Urteil des BVerwG vom 08.07.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Rechtfertigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 47.13 (4 CN 8.14)
VGH 8 S 2965/11
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-
berg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 1. August 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Anforde-
rungen an die städtebauliche Rechtfertigung eines Ausschlusses bestimmter
allgemein oder ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im Gewerbegebiet bei-
tragen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 CN 8.14 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
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platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker