzung als Mischgebiet stand nach seinen Angaben zur Diskussion allein die Festsetzung
eines allgemeinen Wohngebiets. Seine Schilderung der Aufstellungsvorgänge lässt es
nachvollziehbar erscheinen, dass der Antragsgegner von seiner ursprünglichen Vorstellung,
ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus
dem Immissionsschutzrecht ergeben, im Laufe des Verfahrens abgerückt ist. Dagegen be-
zeichnet der Antragsteller keine Unterlagen, die sich als Beleg dafür werten lassen, dass der
Gemeinderat die letztlich getroffene Entscheidung, statt eines allgemeinen Wohngebiets ein
Mischgebiet festzusetzen, an die Voraussetzung geknüpft hat, im Plangebiet nicht auf einen
landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb Rücksicht nehmen zu müssen. Fehlt es an An-
haltspunkten, die auf einen solchen Bedingungszusammenhang hindeuten, so war es dem
Normenkontrollgericht nicht verwehrt, vornehmlich auf der Grundlage der Erläuterungen des
Bürgermeisters zu der Überzeugung zu gelangen, dass es für die rechtliche Beurteilung des
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angegriffenen Bebauungsplans nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Antragsteller mit
seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit einem Hobby oder einem Nebenerwerb nachgeht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung
beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama Rojahn