Urteil des BVerwG vom 24.05.2011

Raumordnung, Landesplanung, Wiedergabe, Pauschal

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 45.10
OVG 1 KN 11/09
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 wird zurückge-
wiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 80 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Mit der als Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfenen
Frage, ob § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG 2004 und § 5 Abs. 3 NROG 2007 unter-
schiedliche oder identische Vorgaben für den Inhalt eines Umweltberichts ent-
halten sowie der sich daran anschließenden Frage, welche der Vorschriften bei
1
2
- 3 -
Feststellung unterschiedlicher Regelungsgehalte anzuwenden sei (Beschwer-
debegründung S. 3 - 5), wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Anforderungen
an das Umweltprüfungsverfahren und den Umweltbericht in § 7 Abs. 5 und 6
ROG 2004 und in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 NROG 2007 nicht in hier erhebli-
cher Weise voneinander abweichen würden (UA S. 19). Die Auslegung des § 5
Abs. 3 NROG 2007 betrifft irrevisibles Landesrecht und ist der revisionsgericht-
lichen Prüfung nicht zugänglich. Dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner
Auslegung des Landesrechts klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts
aufwirft (vgl. zu dieser Anforderung Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B
11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.), zeigt die Beschwerde
nicht auf; sie trägt - im Zusammenhang mit einer weiteren Grundsatzrüge - le-
diglich vor, die inhaltlichen Vorgaben der landesrechtlichen Vorschrift blieben
nicht hinter den Vorgaben des § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG 2004 zurück, sondern
gingen sogar darüber hinaus (Beschwerdebegründung S. 6).
2. Die vier Unterfragen umfassende Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde
den Detaillierungsgrad eines Umweltberichts geklärt wissen will, insbesondere
ob ein Umweltbericht nur für Raumordnungspläne zu erstellen sei, die „rahmen-
setzenden Charakter“ haben (Beschwerdebegründung S. 5 - 7), scheitert nicht
schon daran, dass es sich bei § 7 Abs. 5 ROG 2004 um auslaufendes Recht
handelt. Den Fragen kommt aber - ungeachtet den Darlegungsanforderungen
und soweit sie nicht die Auslegung irrevisiblen Landesrechts betreffen (3. Unter-
frage) - nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr die Revision beimisst.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat (Beschluss vom
18. Januar 2011 - BVerwG 7 B 19.10 - NuR 2011, 284 Rn. 61 ff.), ist nach § 7
Abs. 5 ROG a.F. - in den von den Ländern zu schaffenden Rechtsgrundlagen -
vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen
eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Par-
laments und Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkung-
en bestimmter Pläne und Programme durchgeführt wird (Satz 1). In dem dabei
gemäß den Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie zu erstellenden Umweltbe-
3
4
5
- 4 -
richt sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung
des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungs-
möglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumord-
nungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (Satz 2). Auch nach
§ 9 ROG in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsge-
setzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 22. Dezember 2008 (BGBl I
2986) sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumord-
nungsplans zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ROG 2008); die Umweltprüfung be-
zieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein aner-
kannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumord-
nungsplans angemessenerweise verlangt werden kann (Satz 3). Des Weiteren
ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG geklärt, dass es von
den Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Auswirkungen "vernünftiger-
weise" in den Umweltbericht aufgenommen werden müssen und als erheblich
anzusehen sind (Beschluss vom 18. Januar 2011 a.a.O. Rn. 64).
An diesen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht ersichtlich orientiert.
Es hat zugrunde gelegt, dass in den Umweltbericht die voraussichtlichen erheb-
lichen Auswirkungen der planerischen Festlegungen einzustellen sowie Pla-
nungsalternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten seien (UA
S. 20). Ausdrücklich hebt das Oberverwaltungsgericht - wie mit der
2. Unterfrage gefragt wird - hervor, dass in den Umweltbericht sowohl negative
wie positive Umweltauswirkungen einzustellen seien. Das Oberverwaltungsge-
richt hat - wie die Beschwerde selbst anmerkt - des Weiteren berücksichtigt,
dass auch eine Negativplanung, die bestimmte Nutzungen in festgelegten Ge-
bieten untersagt, Umweltauswirkungen haben kann (UA S. 21). Zu der Frage,
welche Festlegungen im Einzelnen im Umweltbericht zu behandeln seien, hat
es ausgeführt, dies gelte nur für Festlegungen, die von Bedeutung für spätere
Zulassungsentscheidungen seien, wobei auch eine mittelbare Bedeutung aus-
reichend sein könne (UA S. 20). Ob - wie das Oberverwaltungsgericht daran
anknüpfend weiter prüft - die Festsetzung eines Siedlungsbeschränkungsbe-
reichs in diesem Sinne „rahmensetzende“ Wirkungen hat, lässt sich nicht ab-
strakt-generell bestimmen, sondern hängt - wie zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie
2001/42/EG dargelegt - von den Umständen des Einzelfalls ab. Insofern stellt
6
- 5 -
sich auch die lediglich pauschal formulierte Frage der Vereinbarkeit mit der
Richtlinie 2001/42/EG (4. Unterfrage) nicht. Dass die Ermittlung bestimmter
Umweltauswirkungen einer nachfolgenden Planungsebene oder einem nachfol-
genden Zulassungsverfahren überlassen werden kann, ergibt sich aus der
Kompetenzverteilung zwischen Raumordnung und Fachplanung (vgl. dazu nur
BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116
Rn. 64, 155; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 -
BVerfGK 13, 294, juris Rn. 19). Klärungsbedarf über diese Grundsätze hinaus
zeigt die Beschwerde mit ihren Fragen nicht auf.
