Urteil des BVerwG vom 16.01.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 43.13 (4 CN 4.14)
OVG 2 D 37/12.NE
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entschei-
dung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision ge-
gen sein Urteil vom 27. Mai 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann,
welche Mindest-Festsetzungen ein „projektbezogener Angebotsbebauungsplan“
im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Vollzugsfähig-
keit enthalten muss, wenn der Bebauungsplan nicht nur Grundstücke des Pro-
jektträgers erfasst.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 CN 4.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführerin bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker