Urteil des BVerwG vom 20.10.2003

Beweisantrag, Grundstück, Bauland, Bestandteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 46.03
VGH 4 N 3939/96
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 29. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
je zu einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 45 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
Ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügt, kann dahinstehen. Immerhin lässt sich der Beschwerdebegründung wohl
entnehmen, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden soll, die nach
Auffassung der Beschwerde darin liegt, dass das Normenkontrollgericht keine Orts-
besichtigung durchgeführt hat, um die Grundflächen des Antragstellers zu 1 (Flurstü-
cke 149 und 150 der Flur 20 und Flurstück 408/1 der Flur 17) planungsrechtlich als
zum Außen- oder als zum Innenbereich gehörend einordnen zu können. Auch dann
könnte der gerügte Aufklärungsmangel jedoch nur vorliegen, wenn das Normenkon-
trollgericht einen Beweisantrag der Antragsteller übergangen hätte oder wenn sich
ihm die Notwendigkeit, von Amts wegen einen Augenschein einzunehmen, hätte
aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier aber. Die Beschwerde trägt selbst nicht vor,
dass die Antragsteller einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben. Der Be-
schwerde lässt sich auch nicht entnehmen, weshalb das Gericht nicht ohne Ortsbe-
sichtigung hätte entscheiden dürfen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Dem Nor-
menkontrollgericht lagen Pläne vor, aus denen sich die Örtlichkeit im Groben ablesen
lässt. Nach der Sitzungsniederschrift vom 29. April 2003 hat die Antragsgegnerin
ferner eine Luftbildkarte überreicht, anhand derer die örtliche Situation erörtert wor-
den ist. Schließlich hat die Antragsgegnerin laut Protokoll geltend gemacht, den
Grundstücken der Antragsteller sei nicht ihre Bebaubarkeit genommen worden; be-
zogen auf die Flurstücke 149, 150 und 408/1 konnte dies nur bedeuten, dass sie
nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin schon vor Erlass des Bebauungs-
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plans wegen ihrer Außenbereichslage nicht bebaubar gewesen seien. Den anwaltlich
vertretenen Antragstellern kann deshalb nicht verborgen geblieben sein, dass die
Frage, ob diese Flächen zum Innen- oder zum Außenbereich gehören, entschei-
dungserheblich sein könnte. Wenn sie gleichwohl keinen Beweisantrag gestellt ha-
ben, so durfte auch das Normenkontrollgericht annehmen, dass eine Augen-
scheinseinnahme für seine Entscheidung nicht zwingend geboten sei.
Der weitere Vortrag der Beschwerde ist ungeeignet, einen Verfahrensfehler darzule-
gen. Die Frage, ob ein Grundstück dem Außen- oder dem Innenbereich zuzuordnen
ist, ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage. Die Beschwerde macht der Sa-
che nach auch keinen Verfahrensfehler geltend, sondern wendet sich gegen die
rechtliche Wertung des Normenkontrollgerichts. Eine (vermeintlich) falsche Rechts-
ansicht der Vorinstanz kann jedoch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen wer-
den.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass sehr zweifelhaft ist, ob die von der
Beschwerde vorgetragenen Mängel der tatsächlichen Feststellungen für die rechtli-
che Einordnung der Grundflächen der Antragsteller überhaupt erheblich sein könn-
ten. So kommt es für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich nicht auf die
genaue Größe einer Freifläche an; maßgeblich ist vielmehr, ob die Fläche noch
durch die umgebende Bebauung als Bauland geprägt ist, ob sie also noch als Be-
standteil eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs erscheint. Vollends uner-
heblich ist, welche Straßenbezeichnung einem Grundstück zugeteilt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Den Wert des
Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow Lemmel Gatz