3. Weder die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch die damit
verbundene Grundsatzrüge, mit denen sich die Beschwerde der Sache nach
gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wendet, dass die Daten
aus den strategischen Lärmkarten nicht zwingend für den Umweltbericht ver-
wendet werden mussten (Beschwerdebegründung S. 7 - 10), rechtfertigen die
Zulassung der Revision.
3.1 Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, das Oberverwaltungsge-
richt habe mit der Einschätzung, dass die Werte aus den Lärmkarten keine
neue Beurteilung erfordert hätten, eine Unterlage von beweiserheblicher Be-
deutung ausgewertet, die nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei (Beschwer-
debegründung S. 8), zeigt sie nicht auf, dass das angefochtene Urteil auf dem
behaupteten Verfahrensfehler beruhen könnte.
In tatsächlicher Hinsicht und damit für die revisionsgerichtliche Beurteilung bin-
dend hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass im Umfeld des Flugha-
fens großräumig erhebliche Lärmimmissionen vorhanden seien. Nach der für
die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Auf-
fassung des Oberverwaltungsgerichts wäre eine Berücksichtigung der genauen
Lärmwerte in dem späten Planaufstellungsstadium nur erforderlich gewesen,
wenn diese Werte eine neue Beurteilung erfordert hätten. Die Beschwerde hät-
te daher im vorliegenden Verfahren darlegen müssen, dass die Lärmkarten
Lärmwerte ausweisen, die gegenüber der im Umweltbericht zugrunde gelegten
Lärmbelastung eine neue Beurteilung erfordert hätten. Soweit die Beschwerde
7
8
9
- 6 -
geltend macht, die in der Lärmkarte dokumentierte tatsächliche Belastung des
Gemeindegebiets sei höher als die „theoretische“ Belastung, scheint die Be-
schwerde nicht zu bedenken, dass sich in diesem Fall auch der von ihr ange-
griffene Siedlungsbeschränkungsbereich vergrößern würde, so dass es - inso-
weit - auch an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt.
3.2 Die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde fragt,
ob der Umweltbericht für ein Landesraumordnungspro-
gramm … um Immissionskonflikte zu vermeiden, das Maß
der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen neben
theoretischen auch auf tatsächliche Grundlagen gestützt
werden muss,
genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO. Die Beschwerde verzichtet darauf, sich mit der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts auseinander zu setzen und behauptet lediglich pau-
schal einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Hinsichtlich der weiteren (Un-
ter-)Frage, in der eine landesrechtliche Norm zitiert wird (Beschwerdebegrün-
dung S. 9), zeigt die Beschwerde weder einen Bezug zu Bundesrecht auf, noch
legt sie dar, dass das Oberverwaltungsgericht Anlass gehabt haben könnte, im
Zusammenhang mit der Frage der Verwertung der Lärmkarten auf den Ge-
sichtspunkt des „vernünftigerweise vertretbaren Aufwand(s)“ einzugehen.
4. Auch die vier Unterfragen umfassende Grundsatzrüge, mit der die Be-
schwerde Fragen zu den Anforderungen an die Begründung eines Raumord-
nungsplans aufwirft (Beschwerdebegründung S. 10 - 13), bleibt erfolglos.
4.1 Die Frage,
ob die amtliche Begründung eines Raumordnungsplans,
die ausschließlich in der unrichtigen Wiedergabe bundes-
rechtlicher Regelungen besteht, die Anforderungen von
§ 7 Abs. 8 Satz 2 ROG 2004 erfüllt,
beruht auf Annahmen, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegan-
gen ist.
10
11
12
- 7 -
Nach den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts enthält die Planbegrün-
dung zum LROP 2008 die Erläuterungen zu den einzelnen Festlegungen des
Programms. Aus der vorliegenden Erläuterung zum LROP 2008 S. 77/78 sei
eindeutig zu entnehmen, dass das entscheidende Motiv für die Festsetzung des
Siedlungsbeschränkungsbereichs die Absicht einer vorsorgenden Planung ge-
wesen sei (UA S. 25). Bei Lektüre der Planbegründung werde deutlich, dass
der raumordnerische Vorsorgegedanke in Bezug auf Lärm- und Flughafen-
schutz den Plangeber dazu veranlasst habe, über die Grenzwerte des Flug-
lärmschutzgesetzes hinauszugehen und eine 55 dB(A)-Isophone festzulegen.
Damit sei das zentrale Motiv der Abwägung in diesem Punkt benannt (UA
S. 25). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich die Be-
gründung „ausschließlich in der unrichtigen Wiedergabe bundesrechtlicher Re-
gelungen“ erschöpft.
4.2 Die zweite Frage, mit der sich die Beschwerde der Sache nach gegen die
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wendet, dass die Unvollständigkeit
der Begründung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 NROG 2007 für die Wirksamkeit der
angegriffenen Norm unbeachtlich sei, wird nicht dadurch zu einer Frage des
Bundesrechts, dass die Beschwerde als bundesrechtliche Norm § 10 Abs. 2
Nr. 1 ROG zitiert. Im Übrigen beruht auch diese Frage auf der Annahme, die
Begründung beschränke sich auf die unrichtige Wiedergabe bundesrechtlicher
Regelungen.
4.3 Mit der dritten Frage, mit der die Beschwerde geklärt wissen will, ob an die
Begründung eines Raumordnungsplans geringere Anforderungen zu stellen
seien als an die Begründung eines Bauleitplans, zeigt die Beschwerde keinen
Klärungsbedarf auf.
Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, die Begründungspflicht für
Raumordnungspläne gehe nicht soweit, dass jede einzelne Festlegung, in der
ein raumordnerisches Konzept zum Ausdruck gelange, so intensiv begründet
werden müsse, wie ein gesamter Bebauungsplan mit einem einheitlichen Kon-
zept. Eine vollständige Darstellung der Motivation des Planungsträgers zu je-
dem Teilkonzept des Raumordnungsplans sei nicht erforderlich (UA S. 24). Mit
13
14
15
16
- 8 -
dieser Auffassung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern be-
schränkt sich auf den Vorwurf, dass die Begründung nicht den gesetzlichen
Vorgaben entspreche. Damit wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufge-
zeigt.
4.4 Die vierte Frage, mit der die Beschwerde darauf abhebt, ob bei der verfah-
rensrechtlichen Kontrolle der Planbegründung zusätzlich auch andere Unterla-
gen aus dem Planaufstellungsverfahren herangezogen werden dürfen, die in
der amtlichen Begründung nicht erwähnt werden, beruht wiederum auf Annah-
men, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist.
Unabhängig davon, dass die Beschwerde nicht darlegt, um welche „andere(n)
Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren“ es sich handeln soll, verkennt
sie, dass die Planbegründung, die das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen
gewürdigt hat, sich nicht - wie sie meint - allein auf den zweiten Absatz der im
Tatbestand auf Seite 13 zitierten Erläuterungen beschränkt. Der Sache nach
wiederholt sie lediglich ihren Vorwurf, die Begründung genüge entgegen der
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht den gesetzlichen Anforderun-
gen.
5. Die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde - mit mehreren Unterfragen -
geklärt wissen will, ob auf der Grundlage des Raumordnungsrechts Siedlungs-
beschränkungen abweichend von den Vorgaben des Gesetzes zum Schutz ge-
gen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz - FLärmSchG -) als verbindliches raum-
ordnungsrechtliches Ziel festlegt werden dürfen (Beschwerdebegründung
S. 13 - 17), sowie die in diesem Zusammenhang erhobene Divergenzrüge ge-
mäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschwerdebegründung S. 17) rechtfertigen
nicht die Zulassung der Revision.
5.1 Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die
Frage, ob der Plangeber einen vom Lärmschutzbereich nach Fluglärmschutz-
gesetz abweichenden Siedlungsbeschränkungsbereich festlegen durfte, zu be-
antworten. Die Frage lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtspre-
17
18
19
20
- 9 -
chung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation
ohne Weiteres mit dem Oberverwaltungsgericht bejahen.
