Urteil des BVerwG vom 03.01.2012

Rechtliches Gehör, Eigentum, Grundstück, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 42.11 (4 BN 38.11)
OVG 1 KN 252/08
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Senats vom 1. Dezember 2011 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht der Antragsteller gel-
tend, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungs-
erheblicher Weise verletzt. Er hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1
Satz 1 VwGO auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
1. Der Antragsteller trägt vor: Er habe gegenüber dem Oberverwaltungsgericht
geltend gemacht, dass der Weg an einer Stelle in den Nordlandpark münde, der
nicht im öffentlichen Eigentum stehe, sondern im Eigentum des Segelvereins
Steinhude-Niedersachsen, und daraus den Schluss gezogen, dass eine ord-
nungsgemäße Zuwegung zum Nordlandgelände nicht gegeben sei. Auf diesen
Vortrag sei das Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen. Das habe er mit
seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt, darauf aber
vom Senat keine Antwort erhalten.
Die Kritik des Antragstellers ist unberechtigt. Der Antragsteller hat in seiner Be-
schwerdebegründung vom 3. November 2011 dem Oberverwaltungsgericht
vorgehalten, nicht geklärt zu haben, welche Flächen des Nordlandgeländes im
Eigentum des Segelvereins Steinhude-Niedersachsen stehen. Darauf komme
es an, weil nur die Teile des Nordlandparks der Öffentlichkeit Freizeitmöglich-
keiten böten, die Eigentum der Antragsgegnerin seien, und der Weg an einer
Stelle in den Park münde, an der sich das Grundstück des Segelvereins befin-
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de. Die Formulierung des Senats im Beschluss vom 1. Dezember 2011, der
Antragsteller rüge die fehlende Ermittlung, in welchem Umfang das Nordlandge-
lände zu Freizeitzwecken nutzbar sei (BA Rn. 9), fasst den an das Oberverwal-
tungsgericht gerichteten Vorhalt zusammen. Die Rüge hat der Senat verworfen,
weil der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge ge-
stellt habe, die sich auf das Nordlandgelände bezögen, und er auch nicht dar-
gelegt habe, dass und aus welchen Gründen sich dem Oberverwaltungsgericht
Beweiserhebungen hätten aufdrängen müssen. Diese Begründung ist nach wie
vor tragfähig.
Der - angeblich übergangene - Vortrag des Antragstellers zur eigentumsrechtli-
chen Situation des Grundstücks im Einmündungsbereich des Weges ist zudem
nicht entscheidungserheblich. Der Antragsteller meint, das Eigentum des Se-
gelvereins an dem Grundstück, auf den der Weg stoße, verhindere auf Dauer
die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans und deshalb fehle diesem
die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Diese Rechtsauf-
fassung trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, das zum Zeit-
punkt des Satzungsbeschlusses als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene
Nordlandgelände unter Einschluss des Grundstücks des Segelvereins im Wege
der Planänderung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeitanlage
festzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und den öffentlichen Zugang zum Meer
zu verbessern, zu dem der Weg beitragen soll. Nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts beabsichtigt die Antragsgegnerin im Bedarfsfall eine
Umplanung und bestehen gegen die Möglichkeit, dies zeitnah zu tun, keine
durchgreifenden Bedenken (UA S. 12).
2. Auf die Kritik des Antragstellers an der Behandlung seiner übrigen Rügen
unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch den Senat sowie der Beschei-
dung seiner Gehörsrüge im Zusammenhang mit § 912 BGB braucht nicht ein-
gegangen zu werden. Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist es nicht,
den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung der Gründe seines beanstan-
deten Beschlusses zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008
- BVerwG 9 VR 14.08 - juris Rn. 4). Der Senat erlaubt sich gleichwohl einen
Hinweis zu dem behaupteten Anspruch des Antragstellers auf Duldung der In-
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anspruchnahme der Anschüttungsfläche aus § 912 BGB. Der Antragsteller irrt,
wenn er meint, ein solcher Anspruch führe zur Unwirksamkeit des Bebauungs-
plans. Der Überbauer wird nicht Eigentümer der überbauten Grundfläche (BGH,
Urteil vom 11. April 1975 - V ZR 165/73 - BGHZ 64, 273 <274>). Er kann des-
halb nicht stärker geschützt sein als ein Grundeigentümer. Dieser ist aber nicht
in der Lage, mit Hilfe des § 903 BGB jede ihm missliebige Überplanung abzu-
wehren. Vielmehr bestimmt die Bauleitplanung ihrerseits Inhalt und Schranken
des Grundeigentums (vgl. Beschluss vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB
30.93 - BRS 56 Nr. 33 S. 98) und ermöglichen die §§ 85 ff. BauGB eine Enteig-
nung des Grundeigentümers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe der Ge-
richtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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