Urteil des BVerwG vom 11.09.2002

Beschwerdeschrift, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 46.02
VGH 3 N 1044/97
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai
2002 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der
Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderun-
gen an die Darlegung des Beschwerdegrunds genügt.
Nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ist die Revision nur zuzu-
lassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf
dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel gel-
tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beru-
hen kann. Dass zumindest eine dieser Voraussetzungen gegeben
ist, muss in der Beschwerdeschrift oder in der Beschwerdebe-
gründung im Einzelnen dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde macht auch nicht ansatzweise geltend, dass ei-
ner der Zulassungsgründe gegeben sei, sondern führt nur aus,
dass das Urteil in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht
fehlerhaft sei. Ein Zulassungsgrund ist damit nicht dargetan.
Es besteht auch kein Anlass, den angekündigten weiteren Vor-
trag der Beschwerde abzuwarten. Denn die Beschwerdebegrün-
dungsfrist von zwei Monaten (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO)
ist inzwischen abgelaufen.
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert
des Streitgegenstands setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow
Lemmel
Jannasch