Siedlungsbeschränkungszonen sind Instrumente der raumordnerischen Vorsor-
ge und Konfliktvermeidung. Sie sollen ein Heranrücken neuer Siedlungsberei-
che oder sonstiger lärmempfindlicher Nutzungen an lärmintensive Infrastruktur-
vorhaben verhindern und damit einer Zuspitzung der Konfliktsituation frühzeitig
entgegenwirken. Sie richten sich an die kommunale Bauleitplanung und erzeu-
gen städtebauliche Bindungen. Raumordnerische Planungszonen zur Sied-
lungsbeschränkung unterscheiden sich daher deutlich von Maßnahmen des
Lärmschutzes, die sich an den Träger der Infrastrukturanlage richten, die Ein-
haltung verfassungs- und fachplanungsrechtlicher Zumutbarkeitsgrenzen si-
chern sollen und im Kern ordnungsrechtlicher Natur sind (Urteil vom 16. März
2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 145 Rn. 179).
Diese Grundsätze haben auch nach Erlass des Fluglärmschutzgesetzes Gel-
tung. Mit der Festlegung der Grenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG hat
der Gesetzgeber die abstrakt-generelle Frage nach der fachplanerischen Zu-
mutbarkeit von Fluglärm entschieden. Die Lärmgrenzwerte, die das Fluglärm-
schutzgesetz für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen festlegt, sind nun-
mehr in den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren zu beachten (Be-
schlüsse vom 13. September 2007 - BVerwG 4 A 1007.07 u.a. - insoweit nicht
veröffentlicht in: Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 68 , juris Rn. 29 und vom
11. Dezember 2007 - BVerwG 4 A 3001.07 - juris Rn. 29). Die in § 2 Abs. 2
FLärmSchG bestimmten Grenzwerte markieren die Schwelle, ab der Belastun-
gen durch Fluglärm infolge des Baus oder der Erweiterung eines Flughafens
nach § 9 Abs. 2 LuftVG nicht ohne Schutzvorkehrungen oder Entschädigungen
hingenommen werden müssen. Sie sind damit Grundlage für Schallschutzmaß-
nahmen und Entschädigung, begründen jedoch keine verbindlichen Vorgaben
für die Raumordnung (vgl. auch Reidt/Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Um-
weltrecht, Band I, 5.1. Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, Stand April 2008,
§ 1 Rn. 3 sowie Reidt/Schiller, in: a.a.O. § 13 Rn. 32). Das Fluglärmschutzge-
setz ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - insoweit
nicht abschließend. Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch die zustän-
21
22
- 10 -
dige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FLärmSchG schließt Festlegungen raum-
ordnungsrechtlicher Siedlungsbeschränkungen mit größerer räumlicher Reich-
weite als die nach dem Fluglärmschutzgesetz festgesetzten Lärmschutzberei-
che durch den Träger der Raumordnung daher nicht aus. Das ergibt sich schon
aus § 13 Abs. 2 FLärmSchG, wonach Vorschriften, die weitergehende Pla-
nungsmaßnahmen zulassen, unberührt bleiben (vgl. auch BTDrucks 16/3813,
S. 19) und wird bestätigt durch § 14 FLärmSchG, der ausdrücklich nur für die
Lärmaktionsplanung nach § 47d BImSchG die Verbindlichkeit der jeweils an-
wendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG anordnet. Zutreffend weist das
Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass aus der Regelung des § 14 FLärm-
SchG geschlossen werden kann, dass die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG
keine Verbindlichkeit für die Raumplanung haben, mithin der Träger der Raum-
ordnung befugt ist, bei der Festlegung von Planungszonen zur Siedlungsbe-
schränkung die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG zu unterschreiten.
