Urteil des BVerwG vom 06.10.2005

Bebauungsplan, Vorschlag, Beweisantrag, Satzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 47.05
VGH 25 N 03.368
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt, dass das angefochtene Urteil von dem Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB
2.87 - (NVwZ 1988, 822) abweiche. Das trifft nicht zu. Der Senat hat in dem genann-
ten Beschluss den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Bebauungsplan nicht deshalb
nichtig ist, weil er nach öffentlicher Auslegung seines Entwurfs gemäß § 2 a Abs. 6
BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB) ohne erneutes Beteiligungsverfahren in Punkten geän-
dert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Be-
lange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrückli-
chem Vorschlag Betroffener beruhen oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten
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Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten. Der Verwaltungsgerichtshof ist
in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Grundsätze, die das
Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer nicht erneut ausgelegten Planfassung
bei nur klarstellenden Ergänzungen oder Änderungen auf Vorschlag eines Betroffe-
nen aufgestellt hat, erst recht gelten, wenn ein Bebauungsplan, der eine Kombination
von zwei Planteilen darstellt, die jeweils ordnungsgemäß ausgelegt worden waren,
ohne erneutes Beteiligungsverfahren als Satzung beschlossen wird (UA S. 5 f.).
Dieser Rechtssatz widerspricht dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts
nicht, denn die Frage, ob ein erneutes Beteiligungsverfahren auch dann entbehrlich
ist, wenn sich der Bebauungsplan aus zwei Planteilen, die jeweils ordnungsgemäß
ausgelegt wurden, zusammensetzt, stellte sich in dem Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht.
2. Die Beschwerde meint weiter, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen
den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil er nicht eine
mögliche Zunahme der Lärmbelastung - beispielsweise durch Einholung eines Sach-
verständigengutachtens - ermittelt habe. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise be-
zeichnet. Die Beschwerde legt nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) - dar, welche
tatsächlichen Feststellungen bei Einholung eines Sachverständigengutachtens vor-
aussichtlich getroffen worden wären und warum sich dem Verwaltungsgerichtshof die
Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag von sich aus hätten
aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof konnte dem Aktenmaterial keine
Hinweise dafür entnehmen, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht eingehalten
werden könnten (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juni
2005, S. 3). Derartige Anhaltspunkte zeigt auch die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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