Urteil des BVerwG vom 20.11.2003

Änderung der Rechtsprechung, Gebot der Erforderlichkeit, Konzept, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 42.03
OVG 8 C 11771/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen.
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Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1.1 Die Beschwerde meint, die Revision sei zur Klärung der Frage zuzulassen, unter
welchen Voraussetzungen ein Bebauungsplan erforderlich ist, wenn auf das Drängen
einer privaten Bürgerinitiative bisher zulässige Bauvorhaben verhindert werden.
Damit wird eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Frage indes nicht aufge-
worfen. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift
enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren
zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist
Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus
Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine
Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der
ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht
der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vor-
handenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Geset-
zesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai
1997 - BVerwG 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172;
stRspr). So liegt es hier.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Normenkontrollgericht zu beachtenden
Schranken, die sich aus dem Gebot der Erforderlichkeit der Bauleitplanung (§ 1
Abs. 3 BauGB) ergeben, in mehreren Entscheidungen näher dargestellt (vgl. zuletzt
zusammenfassend das Urteil des Senats vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C
14.01 -). Das Oberverwaltungsgericht stützt sich auf diese Rechtsprechung. Es führt
ferner aus, zwar sei der Anstoß für die Einleitung des Planungsverfahrens von der
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anlässlich des Bauantrags gebildeten Bürgerinitiative ausgegangen. Das vom Stadt-
rat aufgegriffene Anliegen entspreche aber dem traditionellen Konzept, wie es bereits
in einem (nicht wirksam gewordenen) früheren Plan seinen Ausdruck gefunden habe.
Von diesen Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls wäre auch in einem
Revisionsverfahren auszugehen. Daraus folgt zum einen, dass sich die von der Be-
schwerde formulierte Frage in dieser Form nicht stellen würde und zum anderen,
dass sie bei Berücksichtigung der konkreten Einzelheiten nicht mehr einer rechts-
grundsätzlichen Klärung zuzuführen wäre.
1.2 Das Oberverwaltungsgericht gelangt ferner zu dem Ergebnis, es könne nicht
angenommen werden, dass die Antragsgegnerin dieses Konzept in der Vergangen-
heit endgültig aufgegeben habe (Urteil S. 8). Es sieht sich in dieser Einschätzung
durch eine Äußerung des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Ver-
handlung bestätigt. Die Beschwerde erhebt hierzu eine Aufklärungsrüge. Dabei stellt
sie nicht in Frage, dass die genannte Äußerung gefallen ist. Sie meint jedoch, das
Gericht hätte weiter aufklären müssen, ob ein derartiges Konzept tatsächlich besteht.
Damit genügt die Beschwerde jedoch nicht den Anforderungen an eine derartige
Rüge. Denn es hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem
Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die
Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hin-
gewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch
ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklä-
rungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der
Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu
kompensieren (stRspr).
2. Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Ab-
wägungsgebot hält die Beschwerde die Fragen für grundsätzlicher Klärung zugäng-
lich, inwieweit im Hinblick auf eine von ihr erkannte Änderung der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestandsschutz bisherige Baumöglichkeiten in
der Abwägung ein größeres Gewicht erhalten müssten und ob der Planer im Hinblick
hierauf Planalternativen zu berücksichtigen habe. Damit wird jedoch keine bestimm-
te, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche
Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert. Es versteht sich auf der Grundlage der
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bisherigen Rechtsprechung von selbst und bedarf keiner Vertiefung in einem Revi-
sionsverfahren, dass der Planungsträger im Rahmen der ihm aufgegebenen Abwä-
gungsentscheidung auch die Folgen seiner Planung mit zu bedenken hat. Hierzu
zählt auch die Frage, ob und in welcher Weise ein zerstörtes Gebäude wieder auf-
gebaut oder bei teilweiser Zerstörung ausgebaut werden kann. Dabei wird gegebe-
nenfalls auch der Rechtsfrage nachzugehen sein, welche Wirkungen der Bestands-
kraft einer Baugenehmigung und dem so genannten Bestandsschutz (vgl. hierzu die
Nachweise bei Halama in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Rn. 3 f. zu
§ 29) zukommen. Ferner ist grundsätzlich zu prüfen, ob dem von der Gemeinde ver-
folgten Anliegen auch mit Festsetzungen Rechnung getragen werden kann, die einen
Betroffenen weniger belasten. Dies gebietet bereits der Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit. Weitergehende Fragestellungen von grundsätzlicher Bedeutung legt
die Beschwerde nicht dar.
3.1 Die Beschwerde rügt ferner im Zusammenhang mit der Anwendung des § 214
Abs. 3 Satz 2 BauGB einen Aufklärungsmangel. Sie legt indes nicht dar, welche wei-
teren Aufklärungsmaßnahmen das Normenkontrollgericht hätte ergreifen sollen, zu
welchem Ergebnis dies voraussichtlich geführt hätte und dass auf die weitere Aufklä-
rung insbesondere durch entsprechende Beweisanträge hingewirkt worden wäre; sie
genügt somit nicht den bereits beschriebenen Darlegungsanforderungen. Dies kann
auch durch einen Hinweis auf eine Formulierung im Urteil des Senats vom 25. No-
vember 1999 - BVerwG 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118 = BauR 2000, 845 nicht
ersetzt werden, in dem die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwal-
tungsgericht damit begründet wird, dass es an tatsächlichen Feststellungen fehle.
Vorliegend hat das Normenkontrollgericht durchaus Feststellungen getroffen und
insbesondere aus den Planaufstellungsakten bestimmte Schlussfolgerungen abge-
leitet. Soweit die Beschwerde hierzu meint, diese Ausführungen würden dem Einzel-
fall nicht gerecht, erhebt sie keine zulässige Rüge, die der Nichtzulassungsbe-
schwerde zum Erfolg verhelfen könnte.
3.2 Die hierzu gestellte Frage rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision we-
gen grundsätzlicher Bedeutung. In ihr werden bestimmte Einzelheiten des vorliegen-
den Falls in der tatsächlichen Einordnung durch die Beschwerde miteinander ver-
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bunden, ohne damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herauszuar-
beiten.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen bei-
zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow Halama Dr. Jannasch