Urteil des BVerwG vom 11.09.2002

Urteil vom 11.09.2002

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 47.02
OVG 10a D 115/99.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2002 wird
verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
- 2 –
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Der gel-
tend gemachte Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur
vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu ei-
nem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufge-
stellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -
NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz muss in der
Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, von der abgewichen sein soll,
sondern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren
Rechtssätze bezeichnet werden. Hieran lässt es die Beschwerde
fehlen. Sie arbeitet keine Rechtssätze aus dem Normenkontroll-
beschluss heraus, die von Rechtssätzen aus den Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1995 - BVerwG
4 N 2.95 - (BRS 57 Nr. 57) und vom 18. Dezember 1987 - BVerwG
4 NB 2.87 - (BRS 47 Nr. 4) abweichen, sondern beanstandet nur
die unrichtige Anwendung vom Bundesverwaltungsgericht entwi-
ckelter und vom Normenkontrollgericht auch nicht in Frage ge-
stellter Rechtssätze auf den zu entscheidenden Einzelfall. Sub-
sumtionsfehler sind indes nicht mit einer Divergenz im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2
VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Lemmel Gatz