Urteil des BVerwG vom 06.11.2007

Rechtliches Gehör, Teilnichtigkeit, Gemeinde, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 44.07
OVG 7 D 89/06.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigela-
denen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 28. Juni 2007 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte, wobei sie ih-
re eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tra-
gen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die jeweils auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ge-
stützten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben ohne Er-
folg.
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1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerden beimessen. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erhebli-
chen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (stRspr).
1.1 Die Antragsgegnerin wirft eine Frage zur Teilunwirksamkeit eines Bebau-
ungsplans auf. Die entsprechenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts jedoch geklärt. Beispielsweise hat der Senat
hierzu in seinem Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 -
(BVerwGE 117, 58, 61) ausgeführt:
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungs-
plans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnich-
tigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maß-
nahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch ei-
ne sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des
bewirken können und wenn - zweitens - die
Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Aus-
druck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung
dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte
(BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 -
- Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 =
vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Juli
1989 --<230>). Um-
gekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen,
wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesam-
ten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammen-
hang steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991
-- Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59
=
Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt-
oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich
eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnich-
tigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des
Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Pla-
nungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf
insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den
planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektie-
ren. Diesen Willen kann das Gericht in erheblichem Maße
auch dadurch missachten, wenn es - im Falle einer nach
materiellrechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtrege-
lung - durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer
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Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes bei-
trüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsver-
letzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder
auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mit-
hin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade
dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde
am besten entspricht.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung (die ohne Weiteres auf die Frage der
teilweisen Unwirksamkeit zu übertragen ist) ist das Oberverwaltungsgericht
vorliegend zu dem Ergebnis gelangt, es sei am Ausspruch der Unwirksamkeit
gehindert, weil es das der Antragsgegnerin zustehende Planungsermessen
nicht selbst ausüben könne. Weiterführende Fragen, die der grundsätzlichen
Klärung zugänglich wären, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
1.2 Die Beigeladene wirft die Frage auf, inwieweit das Interesse eines Anliegers
einer Erschließungsstraße ohne Funktionen für gebietsfremde Verkehre an dem
Schutz vor mit dem Erschließungsverkehr verbundenem Verkehrslärm in
abwägungsbeachtlicher Weise zu Buche schlägt. Sie rechtfertigt die Zulassung
der Revision nicht. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt,
vorliegend werde das zusätzliche Verkehrsaufkommen nicht nur eine in der
Abwägung von vornherein zu vernachlässigende Größe haben. Diese Schluss-
folgerung begründet es sodann eingehend anhand der Besonderheiten des
vorliegenden Einzelfalls (UA S. 13/14). Es lässt sich nicht erkennen, dass der
vorliegende Fall Anlass gäbe, über die ergangene und vom Oberverwaltungs-
gericht referierte Rechtsprechung hinaus zu grundsätzlichen Erkenntnissen zu
gelangen.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
2.1 Die Antragsgegnerin rügt, sie sei dadurch überrascht worden, dass das
Oberverwaltungsgericht den Bedenken der Antragsteller gegen die Ausarbei-
tung ihres Gutachters gefolgt sei. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich je-
doch nur dann als unzulässiges „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht
einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt
zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine
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Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem
bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Davon kann hier
indessen keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hatte ausreichend Gelegenheit,
sich mit dem Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 15. Januar 2007 aus-
einanderzusetzen, der obere Teil der Straße Im Röhrken sei zu Unrecht nicht in
die schalltechnische Gesamtbetrachtung einbezogen worden. Darauf, dass das
Oberverwaltungsgericht den Einwand der Antragsteller zurückweisen würde,
durfte sie nicht vertrauen. Allein der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht
die Antragsgegnerin nicht darauf hingewiesen hat, welchen Standpunkt es
voraussichtlich einnehmen werde, genügt nicht zur Begründung eines Gehörs-
verstoßes; denn aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör folgt keine allge-
meine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. Beschluss vom 11. März
1999 - BVerwG 9 B 981.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 54). Die Ge-
hörsrüge scheitert ferner daran, dass die Antragsgegnerin nicht substanziiert
darlegt, was sie im Falle der vermissten Gehörsgewährung noch vorgetragen
hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten An-
spruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG
9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44).
2.2 Die Beigeladene bemängelt, dass das Gericht im Zusammenhang mit der
Frage der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags den Beteiligten keine Gele-
genheit gegeben habe, zu der Steigerungsrate des zu erwartenden Verkehrs
Stellung zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht hatte dazu indes keinen An-
lass, weil bei einer Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Straße Im
Röhrken um ersichtlich deutlich mehr als 50 % von einer von vornherein ver-
nachlässigenswerten Größe keine Rede sein könne (UA S. 14). Die Beigelade-
ne zeigt nicht schlüssig auf, dass sie bei einer Erörterung der Thematik, welche
Steigerungsrate zu erwarten sei, das Oberverwaltungsgericht auf eine Rate von
lediglich 30 % hätte festlegen können. Der Prozentsatz von „deutlich mehr als
50“ errechnet sich nicht nur auf der Basis des Zahlenmaterials, das die An-
tragsteller zusammengestellt haben, sondern auch auf der Grundlage des Re-
chenwerks der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin geht von einem zusätzli-
chen planbedingten Verkehrsaufkommen von bis zu 200 Fahrten am Tag (UA
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S. 14) und einer künftigen Gesamtbelastung der Straße Im Röhrken von
500 Kfz/24 h (UA S. 27) aus. Das ergibt eine Steigerungsrate von 66 %.
2.3 Die Beigeladene rügt ferner einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrund-
satz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Wahrheit übt sie jedoch lediglich Kritik an
der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche
einen Verfahrensmangel nicht begründen kann (vgl. Beschluss vom 2. Novem-
ber 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch
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