Urteil des BVerwG vom 13.08.2002

Rechtliches Gehör, Abgabe, Beteiligter, Effektivität

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BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 44.02
VGH 9 N 902/92
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
7. Mai 2002 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 11 248,42 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Antragstellerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs: Der Verwaltungsgerichtshof habe
sie mit Verfügung vom 9. April 2002 lediglich zur Abgabe einer
verfahrensbeendenden Erklärung aufgefordert. Für sie habe sich
jedoch nicht nur die Frage gestellt, ob sie das anhängige Nor-
menkontrollverfahren mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche
Änderung des angefochtenen Bebauungsplans Nr. 521 für erledigt
erklären sollte, sondern auch die weitere Frage, ob sie von
dem Antrag, den Bebauungsplan Nr. 521 für nichtig zu erklären,
auf den Antrag übergehen sollte, die Nichtigkeit dieses Bebau-
ungsplans in dem Zeitraum bis zum In-Kraft-Treten des Ände-
rungsbebauungsplans festzustellen. Letzteres werfe u.a. die
Frage auf, ob die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse
an dieser Feststellung habe. Zur Klärung dieser Frage und wei-
terer prozessrechtlicher Probleme sei die vom Verwaltungsge-
richtshof gesetzte Frist von zwei Wochen nicht ausreichend ge-
wesen.
Die Rüge einer vom Gericht zu kurz bemessenen (oder mangeln-
den) Äußerungsmöglichkeit ist nur begründet, wenn der Betei-
ligte sich zuvor erfolglos um die Ausschöpfung der ihm verfah-
rensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge geeigneten
Möglichkeiten bemüht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaf-
fen (vgl. BVerfGE 74, 220 <225>; BVerwG, Beschluss vom
21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO
- 3 -
Nr. 21 und Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 = NJW 1992, 3185). Die erfolg-
losen Bemühungen sind mit der Beschwerde darzulegen. Dieser
spezifischen Darlegungspflicht wird die Verfahrensrüge der An-
tragstellerin nicht gerecht. Sie trägt nicht vor, dass es ihr
bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten innerhalb der vom Verwal-
tungsgerichtshof gesetzten Frist von zwei Wochen unmöglich
war, sich mit den Mitteln des Prozessrechts rechtliches Gehör
zu verschaffen. Die Klägerin hätte aus den in ihrer Nichtzu-
lassungsbeschwerde angeführten Gründen eine Verlängerung der
Äußerungsfrist beantragen können. Ein Beteiligter, der von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich spä-
ter nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt
worden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Verwaltungsgerichts-
hof die Antragstellerin auch nicht zur Abgabe einer verfah-
rensbeendenden Erklärung binnen zwei Wochen "aufgefordert". Er
hat ihr lediglich unter Hinweis auf das etwaige Fehlen des
notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses "Gelegenheit" zur Abgabe
einer derartigen Erklärung gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof
war hingegen nicht gehalten, der Antragstellerin aus Gründen
"einer Effektivität ihres Rechtsschutzes" die Stellung des im
Beschwerdeverfahren näher bezeichneten Feststellungsantrages
nahe zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Paetow
Halama
Rojahn