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof
Kassel in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Passage von einer
Bindungswirkung des Fluglärmschutzgesetzes für die Raumordnung ausge-
gangen ist. Die Aussage, dass für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche
durch Rechtsverordnung der Landesregierung angesichts der strikten Formulie-
rungen in § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie in § 4 Abs. 3 und 4 FLärmSchG
kein Spielraum bestehen dürfte, die Lärmgrenzwerte zu unterschreiten (VGH
Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 604 = UA
S. 147), bezieht sich nur auf die Befugnisse der nach dem Fluglärmschutzge-
setz zuständigen Behörden. Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwer-
de keine Aussage zur Zulässigkeit und räumlichen Reichweite raumordnungs-
rechtlicher Siedlungsbeschränkungen verbunden. Soweit die Beschwerde auf
die „Arbeitsteilung“ zwischen Raumordnung (Landesplanung) und luftverkehrs-
rechtlicher Fachplanung verweist, wird nicht beachtet, dass das von der Be-
schwerde in Bezug genommene Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A
1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 69) - entgegen der Auffassung der Be-
schwerde - nicht die Aussage enthält, dass sich die Planungskompetenz der
Raumordnung auf eine zielförmige Standortausweisung für Flughäfen be-
schränkt. Der Senat hat sich nur dazu verhalten, welche Rechtswirkungen ziel-
23
- 11 -
förmige Standortausweisungen der Landesplanung haben und hierzu festge-
stellt, dass die Planfeststellungsbehörde das Ergebnis des landesplanerischen
Standortvergleichs als solches hinzunehmen hat. Um einen solchen Standort-
vergleich geht es hier nicht. Hier geht es auch nicht allein um den Schutz der
Bevölkerung vor Lärmbelastung im Bereich des Verkehrsflughafens, sondern
- wie es im LROP 2008 in dem Abschnitt Ziffer 2 heißt (UA S. 3) - auch um die
langfristige Sicherung der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Vorrang-
standortes „Verkehrsflughafen“. Es ist gerade Aufgabe der Landesplanung, mit
den Mitteln der Raumordnung künftige Siedlungsstrukturen durch Freiraumpla-
nung zu steuern.
5.2 Die unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006
- BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 69 - 74) erhobene Divergenz-
rüge (Beschwerdebegründung S. 17) scheitert daran, dass die Beschwerde
keinen Rechtssatzwiderspruch aufzeigt.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorin-
stanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung
tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwal-
tungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995
- BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz
muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung
des Gerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der
miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde formuliert weder einen Rechtssatz aus der angegriffen Ent-
scheidung noch einen davon abweichenden Rechtssatz aus der in Bezug ge-
nommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern verweist
lediglich pauschal auf die in den genannten Randziffern enthaltenen „Grundsät-
ze der arbeitsteiligen Aufgabenstruktur mehrerer Planungsträger“ und macht
geltend, das angefochtene Urteil beachte diese Grundsätze nicht.
6. Die Frage zur Abwägungserheblichkeit eines Eingriffs in die gemeindliche
Planungshoheit, mit der die Beschwerde geltend macht, die Planungshoheit
verlange eine Gewichtung, die auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht nehme
24
25
26
- 12 -
(Beschwerdebegründung S. 17 - 20), entzieht sich grundsätzlicher Klärung; sie
lässt sich nur bezogen auf die Umstände des Einzelfalls beantworten.
7. Soweit die Beschwerde schließlich als Divergenzrüge eine Abweichung vom
Beschluss des Senats vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - (BVerwGE
90, 329 <335>) geltend macht (Beschwerdebegründung S. 20 - 21), scheitert
die Rüge wiederum an der nicht ordnungsgemäßen Darlegung eines Rechts-
satzwiderspruchs.
Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufge-
stellt, „dass es dem freien planerischen Ermessen des Landesraumordnungs-
gebers überlassen sei, ob, wann und inwieweit er in die Planungshoheit der
Gemeinde eingreift und die Planung an sich zieht“ (Beschwerdebegründung
S. 21). Soweit das Oberverwaltungsgericht auf der von der Beschwerde zitier-
ten Seite 45 des angefochtenen Urteils darauf hinweist, „(v)ielmehr ist auch in-
soweit ein planerisches Ermessen anzuerkennen“, steht diese Aussage im Zu-
sammenhang mit der von ihm verneinten Frage, ob der Landesraumordnungs-
plangeber die Festlegung eines Siedlungsbeschränkungsbereichs der regiona-
len Raumordnung überlassen muss. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsge-
richt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom
16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - a.a.O. Rn. 174) zugrunde gelegt, dass
das Abwägungsergebnis insbesondere dann unangemessen sein kann, wenn
die Planungshoheit einer Gemeinde durch standortgenaue Vorgaben der
Raumordnung beschränkt werde, ohne dass dafür überörtliche Interessen von
höherem Gewicht vorliegen, und im Anschluss daran im Einzelnen begründet,
dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Raumordnungsplangeber den für
den Umgang mit immissionsbedingten Nutzungskonflikten bekannten Tren-
nungsgrundsatz im Einzelfall zu einer verbindlichen Regel aufwerte, wenn an-
ders die Konflikte nicht vermeidbar seien (UA S. 44 f.). Der Sache nach wendet
sich die Beschwerde letztlich nur im Gewande einer Divergenzrüge gegen die
Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Abwägung nicht zu bean-
standen sei.
27
28
- 13 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
29