Urteil des BVerwG vom 30.09.2004

Bebauungsplan, Funk, Anforderung, Hinweispflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 42.04
VGH 25 N 01.308
In der Normenkontrollsache
- 2 -
- 3 -
- 4 -
- 5 -
- 6 -
- 7 -
- 8 -
- 9 -
- 10 -
- 11 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller
zu 1 zu zwei Zehnteln, die Antragsteller zu 2 bis 80 als Ge-
samtschuldner zu drei Zehnteln, die Antragstellerin zu 81 zu
drei Zehnteln und der Antragsteller zu 82 zu zwei Zehnteln. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstat-
tungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 100 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Nach Ansicht des Normenkontrollgerichts können Festsetzungen eines Bebauungs-
plans wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zugelassenen Nutzung funktionslos
werden und außer Kraft treten. Voraussetzung dafür soll sein, dass der Bebauungs-
plan - erstens - den gebotenen Interessenausgleich schlechterdings verfehlt, weil
eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist und - zweitens -
der Mangel so offenkundig ist, dass ein dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung
- 12 -
gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig ist. Beide Voraussetzungen hat das
Normenkontrollgericht zu Lasten der Antragsteller verneint.
Mit der Frage, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen ein Bebauungsplan
funktionslos werden kann, weil nach seinem In-Kraft-Treten so nachhaltige Verände-
rungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten, dass auf einem nennenswerten
Anteil von Grundstücken im Plangebiet keine wirtschaftliche Grundstücksnutzung
mehr möglich ist, und der Bebauungsplan für diese Grundstücke keine den Anforde-
rungen des Art. 14 Abs. 1 und 2 GG gerecht werdende Inhaltsbestimmung mehr ist,
lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision nicht erreichen, weil die Frage den
erforderlichen Konkretisierungsgrad nicht aufweist. Sie ist so unbestimmt-offen ge-
stellt, dass sie der Senat nur nach Art eines Lehrbuchs beantworten könnte. Das ist
nicht Sinn des Revisionsverfahrens.
Die von der Vorinstanz aufgestellten Voraussetzungen für das Funktionsloswerden
eines Bebauungsplans müssen kumulativ erfüllt sein. Indem das angefochtene Urteil
jede der beiden Voraussetzungen verneint, ist es auf zwei jeweils selbständig tra-
gende Begründungen gestützt. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelas-
sen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund gel-
tend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Ist nur
bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung
nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Die Beschwerde greift die Verneinung der ersten Voraussetzung für das Funktions-
loswerden des Bebauungsplans "Sondergebiet-Kurgebiet" der Antragsgegnerin mit
der ihre allgemein gehaltene Fragestellung präzisierenden Frage an, ob ein Bebau-
ungsplan mit seinem ursprünglichen Geltungsbereich bereits dann nicht mehr auf-
recht erhalten werden kann, wenn es nur einem Grundstückseigentümer im Plange-
biet nicht mehr möglich ist, die planerische Festsetzung rentabel auszunutzen. Ob
die auf dieser Frage fußende Grundsatzrüge und die dazu erhobene Verfahrensrüge
der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO begründet
sind, kann offen bleiben. Denn die Zulassung der Revision muss daran scheitern,
dass die Beschwerde jedenfalls die zweite Begründung für die Verneinung der Funk-
- 13 -
tionslosigkeit des Bebauungsplans nicht mit einem Grund für die Zulassung der Re-
vision zu erschüttern vermag. Ihre Grundsatzrüge genügt bereits nicht den an sie zu
stellenden Darlegungsanforderungen, weil sie keine konkrete fallübergreifende
Rechtsfrage formuliert, sondern sich auf den Vorhalt an das Normenkontrollgericht
beschränkt, bei seiner Entscheidung "verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
gerecht" geworden zu sein. Damit verkennt sie den grundsätzlichen Unterschied zwi-
schen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer
Revision. Überdies lässt sie außer Acht, dass die Frage der fehlerfreien Anwendung
des Grundgesetzes nicht per se ein Zulassungsgrund ist. Wird die Zulassung der
Revision wegen einer Fragestellung mit verfassungsrechtlichem Bezug erstrebt, be-
darf es vielmehr der Darlegung, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab
selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84
Benutzungsgebühren Nr. 49). Auch dieser Anforderung wird die Beschwerdebegrün-
dung nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 und 2 ZPO, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch