Urteil des BVerwG vom 08.06.2011

Rechtsverletzung, Bebauungsplan, Gemeinde, Anforderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 42.10
VGH 1 N 07.3403
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
8. September 2010 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 22 500 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz
begründet (§ 133 Abs. 6 VwGO).
1. Die Beschwerde macht zu Recht einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat, indem er den
Normenkontrollantrag der Antragsteller mangels Antragsbefugnis als unzulässig
angesehen hat, die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverlet-
zung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und damit die prozes-
suale Bedeutung dieser Vorschrift verkannt.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der An-
tragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als
möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungs-
plans in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteil vom 30. April 2004
- BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Gel-
tendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höhe-
ren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte
Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen
vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als
möglich erscheinen lassen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN
2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf
einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig
schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (Beschluss vom 28. Juni 2007
- BVerwG 7 B 4.07 - juris Rn. 10 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen
solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Ge-
meinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (Urteil vom
30. April 2004 a.a.O.). Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen
Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung
einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn
diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer
Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Die Annahme eines solchen
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Falles ist aber ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang
oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert; in je-
dem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antrags-
schrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen (Ur-
teil vom 24. September 1998 a.a.O. <218>). Deswegen vermag die im Laufe
des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkon-
trollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage
zu stellen.
Hieran gemessen hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich überzogene Anforde-
rungen an das Geltendmachen einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne von
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
Dass sich alle Antragsteller angesichts der planbedingt um mehr als 3 dB(A)
erhöhten Lärmbelastung auf einen abwägungsrelevanten Belang berufen kön-
nen, hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend bejaht. Auf dieser Grundlage
konnte der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis der Kläger nur vernei-
nen, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich
ausscheidet. Das ist nach der vom Senat ohne Bindung an die tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorzunehmenden Prüfung (vgl. nur
Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 <344>
m.w.N.) nicht der Fall.
Das einschränkende Kriterium der „Offensichtlichkeit“ des Ausscheidens einer
Rechtsverletzung wendet der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich an
(UA Rn. 28). Auch der Sache nach entspricht die Prüfung durch den Verwal-
tungsgerichtshof nicht diesem Maßstab.
Die in der Antragsbegründung vom 1. Dezember 2008 vorgebrachten Einwände
der Antragsteller gegen die Richtigkeit des Lärmgutachtens 2004 untersucht
und widerlegt der Verwaltungsgerichtshof anhand einer ergänzenden Stellung-
nahme des Gutachters vom 6. November 2009 und mithin nicht auf der Grund-
lage der Darlegungen der Antragsteller, sondern unter Einbeziehung des erst
im Laufe des Verfahrens entstandenen Prozessstoffes. Dass die Antragsteller
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diese Einwände nach der ergänzenden Gutachterstellungnahme ohnehin nicht
mehr aufrecht erhalten hätten, lässt sich - anders als der Verwaltungsgerichts-
hof meint - ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2010, der die Einwände nicht etwa
zurückzieht oder durch andere ersetzt, sondern sie ausdrücklich und auch der
Sache nach lediglich ergänzt, nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersicht-
lich.
Dem weiteren Vorbringen der Antragsteller, die im Gutachten 2004 genannten
vier in der Baugenehmigung festzuschreibenden Bedingungen hätten bereits
im Bebauungsplan festgesetzt werden müssen, hält der Verwaltungsgerichtshof
entgegen, insoweit werde kein möglicher Abwägungsfehler aufgezeigt, weil von
vornherein auszuschließen sei, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen
sein könnte, die durch die Planung aufgeworfenen Lärmschutzfragen vollum-
fänglich und abschließend im Bebauungsplan zu lösen. Dieser Maßstab ist
schon deswegen zu eng, weil sich ein Abwägungsfehler bereits daraus ergeben
könnte, dass die Lärmschutzfragen zwar nicht abschließend, wohl aber in grö-
ßerem Umfang im Bebauungsplan zu bewältigen waren. Die Antragsbefugnis
setzt darüber hinaus auch nicht voraus, dass der Antragsteller überhaupt gel-
tend macht, die Gemeinde sei zu einem anderen Abwägungsergebnis verpflich-
tet gewesen. Denn ausreichend für einen Abwägungsfehler ist bereits, dass
sich das Planungsergebnis als nicht hinreichend abgewogen erweist. Unabhän-
gig davon hat der Verwaltungsgerichtshof den dargelegten Offensichtlichkeits-
maßstab jedenfalls dadurch verfehlt, dass er in der Sache selbst die Einwände
der Antragstellerin - wiederum unter Einbeziehung der ergänzenden gutachtli-
chen Stellungnahme - einer abschließenden materiellrechtlichen Prüfung unter-
zogen hat, die sich in Umfang und Intensität von einer Begründetheitsprüfung
nicht unterscheidet. Bei einer solchen Prüfungspraxis ist es nahezu ausge-
schlossen, dass die Antragsbefugnis mit Blick auf einen geltend gemachten
Abwägungsmangel, der sich im Rahmen der Begründetheitsprüfung als nicht
durchgreifend erweist, bejaht werden kann. Dies widerspricht nicht nur der
Funktion des Normenkontrollverfahrens, weil damit die gebotene objektive
Rechtskontrolle im Rahmen der Begründetheitsprüfung (vgl. hierzu Urteil vom
9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13) umgangen wird.
Es steht auch im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
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richts, wonach es ausreichend ist, dass ein Antragsteller als Rechtsverletzung
geltend macht, sein abwägungsrelevanter Belang sei in der Abwägung zu kurz
gekommen (Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 - Buch-
holz 406.11 § 214 BauGB Nr. 14 S. 3). Diese Anforderung haben die An-
tragsteller mit ihrem Vorbringen, die Lärmkonflikte seien in weitergehendem
Umfang bereits im Bebauungsplan zu bewältigen, erfüllt. Dass diese von den
Antragstellern weiter begründete Behauptung nicht lediglich vorgeschoben ist,
lässt schon die eingehende inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsge-
richtshofs mit den Argumenten der Antragsteller unter Heranziehung von
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen (UA Rn. 31). Ver-
gleichbaren Tendenzen zu einer weitergehenden „Durchprüfung“ des Vorbrin-
gens zu Abwägungsfehlern, wie sie in der Entscheidung des Verwaltungsge-
richtshofs zum Ausdruck kommen, ist der Senat bereits mit seinem Beschluss
vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - (Buchholz 406.25 § 50 BImSchG
Nr. 7 Rn. 20) entgegengetreten, wenn er ausgeführt hat, dass es auf die Frage,
ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots,
wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre, für die
Antragsbefugnis nicht ankommt.
2. Der somit vorliegende Verfahrensfehler kann sich auf die Entscheidung der
Vorinstanz ausgewirkt haben. Da die Antragsbefugnis der Antragsteller nach
dem Gesagten zu bejahen ist und auch im Übrigen keine Einwände gegen die
Zulässigkeit des Normenkontrollantrages erkennbar sind, ist nicht auszuschlie-
ßen, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne Verfahrensfehler zu einem anderen
Ergebnis gekommen wäre, weil er im Rahmen der Begründetheitsprüfung je-
denfalls auch über die von den Antragstellern ausweislich des Tatbestandes der
angefochtenen Entscheidung (UA Rn. 12) geltend gemachten objektiven
Rechtsverstöße hätte entscheiden müssen. Da der Verwaltungsgerichtshof
hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht
feststellen, dass sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144
Abs. 4 VwGO; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Norm im Verfahren über die Zu-
lassung der Revision Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 4 BN 5.02 -
BRS 65 Nr. 53 m.w.N.). Weil auch ein Revisionsverfahren deswegen nur zu
einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, macht
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der Senat von seiner Befugnis nach § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das ange-
fochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhand-
lung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 7,
§ 39 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel Dr. Jannasch Dr. Philipp
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