Urteil des BVerwG vom 20.09.2005

Bebauungsplan, Grundstück, Gemeinde, Normenkontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 46.05
VGH 3 S 551/04
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
erfolglos.
1. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob dem Eigentümer eines im Geltungsbereich eines Bebauungs-
planes gelegenen Grundstücks grundsätzlich immer eine Antragsbefugnis für
einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan zusteht, wenn dieser
Festsetzungen für sein Grundstück trifft, oder ob dies zusätzlich noch voraus-
setzt, dass er sich auch konkret gegen die Festsetzung wendet, die der Bebau-
ungsplan für sein Grundstück trifft, oder ob es auch genügt, wenn er sich ledig-
lich gegen Festsetzungen wendet, die der Bebauungsplan für Nachbar-
grundstücke vorsieht,
- 3 -
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ge-
klärt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche
Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung
in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Seine
ständige Rechtsprechung zu dieser seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung der
Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in seinem Urteil vom 30. April
2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = NVwZ 2004, 1120
m.w.N.) wie folgt zusammengefasst: Für die Antragsbefugnis ist ausreichend, dass
der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als
möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in
einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven
Rechts kann, soweit es um die Normenkontrolle eines Bebauungsplans geht, auch
aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgen. An-
tragsbefugt ist in einem solchen Fall derjenige, der sich auf einen abwägungserheb-
lichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, be-
steht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung
nicht korrekt berücksichtigt hat.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lässt sich die von der Be-
schwerde gestellte Frage ohne weiteres wie folgt beantworten: Der Eigentümer eines
Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich - also
vorbehaltlich eines Ausnahmefalls - antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis hängt
mithin in der Regel nicht von der zusätzlichen Voraussetzung ab, dass er sich auch
konkret und ausdrücklich gegen die Festsetzung wendet, die der Bebauungsplan für
sein Grundstück trifft. Wenn er sich jedoch mit der Festsetzung für das eigene
Grundstück einverstanden erklärt und sich nur gegen Festsetzungen für benachbarte
Grundstücke wendet, genügt es nicht in jedem Fall, sich auf die Überplanung auch
des eigenen Grundstücks zu berufen, um eine mögliche Verletzung des Abwä-
gungsgebots darzutun. Denn auch die Belange eines Nachbarn im Plangebiet sind in
der Abwägung nur zu berücksichtigen, wenn sie in der konkreten Planungssituation
einen städtebaulich relevanten Bezug haben; nicht abwägungsbeachtlich sind insbe-
sondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf
deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die
Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG,
- 4 -
Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 C 2.98 - BVerwGE 107, 215 <219>). Von
diesem zutreffenden Ansatz ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen und
hat in Würdigung des Sachverhalts angenommen, dass sich die Antragsteller
insoweit nicht auf abwägungserhebliche eigene Belange berufen können (UA
S.11 f.). Rechtsgrundsätzliche Fragen, die der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedürften, sind mit diesen einzelfallbezogenen Ausführungen im angefochtenen Ur-
teil nicht verbunden.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht von den in der
Beschwerdebegründung im Einzelnen bezeichneten Entscheidungen des Bundes-
verwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz ist gegeben, wenn
das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise von einem Rechtssatz
ausgegangen ist, der einem vom Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Einen derartigen Widerspruch
hat die Beschwerde schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil sie dem Verwal-
tungsgerichtshof eine rechtliche Aussage unterstellt, die dieser nicht getroffen hat.
Das Vorbringen, im angefochtenen Urteil sei der Rechtssatz aufgestellt,
dass ein Eigentümer eines im Geltungsbereich eines Bebauungs-
plan gelegenen Grundstücks nur dann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu einem
Normenkontrollantrag antragsbefugt ist, wenn er sich gegen die konkret für sein
Grundstück im Bebauungsplan getroffene Festsetzung wendet und dass es
nicht genügt, wenn sich der Grundstückseigentümer lediglich gegen
Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die Nachbargrundstücke betref-
fen,
verfehlt die das angefochtene Urteil tragenden Gründe. Wie bereits
dargelegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von den Grundsätzen ausgegangen, die
das Bundesverwaltungsgericht zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren, die
Bebauungspläne betreffen, entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004,
a.a.O.). Auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge unter Abschnitt 1. dieses Be-
schlusses wird Bezug genommen.
- 5 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO,
die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp