Urteil des BVerwG vom 28.10.2004

Normenkontrolle, Begründungspflicht, Teilnichtigkeit, Rechtsschutzinteresse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 44.04
OVG 1 KN 296/03
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Beschwerde rügt, das Normenkontrollgericht habe seine Begründungspflicht aus
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt, weil es sich in den Gründen seiner Entscheidung
nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob anstelle der Nichtigkeitserklärung
eine teilweise Nichtigkeit, die Unwirksamkeit oder eine Teilunwirksamkeit der ange-
griffenen Gestaltungssatzung in Betracht komme. Die Rüge geht ins Leere. Das
Normenkontrollgericht hat ausführlich begründet, dass der Gestaltungssatzung kein
tragfähiges, den gesamten Satzungsbereich umfassendes städtebauliches Gestal-
tungskonzept zugrunde liege und deshalb die Voraussetzungen, die § 56 Abs. 1
NBauO an Gestaltungssatzungen stellt, nicht erfülle. Es hat die Gestaltungssatzung
der Antragsgegnerin daher insgesamt für nichtig erklärt. Von seinem Rechtsstand-
punkt aus hatte es keinen Anlass, sich mit Fragen der Teilnichtigkeit oder der (teil-
weisen) Unwirksamkeit der Satzung zu befassen. Der Sache nach erschöpft sich die
Verfahrensrüge der Beschwerde in einer nach Art einer Berufungsbegründung vorge-
tragenen Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung.
Eine Verletzung der Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf
diese Weise nicht dargelegt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat
ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
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2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgeg-
nerin beimisst.
Die Rechtsfragen, die die Beschwerde zur Möglichkeit der Teilnichtigkeit einer kom-
munalen Baugestaltungssatzung sowie zur richterlichen Begründung für das Fehlen
eines normativen Gestaltungskonzepts des Satzungsgebers aufwirft, lassen sich
nicht rechtsgrundsätzlich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären. Die Fragen
sind ungeachtet ihrer verallgemeinernden Formulierung auf die konkreten Umstände
des vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten und richten sich im Kern wiederum gegen
die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung, welche die Antragsgegnerin nicht teilt.
Mit derartigen Angriffen kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden.
Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob es "unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsschutzinteresses und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer abstrakten
Normenkontrolle des § 47 VwGO eine Grenze für die Prüf- und Kassationsbefugnis
des Normenkontrollgerichts (gibt), wenn die gerichtliche Entscheidung weit über das
Rechtsschutzziel des Antragstellers hinausgeht und das Urteil zu den eigentlichen
Streitfragen, die Anlass zu dem Verfahren gaben, keine Stellung nimmt". Die Frage
lässt ebenfalls keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf erkennen. Soweit sie
überhaupt in einer von den Umständen des Einzelfalls losgelösten, verallgemeine-
rungsfähigen Weise beantwortet werden kann, ist sie in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47
VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern stellt zugleich ein Ver-
fahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989
- BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225). Bei der Prüfung einer untergesetzlichen
Norm im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist das Normenkontrollgericht daher
nicht auf die Überprüfung der vom Antragsteller geltend gemachten Mängel be-
schränkt. Es kann die Norm (Bebauungsplan, Gestaltungssatzung) auch aus Grün-
den für nichtig erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren
oder nicht von ihm als Satzungsmangel geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 144, S. 50). Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist zwar eine Voraus-
setzung für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1
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VwGO. Aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats ergibt sich jedoch ohne
weiteres, dass ein Normenkontrollgericht - auf einen zulässigen Antrag - nicht darauf
beschränkt ist, die Norm nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die vom Antragsteller
geltend gemachten subjektiven Rechte verletzt. Zu einer weitergehenden Klärung
gäbe der vorliegende Fall dem Senat in einem Revisionsverfahren keinen Anlass.
3. Die erhobenen Divergenzrügen sind unzulässig, da sie den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen. Die Beschwerde legt einen
die Divergenz begründenden Widerspruch zwischen einem abstrakten Rechtssatz im
angegriffenen Normenkontrollurteil und einem ebensolchen Rechtssatz in den zitier-
ten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht ansatzweise dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den
Streitwert auf § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz